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Rechtssatz RS0090905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090905

Geschäftszahl

14Ns2/95

Entscheidungsdatum

03.04.1995

Rechtssatz

Eine Bedachtnahme auf vollzugsspezifische Nachteile, die unterhaltsberechtigten Angehörigen regelmäßig aus der Bestrafung erwachsen, ist vom Gesetzgeber des Jahres 1975 bei Freiheitsstrafen mit der Begründung bewußt abgelehnt worden, daß die Strafe unter diesem Aspekt in der Regel weiter verkürzt werden müßte, als dies mit einer sachgerechten Strafzumessung vereinbart werden könnte. Gleiches gilt für das mit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verbundene seelische Leid dieser Personengruppe. Davon abgesehen widerspräche die Berücksichtigung der angeführten Nachteile als mildernd sowohl dem für die Strafbemessung geltenden Vorrang der Schuldbezogenheit (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) als auch dem Gleichbehandlungsgebot; Häftlinge mit einer stabileren Vollzugsverträglichkeit und (bzw) solche ohne (intakte) Beziehungen zu Angehörigen würden grundsätzlich schlechtergestellt.

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 2/95
    Entscheidungstext OGH 03.04.1995 14 Ns 2/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090905

Dokumentnummer

JJR_19950403_OGH0002_0140NS00002_9500000_002