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Rechtssatz RS0075223×

Rechtssatz RS0075223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075223

Geschäftszahl

1Ob17/94

Entscheidungsdatum

11.10.1994

Rechtssatz

Stehen die vom Gesetzgeber als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Einzelfall miteinander im Widerspruch, dann sind in einem solchen Fall diese Gesichtspunkte - mit dem Schwerpunkt Sicherheit des Verkehrs - bei Bestimmung der Ampelphasen gegeneinander abzuwägen. Der dabei eingeräumte Ermessensspielraum wird bei Begünstigung eines Verkehrsstroms gegenüber dem entgegenkommenden Verkehrsstrom durch zusätzliche vier Sekunden Grünblinken als "Zugabezeit" noch nicht überschritten. Bei automatischen Verkehrslichtsignalanlagen kann schon ihrer Natur nach nicht auf jede einzelne Verkehrslage bzw Gefahrenlage individuell Rücksicht genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 17/94
    Veröff: SZ 67/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075223

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00017_9400000_004