Rechtssatz RS0075169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075169
Entscheidungsdatum
04.01.1996
Rechtssatz
Wird einem Verbesserungsauftrag nicht binnen der Wochenfrist des § 3 Abs 2 GRBG nachgekommen, so ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist gemäß § 6 Abs 1 erster Satz StPO (in Verbindung mit § 10 GRBG) unzulässig, weil im Grundrechtsbeschwerdegesetz das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist.Wird einem Verbesserungsauftrag nicht binnen der Wochenfrist des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG nachgekommen, so ist die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO (in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG) unzulässig, weil im Grundrechtsbeschwerdegesetz das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0075169
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960104_OGH0002_0140OS00183_9500000_001