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Rechtssatz RS0075195×

Rechtssatz RS0075195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075195

Geschäftszahl

Bkv5/95; Bkv1/99; Bkv3/09; Bkv4/12; 19Ob4/16a; 19Ob3/16d

Entscheidungsdatum

14.02.2017

Rechtssatz

Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/95
    Entscheidungstext OGH 15.12.1995 Bkv 5/95
  • Bkv 1/99
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 Bkv 1/99
    Vgl auch
  • Bkv 3/09
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 3/09
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T1)
  • Bkv 4/12
    Entscheidungstext OGH 03.05.2013 Bkv 4/12
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T2)
  • 19 Ob 4/16a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 4/16a
    Auch; Beisatz: Der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) ist keine Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn. (T3)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T4)
  • 19 Ob 3/16d
    Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 3/16d
    Auch; Beisatz: Die Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. ist keine Verwaltungsbehörde im weitesten Sinn. (T5)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19951215_OGH0002_000BKV00005_9500000_002