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Rechtssatz RS0075018×

Rechtssatz RS0075018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075018

Geschäftszahl

2Ob147/82; 2Ob19/12a

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Teil die mangelhafte Befestigung der Ladung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, StVO zu vertreten, der andere aber nicht nur durch die Unterlassung der Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung die einleitende Unfallsursache gesetzt, sondern darüberhinaus auch noch dadurch den Nachfolgeverkehr getäuscht hat, dass er mangels rechtzeitiger Beachtung des Verkehrs auf der im Zuge seines vorschriftswidrigen Einbiegevorganges zu befahrenden Fläche zu einem plötzlichen und überraschenden Abbremsen gezwungen war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 147/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 147/82
    Veröff: ZVR 1983/236 S 282
  • 2 Ob 19/12a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
    Vgl auch; Beisatz: Der Befestigung des Ladeguts muss mit der Möglichkeit eines „jähen Abbremsens“ aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten gerechnet werden. (T1); Veröff: SZ 2012/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00147_8200000_001