Rechtssatz RS0075018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075018
Geschäftszahl
2Ob147/82; 2Ob19/12a
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Teil die mangelhafte Befestigung der Ladung im Sinne des § 61 Abs 1 StVO zu vertreten, der andere aber nicht nur durch die Unterlassung der Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung die einleitende Unfallsursache gesetzt, sondern darüberhinaus auch noch dadurch den Nachfolgeverkehr getäuscht hat, dass er mangels rechtzeitiger Beachtung des Verkehrs auf der im Zuge seines vorschriftswidrigen Einbiegevorganges zu befahrenden Fläche zu einem plötzlichen und überraschenden Abbremsen gezwungen war.Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Teil die mangelhafte Befestigung der Ladung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, StVO zu vertreten, der andere aber nicht nur durch die Unterlassung der Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung die einleitende Unfallsursache gesetzt, sondern darüberhinaus auch noch dadurch den Nachfolgeverkehr getäuscht hat, dass er mangels rechtzeitiger Beachtung des Verkehrs auf der im Zuge seines vorschriftswidrigen Einbiegevorganges zu befahrenden Fläche zu einem plötzlichen und überraschenden Abbremsen gezwungen war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 147/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 147/82
Veröff: ZVR 1983/236 S 282
- 2 Ob 19/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
Vgl auch; Beisatz: Der Befestigung des Ladeguts muss mit der Möglichkeit eines „jähen Abbremsens“ aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten gerechnet werden. (T1); Veröff: SZ 2012/119
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075018
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00147_8200000_001