Ein Recht auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (d.h. klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vgl ähnlich 13 Os 104,105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden". Solchen Milderungsgründen ist nach der ratio legis der Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe gleichzusetzen (vgl EvBl 1987/98).Ein Recht auf Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO besteht nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles (nur) dann, wenn nachträglich solche Milderungsgründe hervorkommen oder bekannt werden, die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch "offenbar (d.h. klar ersichtlich, offen zutage tretend, ohne weitere Beweisaufnahme offensichtlich; vergleiche ähnlich 13 Os 104,105/94) eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden". Solchen Milderungsgründen ist nach der ratio legis der Wegfall zu Unrecht angenommener Erschwerungsgründe gleichzusetzen vergleiche EvBl 1987/98).
Diesem Wertungsmaßstab werden die geltend gemachten Umstände weder einzeln noch in ihrem Zusammenhang gerecht.
Unter jenen Argumenten, die zur Antragsbegründung geltend gemacht wurden, mißt der Verurteilte ersichtlich dem zitierten Erkenntnis des EGMR entscheidende Bedeutung zu. Bereits aus der festgestellten Konventionsverletzung leitet Dr.K***** einen Anspruch auf Strafreduzierung ab, den er im Wege des Verfahrens nach § 410 StPO durchzusetzen versucht.Unter jenen Argumenten, die zur Antragsbegründung geltend gemacht wurden, mißt der Verurteilte ersichtlich dem zitierten Erkenntnis des EGMR entscheidende Bedeutung zu. Bereits aus der festgestellten Konventionsverletzung leitet Dr.K***** einen Anspruch auf Strafreduzierung ab, den er im Wege des Verfahrens nach Paragraph 410, StPO durchzusetzen versucht.
Für die Beurteilung der Berechtigung dieses Anliegens sind allerdings allein die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Kriterien maßgebend.
Eine bei der Sanktionsfindung unterlaufene Konventionsverletzung kann demnach für die Strafbemessung (nur) dann relevant sein, wenn durch sie die Beurteilung der Strafzumessungsschuld "offenbar" beeinflußt, im besonderen die Annahme eines ins Gewicht fallenden (zusätzlichen) Milderungsgrundes verhindert oder ein analog maßgebender Erschwerungsgrund herangezogen wurde, der dem Verurteilten ohne die Konventionsverletzung nicht hätte angelastet werden können.
Im vorliegenden Fall stützte der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung, die Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren auf lebenslang zu erhöhen, in erster Linie darauf, daß sich in der vorsätzlichen Tötung des Dr.P***** eine heimtückische, nachgeradezu einer "Liquidierung" des ahnungslosen und dem Angeklagten vertrauenden Mordopfers gleichkommende Tatbegehung manifestiert (US 77, ON 980/XXI). Das Rechtsmittelgericht legte - anders als das Geschworenengericht - seiner Entscheidung neben diesem tragenden Begründungselement auch ein die Strafzumessungsschuld mitbeeinflussendes Tatmotiv zugrunde, indem es davon ausging, daß der Angeklagte die Mordtat deshalb begangen hatte, um "die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern". Der erkennende Senat ging von einer insgesamt derart negativen Einstellung (im Sinne einer niedrigen Gesinnung) und damit einem solchen Grad an Schuld aus, daß die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe "nach Lage des Falles nicht (mehr) gerechtfertigt ist" (US 77 f).
Daß der Oberste Gerichtshof zu der ergänzenden Motivfeststellung grundsätzlich berechtigt war, entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung, sondern wurde auch vom EGMR anerkannt (Punkt 77 der Beschwerdeentscheidung).
Zu prüfen bleibt, ob die Annahme dieses zusätzlichen Erschwerungsgrundes bei Ausübung der persönlichen Verteidigungsrechte des Angeklagten im Gerichtstag unterblieben wäre.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf folgende, im Verlaufe des Vorverfahrens gemachte Angaben des damals noch geständigen Dr.K***** zu verweisen:
"Meine Schulden resultierten aus allen möglichen Anlässen:
Zinsenforderungen, die eingetrieben wurden, Gerichtsgebühren, Kosten
von Anwälten, rückständige Steuern, für Bestellungen, die ich
getätigt habe, in der Hoffnung, am Fälligkeitstag genug Geld zu haben
(S 245/VI) ....; um die Zinsen, Wertsicherungsbeträge und so fort an
die Gläubiger zahlen zu können, mußte ich immer neue Kredite
aufnehmen, die der Verstorbene bereitwillig zur Verfügung stellte,
später .... mußte ich Bankkredite aufnehmen ... Die Eröffnung des
Konkurses im Frühjahr 1978 hätte nach meiner heutigen Einsicht
(damals) die Gläubiger befriedigt ... Für das letzte, vom
Verstorbenen vermittelte Darlehen T***** mußte ich meine
Eigentumswohnung verpfänden. Auch meine Frau mußte die Haftung
übernehmen ... Im November 1979 hat der Verstorbene zur
Hereinbringung dieses Darlehens gegen mich und meine Frau Exekution
geführt und dabei unter anderem ihren Gehalt gepfändet ... Da es
sonst keinen Ausweg zu geben schien, nutzte ich die Kreditzusage der
Zentralsparkassa aus und fälschte damals leider die Unterschrift
meiner Angehörigen, um Geld zur Befriedigung des Verstorbenen zu
erlangen ... Dort (gemeint: zu Hause) konnte ich dann in aller Ruhe
die Unterschriften nachahmen ... Wie das am besten zu machen war,
hatte ich im kriminologischen Seminar des Prof.Dr.G***** leider zu
gut gelernt ... Im Frühjahr 1982 konnte ich, weil sich meine
wirtschaftliche Lage rapide verschlechterte, keine Monatsraten mehr
bezahlen ... Der Kredit wurde fälliggestellt, ich war schon damals
verzweifelt, weil es dann wieder zur Exekution gegen meine Frau käme
und ihr dann die Wahrheit nicht mehr verheimlicht werden konnte; im
August 1982 brachte die Zentralsparkassa die Klage ein ... Ich weiß
heute nicht mehr, wie es mir gelang, die mit der Post zugestellten
Klagen "zu unterschlagen" (S 243, 244/VI)... So habe ich
Scheineinwendungen gemacht; der Sachverständige hat jetzt gesagt, das ist teuflisch geschickt gefälscht; wozu hat man das alles gelernt ? Es ist ja nicht so schwer, eine Unterschrift nachzumachen (S 861/VIII).
Gegen Sommer 1982 waren alle baren Mittel aufgezehrt; mein Vermögen
... hatte sich in Nichts aufgelöst und es war nichts mehr vorhanden,
um die Zinsenforderungen der Hypothekargläubiger, die Kreditraten und
sonstigen Forderungen bezahlen zu können; ... allein, um alle Raten
eines Monats bezahlen zu können, hätte ich sicherlich an die 30.000
S, wenn nicht noch mehr, aufbringen müssen. Da merkte ich, wie die
mühsam aufgebauten Dämme zu brechen drohten ... Ich fürchtete das
Hereinbrechen einer neuen Welle von Exekutionen (S 246, 247/VI) ...
Die genaue Zahl der Exekutionen gegen mich kann ich nicht mehr
abschätzen, ich nehme aber an, daß es mehr als 100 Exekutionen sind -
S 245/VI - ... Ich weiß auch heute noch nicht, wie Exekutionen über
rund 900.000 S an Kapital (wie hoch die Zinsenforderungen udgl sind,
kann ich ohne Unterlagen nicht beurteilen) aufgehalten hätten werden
können (S 247/VI)... Mich erwartete damals (gemeint: seit 1982) eine
ausweglose Situation ... Wegen der verlorengegangenen Prozesse stand
der unausweichliche Verlust der Meidlinger Wohnung und die bittere
Notwendigkeit, dies der Ehefrau zu gestehen, bevor (S 253/VI) ... Die
Wohnung habe ich gekauft ... Da hat die Bausparkasse ein Darlehen
gegeben; dann ist dieses Darlehen fälliggestellt worden und ich hätte
an die 700.000 S bezahlen müssen ... Da habe ich den Prozeß
hinausgeschleppt und durch einen juristischen Trick die Wohnung an
meine Mutter verkauft ... Jetzt haben sie meine Mutter noch einmal
klagen müssen ... Dann habe ich einen juristischen Trick durch den
Rechtsanwalt einwenden lassen und die sind auf den Trick reingefallen
... Das ist wahrscheinlich schon ein ... wenn man solche Sache macht
(S 857 f/VIII) ... Um einen Exekutionsvollzug zu vereiteln, habe ich
die Eingangstüren der Wohnung mit nahezu unüberwindlichen
Hindernissen ausgestattet ... Bei meiner Frau habe ich eine
Panzertüre einbauen lassen (S 871/VIII), in Gumpendorf 5 bis 6
Spezialschlösser (S 879/VIII) ... Ich hatte immer entsetzliche Angst
vor dem Vollstrecker ... Meine ehemaligen Untergebenen hätten dann
gegen mich Exekution bewilligt und versucht, sie auch zu vollziehen
... im Frühjahr 1982 hat man einmal im Gerichtsgebäude sogar eine
Taschenpfändung an mir vollzogen (S 246/VI) ... Ich hatte (damals)
ein rational nicht begründbares Festhalten an Sachwerten, die für mich Symbole eines (Schein-)Erfolges waren, die ich nicht aufgeben wollte (S 259/VI) ...
Der Beschuldigte gesteht ein, am Freitag, den 10.Dezember 1982 bei
einer innerstädtischen Filiale der C***** einen Scheck der Kanzlei
des Verstorbenen über 60.000 S eingelöst zu haben, wozu er nicht
berechtigt war (S 80/I) ... Wenn mir nunmehr die Beilage
(Originalscheck vom 10.12.1982, 60.000 S, gezogen auf das Konto
60-16869) vorgehalten wird, so gebe ich an, daß sowohl die
Unterschrift des Ausstellers, als auch die Unterschrift E.M***** auf
der Rückseite des Schecks von meiner Hand stammen (S 49/III). Die
60.000 S, die ich am 10.12.1982 widerrechtlich vom Konto des
Ermordeten abgehoben habe, hatte ich am Mittwoch, den 15.Dezember
1982 ... noch bei mir (S 61/III) ... In der Selbstanzeige habe ich
leider hineingeschrieben, daß ich von diesem Scheck über 60.000 S
nichts weiß. Den Scheck habe ich aber abgehoben (S 73/VIII); ich habe
das Geld vom Kanzleikonto abgehoben, aber es wäre ja nichts passiert
(S 81/VIII) ... Ich habe Schecks alleine gefälscht. Das war so wie
wenn ... das ein Betrieb gewesen wäre. Ich habe halt Geld abgehoben,
für Schulden, die ich gehabt habe, die habe ich damit bezahlt. Dann
sind (noch) Betrügereien und Steuerhinterziehungen, die wir zusammen
gemacht haben (S 107/VIII). Er hat ja nicht gewußt, daß ich an die
200.000 S - also bitte der richtige Ausdruck ist betrogen - das habe
ich aus seinem Geschäft herausgenommen, aus seiner Kanzlei (S
127/VIII) ... Am 10.Dezember habe ich es abgehoben; ich wollte das
Geld - vor Weihnachten war ich bei einem Rechtsanwalt verabredet und
wollte dort etwas bezahlen - und dann wollte ich noch andere
Verbindlichkeiten bezahlen (S 315/VIII) ... Ich kann ja die
Unterschrift nachmachen ... Sicher habe ich damit Schulden bezahlen
wollen (S 605/VIII)."
Diese Angaben lassen ungeachtet der Tatsache, daß der Verurteilte stets behauptet hatte, sich seines Motivs für den Mord nicht bewußt zu sein, eine der rücksichtslosen Durchsetzung eigener finanzieller Interessen dienende Tatbegehung offenkundig erscheinen. Sie werden von den Einwänden, das Strafverfahren wegen der hervorgekommenen finanziellen Malversationen sei (nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe) eingestellt worden, die Originalschecks seien verschwunden (s aber S 207, 221/VI), mittlerweile hätten (nach einem während der Haft eingeleiteten Konkursverfahren) die Verbindlichkeiten reguliert werden können und Exekutionen seien nicht mehr anhängig, der Getötete, welcher im Sommer 1982 nach seinen Tagebucheintragungen finanzielle Verfehlungen angeblich (noch) nicht feststellen konnte, habe überdies selbst unkorrekt abgerechnet, seine Lebensgefährtin sei verschuldet gewesen, inhaltlich nicht "offenbar" im Sinne des § 410 StPO berührt.Diese Angaben lassen ungeachtet der Tatsache, daß der Verurteilte stets behauptet hatte, sich seines Motivs für den Mord nicht bewußt zu sein, eine der rücksichtslosen Durchsetzung eigener finanzieller Interessen dienende Tatbegehung offenkundig erscheinen. Sie werden von den Einwänden, das Strafverfahren wegen der hervorgekommenen finanziellen Malversationen sei (nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe) eingestellt worden, die Originalschecks seien verschwunden (s aber S 207, 221/VI), mittlerweile hätten (nach einem während der Haft eingeleiteten Konkursverfahren) die Verbindlichkeiten reguliert werden können und Exekutionen seien nicht mehr anhängig, der Getötete, welcher im Sommer 1982 nach seinen Tagebucheintragungen finanzielle Verfehlungen angeblich (noch) nicht feststellen konnte, habe überdies selbst unkorrekt abgerechnet, seine Lebensgefährtin sei verschuldet gewesen, inhaltlich nicht "offenbar" im Sinne des Paragraph 410, StPO berührt.
Daß auch die Unschuldsvermutung in diesem Zusammenhang nicht ins Treffen geführt werden kann, weil Motivation und Schuld grundsätzlich differente Begriffe sind und die relevierte Motivfeststellung daher mit einem Schuldspruch wegen eines Vermögensdeliktes nicht gleichgesetzt werden kann, wurde im übrigen bereits durch das Erkenntnis des EGMR vom 21.September 1993 (vgl Punkt 77) in einer eine weitere Verdeutlichung erübrigenden Weise klargestellt.Daß auch die Unschuldsvermutung in diesem Zusammenhang nicht ins Treffen geführt werden kann, weil Motivation und Schuld grundsätzlich differente Begriffe sind und die relevierte Motivfeststellung daher mit einem Schuldspruch wegen eines Vermögensdeliktes nicht gleichgesetzt werden kann, wurde im übrigen bereits durch das Erkenntnis des EGMR vom 21.September 1993 vergleiche Punkt 77) in einer eine weitere Verdeutlichung erübrigenden Weise klargestellt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Grundlagen, auf denen die Annahme des Tatmotivs fußt, auch im Falle der Anwesenheit des Verurteilten in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht in Frage gestellt worden wären. Damit steht fest, daß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung im konkreten Fall - wie auch aus der nunmehr unter den von der Konvention gewährten Garantien (vgl EGMR vom 28.Juni 1993, N: 25/1989/185245) nachgeholten persönlichen Anhörung des Dr.K***** erhellt - keine Korrekturbedürftigkeit des der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Sanktionsfindungsvorganges, geschweige denn dessen Ergebnisses ausgelöst hat. Folglich ist daraus auch keine außergewöhnliche "besondere Strafempfindlichkeit" (vgl zu diesem Begriff u.a. Kunst, RZ 1978, 121; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 74) ableitbar. Die vom EGMR konstatierte fehlerhafte Ermessensausübung bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift (§ 296 Abs 3 StPO) rechtfertigt nach Lage des Falles die Annahme einer "besonderen Strafempfindlichkeit", welche klar ersichtlich (arg. "offenbar") geeignet wäre, eine mildere Bemessung der Sanktion für den abgeurteilten Mord herbeizuführen, zu dem sich Dr.K***** auch bei seiner Anhörung (durch Verweigerung der Antwort auf eine entsprechende Frage) nicht bekannt hat und den er ursprünglich noch selbst als "kaltblütig, bedacht, grausam und tückisch" qualifiziert hatte (S 413/I), jedenfalls nicht.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Grundlagen, auf denen die Annahme des Tatmotivs fußt, auch im Falle der Anwesenheit des Verurteilten in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht in Frage gestellt worden wären. Damit steht fest, daß die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung im konkreten Fall - wie auch aus der nunmehr unter den von der Konvention gewährten Garantien vergleiche EGMR vom 28.Juni 1993, N: 25/1989/185245) nachgeholten persönlichen Anhörung des Dr.K***** erhellt - keine Korrekturbedürftigkeit des der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Sanktionsfindungsvorganges, geschweige denn dessen Ergebnisses ausgelöst hat. Folglich ist daraus auch keine außergewöhnliche "besondere Strafempfindlichkeit" vergleiche zu diesem Begriff u.a. Kunst, RZ 1978, 121; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 74) ableitbar. Die vom EGMR konstatierte fehlerhafte Ermessensausübung bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) rechtfertigt nach Lage des Falles die Annahme einer "besonderen Strafempfindlichkeit", welche klar ersichtlich (arg. "offenbar") geeignet wäre, eine mildere Bemessung der Sanktion für den abgeurteilten Mord herbeizuführen, zu dem sich Dr.K***** auch bei seiner Anhörung (durch Verweigerung der Antwort auf eine entsprechende Frage) nicht bekannt hat und den er ursprünglich noch selbst als "kaltblütig, bedacht, grausam und tückisch" qualifiziert hatte (S 413/I), jedenfalls nicht.
Der Vollständigkeit halber sei zum Zustandekommen der vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung noch darauf verwiesen, daß sich Dr.K***** in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet und behauptet hatte, Dr.P***** habe Selbstmord begangen. Demgemäß hat der Verurteilte gegen das verurteilende Erkenntnis des Geschwornengerichtes in der Folge auch nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt und (entgegen der eindeutigen Gesetzeslage - § 286 Abs 2 StPO) seine Vorführung lediglich zum Gerichtstag über dieses Rechtsmittel beantragt.Der Vollständigkeit halber sei zum Zustandekommen der vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung noch darauf verwiesen, daß sich Dr.K***** in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet und behauptet hatte, Dr.P***** habe Selbstmord begangen. Demgemäß hat der Verurteilte gegen das verurteilende Erkenntnis des Geschwornengerichtes in der Folge auch nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt und (entgegen der eindeutigen Gesetzeslage - Paragraph 286, Absatz 2, StPO) seine Vorführung lediglich zum Gerichtstag über dieses Rechtsmittel beantragt.
Die Verteidigungslinie, derzufolge Dr.K***** in der Hauptverhandlung von seiner anfänglich umfassend geständigen Verantwortung zu dem (gesicherten objektiven Erhebungsergebnissen widersprechenden) Entlastungsversuch durch die behauptete Selbstmordversion überging, ließ bereits bei der Anberaumung des Gerichtstages zur Rechtsmittelverhandlung - wie die nunmehrige mündliche Anhörung vor dem hier entscheidenden Senat bestätigte - eine Aufklärung über das Tatmotiv durch den Angeklagten nicht erwarten.
Damit lagen im Zeitpunkt der Beurteilung der mit dem Gerichtstag verbundenen Frage der Vorführung - unter Bedachtnahme auf den damaligen Stand der Rechtsanwendung - keine Umstände vor, nach denen eine Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die von seinen Angehörigen und der Staatsanwaltschaft ausgeführten Berufungen "im Interesse der Rechtspflege" geboten schien (§ 296 Abs 3 StPO).Damit lagen im Zeitpunkt der Beurteilung der mit dem Gerichtstag verbundenen Frage der Vorführung - unter Bedachtnahme auf den damaligen Stand der Rechtsanwendung - keine Umstände vor, nach denen eine Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die von seinen Angehörigen und der Staatsanwaltschaft ausgeführten Berufungen "im Interesse der Rechtspflege" geboten schien (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Daß durch die Abwesenheit des Angeklagten von der Berufungsverhandlung die vom Obersten Gerichtshof verhängte lebenslange Haft zu einer rechtswidrigen geworden sei - wie der Verurteilte in zahlreichen Eingaben behauptet - ist der Entscheidung des EGMR gerade nicht zu entnehmen, wurde doch der ursprünglich auch darauf abzielende Beschwerdeeinwand im Verfahren vor dem EGMR nicht aufrecht erhalten und sah der EGMR auch keinen Anlaß, einer amtswegigen Prüfung dieser Frage näherzutreten (Punkt 78 iVm Punkt 81 der Beschwerdeentscheidung).Daß durch die Abwesenheit des Angeklagten von der Berufungsverhandlung die vom Obersten Gerichtshof verhängte lebenslange Haft zu einer rechtswidrigen geworden sei - wie der Verurteilte in zahlreichen Eingaben behauptet - ist der Entscheidung des EGMR gerade nicht zu entnehmen, wurde doch der ursprünglich auch darauf abzielende Beschwerdeeinwand im Verfahren vor dem EGMR nicht aufrecht erhalten und sah der EGMR auch keinen Anlaß, einer amtswegigen Prüfung dieser Frage näherzutreten (Punkt 78 in Verbindung mit Punkt 81 der Beschwerdeentscheidung).
Den weiters behaupteten, mit dem Strafvollzug verbundenen psychophysischen und psychosozialen Beeinträchtigungen der beiden nahen Angehörigen des Verurteilten und der Rückwirkung dieser Beeinträchtigungen auf Dr.K***** selbst kann mildernde Bedeutung nicht beigemessen werden.
Eine Bedachtnahme auf vollzugsspezifische Nachteile, die unterhaltsberechtigten Angehörigen regelmäßig aus der Bestrafung erwachsen, ist vom Gesetzgeber des Jahres 1975 bei Freiheitsstrafen mit der Begründung bewußt abgelehnt worden, daß die Strafe unter diesem Aspekt in der Regel weiter verkürzt werden müßte, als dies mit einer sachgerechten Strafzumessung vereinbart werden könnte. Gleiches gilt für das mit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verbundene seelische Leid dieser Personengruppe (vgl Kunst im WK § 34 Rz 57). Davon abgesehen widerspräche die Berücksichtigung der angeführten Nachteile als mildernd sowohl dem für die Strafbemessung geltenden Vorrang der Schuldbezogenzeit (§ 32 Abs 1 StGB) als auch dem Gleichbehandlungsgebot (Kunst in WK § 32 Rz 8, Kunst, RZ 1978, 121); Häftlinge mit einer stabileren Vollzugsverträglichkeit und (bzw) solche ohne (intakte) Beziehungen zu Angehörigen würden grundsätzlich schlechtergestellt (vgl auch 9 Os 76/85-27, S 74, 75).Eine Bedachtnahme auf vollzugsspezifische Nachteile, die unterhaltsberechtigten Angehörigen regelmäßig aus der Bestrafung erwachsen, ist vom Gesetzgeber des Jahres 1975 bei Freiheitsstrafen mit der Begründung bewußt abgelehnt worden, daß die Strafe unter diesem Aspekt in der Regel weiter verkürzt werden müßte, als dies mit einer sachgerechten Strafzumessung vereinbart werden könnte. Gleiches gilt für das mit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verbundene seelische Leid dieser Personengruppe vergleiche Kunst im WK Paragraph 34, Rz 57). Davon abgesehen widerspräche die Berücksichtigung der angeführten Nachteile als mildernd sowohl dem für die Strafbemessung geltenden Vorrang der Schuldbezogenzeit (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) als auch dem Gleichbehandlungsgebot (Kunst in WK Paragraph 32, Rz 8, Kunst, RZ 1978, 121); Häftlinge mit einer stabileren Vollzugsverträglichkeit und (bzw) solche ohne (intakte) Beziehungen zu Angehörigen würden grundsätzlich schlechtergestellt vergleiche auch 9 Os 76/85-27, S 74, 75).
Der bescheinigten Befriedigung der Schadenersatzansprüche, welche die durch die Mordtat Geschädigten geltend gemacht hatten, kommt in Anbetracht des gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalts der dem Verurteilten angelasteten Tat so minimale Bedeutung zu, daß sie als ein im Rahmen nachträglicher Strafmilderung zu berücksichtigender Umstand - wie bereits der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend erkannt hat - praktisch ausscheidet.
Ein die seinerzeitige Strafzumessung entscheidend in Frage stellendes Gewicht kann somit keinem der von den Vorlagegerichten als allenfalls berücksichtigungswürdig erachteten Gesichtspunkten zuerkannt werden.
Dem Antrag auf Strafmilderung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Mit seinem Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges war der Verurteilte auf diese Entscheidung zu verweisen.