Rechtssatz RS0075324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075324
Entscheidungsdatum
24.01.2008
Rechtssatz
§ 38 Abs 2 StVO enthält keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig.Paragraph 38, Absatz 2, StVO enthält keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 17/94
Veröff: SZ 67/167
- 2 Ob 97/02g
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 97/02g
Beisatz: Der Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und auf dieser aufgehalten wird, muss beim Losfahren besondere Vorsicht walten lassen und auf den Querverkehr achten. (T1); Beisatz: Hier: Hätte der Beklagte aber aus seiner Position in der Mitte des Schutzweges nicht mehr weiterfahren dürfen, weil er in dieser Halteposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte. (T2)
- 2 Ob 62/07t
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 62/07t
Beis wie T2; Beisatz: Diese gelten auch in einem Fall, in welchem der Lenker des Klagsfahrzeugs 3 m nach dem Überqueren der Haltelinie (noch neben der Grüninsel) anhalten musste, in seiner Stillstandposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte und die Ampel beobachten konnte, dennoch aber bei Rotlicht und ohne Sicht auf den einsetzenden Querverkehr losgefahren ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075324
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00017_9400000_005