Das Revisionsvorbringen, daß seit 26. April 1985 bei Phasenverschiebung bereits Spurensignale zulässig gewesen seien, die beklagte Partei aber darauf nicht reagiert habe, ist eine unzulässige Neuerung, auf die nicht eingegangen werden kann.
Die Passivlegitimation des beklagten Rechtsträger Land Niederösterreich blieb im Verfahren unbestritten und liegt auch vor, weil die Verkehrsregelung als Vollziehung von Angelegenheiten der „Straßenpolizei“ (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG) Landessache ist. Die Behörde hat nicht nur zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist, sondern auch deren Programmierung durchzuführen. Die Phaseneinstellung ist unabdingbare Voraussetzung für die Verkehrsregelung mittels Lichtzeichen und daher mit ihr in so engem funktionellen Zusammenhang, daß sie gleichfalls als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu beurteilen ist (Dittrich-Stolzlechner, österr. Straßenverkehrsrecht, Rz 13 zu § 36 StVO). Die Handhabung einer VLSA und insbesondere die Einstellung und die Dauer der Lichtzeichenphasen - als genereller Verwaltungsakt (Raschauer, Besonderes Verwaltungsrecht 179; Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 506) - gehört zur Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers Land (EvBl 1963/184; Schragel AHG2 Rz 340; Dittrich-Stolzlechner aaO Rz 15 zu § 36 STVO).Die Passivlegitimation des beklagten Rechtsträger Land Niederösterreich blieb im Verfahren unbestritten und liegt auch vor, weil die Verkehrsregelung als Vollziehung von Angelegenheiten der „Straßenpolizei“ (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) Landessache ist. Die Behörde hat nicht nur zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist, sondern auch deren Programmierung durchzuführen. Die Phaseneinstellung ist unabdingbare Voraussetzung für die Verkehrsregelung mittels Lichtzeichen und daher mit ihr in so engem funktionellen Zusammenhang, daß sie gleichfalls als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu beurteilen ist (Dittrich-Stolzlechner, österr. Straßenverkehrsrecht, Rz 13 zu Paragraph 36, StVO). Die Handhabung einer VLSA und insbesondere die Einstellung und die Dauer der Lichtzeichenphasen - als genereller Verwaltungsakt (Raschauer, Besonderes Verwaltungsrecht 179; Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 506) - gehört zur Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers Land (EvBl 1963/184; Schragel AHG2 Rz 340; Dittrich-Stolzlechner aaO Rz 15 zu Paragraph 36, STVO).
Der Oberste Gerichtshof war bereits mehrfach mit Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsampeln befaßt: In der Entscheidung ZVR 1963/184 scheiterte der Kläger an der fehlenden Passivlegitimation der belangten Stadtgemeinde. Zu ZVR 1967/33 wurde ausgesprochen, aus der für einzelne Verkehrssituationen zu kurzen Gelbphase einer automatisch geregelten Verkehrsampel könne ein Amtshaftungsgrund gegen Organe der Straßenaufsichtsbehörde wegen vertretbarer Rechtsauffassung nicht abgeleitet werden. Nach der weiteren Entscheidung ZVR 1976/272 könne auch in der Unterlassung der Antragstellung an die zuständige Magistratsabteilung, die Phaseneinstellung an einer Kreuzung zu ändern, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines städtischen Verkehrsbetriebes erblickt werden. In der Entscheidung ZVR 1968/124 = KJ 1967, 89 war keine automatische VLSA, sondern eine (wegen eines Verkehrsunfalls) auf Handschaltung umgestellten VLSA zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwSlg 6636/A = ZVR 1966/106 die Auffassung vertreten, setze ein Linksabbieger auf einer durch Lichtsignale geregelten Kreuzung bei Gelb einen Einbiegevorgang in der Meinung fort, der entgegenkommende Verkehr habe ebenfalls Gelb, während in Wahrheit eine versetzte Grünphase vorliege, so liege mangels Wissens um diese Schaltung ein unverschuldeter Irrtum und dem entsprechend kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhaltens des Linksabbiegers vor.
Gemäß § 36 Abs 1 StVO hat die Behörde zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen zu regeln ist. Nach § 36 Abs 2 zweiter Satz StVO dürfen Lichtzeichen auch automatisch... ausgelöst werden. Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch... ausgelöst (Abs 2), so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs so einzustellen, daß die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht (§ 36 Abs 3 StVO). Daher muß der Mechanismus der automatischen Verkehrsampeln so eingestellt werden, daß eine sinnvolle Regelung des Verkehrs möglich ist (Benes-Messiner, StVO8, Anm 3 zu § 36 unter Hinweis auf die RV 59; Dittrich-Stolzlechner aaO Anm 10 zu § 36). Unter versetzten Grünphasen werden bei VLSA Schaltungen mit versetzt schließenden Phasen, somit eine Verschiebung der Grünphasen verstanden, soweit es sich um Grünlicht für einander begegnende Verkehrsströme an einer Kreuzung handelt. Sie werden unter anderem dann eingesetzt, um starken Linksabbiegeverkehr in einer Fahrtrichtung und gleichzeitigem starken Verkehr bis zur Grenzbelastung in beiden Richtungen zu bewältigen (Stenzel, Die versetzte Grünphase in ZVR 1967, 57 ff, 57). Liegt die Schadensursache darin, daß die Phasenfolge einer VLSA nicht der konkreten Verkehrssituation entspricht, weil die Behörde ihrer sich aus § 36 Abs 3 StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachkam, so kann daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden (ZVR 1967/33; Schragel aaO Rz 340; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 97). Die vom Gesetzgeber als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs können im Einzelfall auch miteinander im Widerspruch stehen; in einem solchen Fall sind diese Gesichtspunkte - mit dem Schwerpunkt Sicherheit des Verkehrs - bei Bestimmung der Ampelphasen gegeneinander abzuwägen. Der dabei eingeräumte Ermessensspielraum wurde hier nicht überschritten. Bei VLSA kann schon ihrer Natur nach nicht auf jede einzelne Verkehrs- bzw Gefahrenlage individuell Rücksicht genommen werden (ZVR 1968/124, ZVR 1967/33). Die StVO verbietet derartige Grünphasenverschiebungen nicht. Die versetzte Grünphase erhöhte die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (hier für einen starken, aus Norden kommenden Linksabbiegeverkehr aus der Bundesstraße 20 in die Kranzbichlerstraße) zu Lasten der Sicherheit der auf der Bundesstraße 20 aus Süden kommenden Linksabbieger nicht in rechtswidrig unzumutbarer Weise. Von einer „nahezu unlösbaren Problematik“ für einen Linksabbieger wie die Gattin des Klägers kann bei der hier zu beurteilenden Grünphasenverschiebung keine Rede sein: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auf einer ampelgeregelten Kreuzung ausschließlich die Regeln über die Bedeutung der Lichtzeichen des § 38 StVO (ZVR 1983/266, ZVR 1982/55, ZVR 1980/256 ua). Einerseits gilt die Vorrangregel des § 38 Abs 4 StVO für Linksabbieger gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen ohne Unterschied, ob sie sie zu Recht oder zu Unrecht - wenn sie noch vor der Kreuzung hätten anhalten können - in die Kreuzung eingefahren sind (ZVR 1991/85, ZVR 1983/266, ZVR 1980/12 uva), andererseits enthält § 38 Abs 2 StVO keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, von den bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrenden die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist (ZVR 1983/267). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß die Phasenfolge der VLSA zum Unfallszeitpunkt für durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht der konkreten Verkehrssituation entsprochen hätte, weshalb mangels Rechtswidrigkeit die Vorinstanzen den Amtshaftungsanspruch zu Recht abgewiesen haben.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, StVO hat die Behörde zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse zu bestimmen, ob und an welcher Stelle der Verkehr durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen zu regeln ist. Nach Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz StVO dürfen Lichtzeichen auch automatisch... ausgelöst werden. Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch... ausgelöst (Absatz 2,), so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs so einzustellen, daß die Zeichenfolge den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen entspricht (Paragraph 36, Absatz 3, StVO). Daher muß der Mechanismus der automatischen Verkehrsampeln so eingestellt werden, daß eine sinnvolle Regelung des Verkehrs möglich ist (Benes-Messiner, StVO8, Anmerkung 3, zu Paragraph 36, unter Hinweis auf die Regierungsvorlage 59, ; Dittrich-Stolzlechner aaO Anmerkung 10, zu Paragraph 36,). Unter versetzten Grünphasen werden bei VLSA Schaltungen mit versetzt schließenden Phasen, somit eine Verschiebung der Grünphasen verstanden, soweit es sich um Grünlicht für einander begegnende Verkehrsströme an einer Kreuzung handelt. Sie werden unter anderem dann eingesetzt, um starken Linksabbiegeverkehr in einer Fahrtrichtung und gleichzeitigem starken Verkehr bis zur Grenzbelastung in beiden Richtungen zu bewältigen (Stenzel, Die versetzte Grünphase in ZVR 1967, 57 ff, 57). Liegt die Schadensursache darin, daß die Phasenfolge einer VLSA nicht der konkreten Verkehrssituation entspricht, weil die Behörde ihrer sich aus Paragraph 36, Absatz 3, StVO ergebenden Verpflichtung nicht nachkam, so kann daraus ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden (ZVR 1967/33; Schragel aaO Rz 340; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 97). Die vom Gesetzgeber als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs können im Einzelfall auch miteinander im Widerspruch stehen; in einem solchen Fall sind diese Gesichtspunkte - mit dem Schwerpunkt Sicherheit des Verkehrs - bei Bestimmung der Ampelphasen gegeneinander abzuwägen. Der dabei eingeräumte Ermessensspielraum wurde hier nicht überschritten. Bei VLSA kann schon ihrer Natur nach nicht auf jede einzelne Verkehrs- bzw Gefahrenlage individuell Rücksicht genommen werden (ZVR 1968/124, ZVR 1967/33). Die StVO verbietet derartige Grünphasenverschiebungen nicht. Die versetzte Grünphase erhöhte die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (hier für einen starken, aus Norden kommenden Linksabbiegeverkehr aus der Bundesstraße 20 in die Kranzbichlerstraße) zu Lasten der Sicherheit der auf der Bundesstraße 20 aus Süden kommenden Linksabbieger nicht in rechtswidrig unzumutbarer Weise. Von einer „nahezu unlösbaren Problematik“ für einen Linksabbieger wie die Gattin des Klägers kann bei der hier zu beurteilenden Grünphasenverschiebung keine Rede sein: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten auf einer ampelgeregelten Kreuzung ausschließlich die Regeln über die Bedeutung der Lichtzeichen des Paragraph 38, StVO (ZVR 1983/266, ZVR 1982/55, ZVR 1980/256 ua). Einerseits gilt die Vorrangregel des Paragraph 38, Absatz 4, StVO für Linksabbieger gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen ohne Unterschied, ob sie sie zu Recht oder zu Unrecht - wenn sie noch vor der Kreuzung hätten anhalten können - in die Kreuzung eingefahren sind (ZVR 1991/85, ZVR 1983/266, ZVR 1980/12 uva), andererseits enthält Paragraph 38, Absatz 2, StVO keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, von den bei Grünlicht in die Kreuzung Einfahrenden die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist (ZVR 1983/267). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß die Phasenfolge der VLSA zum Unfallszeitpunkt für durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht der konkreten Verkehrssituation entsprochen hätte, weshalb mangels Rechtswidrigkeit die Vorinstanzen den Amtshaftungsanspruch zu Recht abgewiesen haben.
Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.