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Rechtssatz RS0075324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075324

Geschäftszahl

1Ob17/94; 2Ob97/02g; 2Ob62/07t

Entscheidungsdatum

24.01.2008

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 2, StVO enthält keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 17/94
    Veröff: SZ 67/167
  • 2 Ob 97/02g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 97/02g
    Beisatz: Der Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und auf dieser aufgehalten wird, muss beim Losfahren besondere Vorsicht walten lassen und auf den Querverkehr achten. (T1); Beisatz: Hier: Hätte der Beklagte aber aus seiner Position in der Mitte des Schutzweges nicht mehr weiterfahren dürfen, weil er in dieser Halteposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte. (T2)
  • 2 Ob 62/07t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 62/07t
    Beis wie T2; Beisatz: Diese gelten auch in einem Fall, in welchem der Lenker des Klagsfahrzeugs 3 m nach dem Überqueren der Haltelinie (noch neben der Grüninsel) anhalten musste, in seiner Stillstandposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte und die Ampel beobachten konnte, dennoch aber bei Rotlicht und ohne Sicht auf den einsetzenden Querverkehr losgefahren ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075324

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00017_9400000_005