Rechtssatz RS0075076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075076
Entscheidungsdatum
03.04.1995
Rechtssatz
Eine bei der Sanktionsfindung unterlaufene Konventionsverletzung kann für die Strafbemessung (nur) dann relevant sein, wenn durch sie die Beurteilung der Strafzumessungsschuld "offenbar" beeinflußt, im besonderen die Annahme eines ins Gewicht fallenden (zusätzlichen) Milderungsgrundes verhindert oder ein analog maßgebender Erschwerungsgrund herangezogen wurde, der dem Veurteilten ohne die Konventionsverletzung nicht hätte angelastet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075076
Dokumentnummer
JJR_19950403_OGH0002_0140NS00002_9500000_001