Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Hingegen ist die Revision der beklagten Parteien zulässig, weil dem Berufungsgericht bei seinem Verschuldensvorwurf gegen den Erstbeklagten eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief.Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Hingegen ist die Revision der beklagten Parteien zulässig, weil dem Berufungsgericht bei seinem Verschuldensvorwurf gegen den Erstbeklagten eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief.
1. Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht gegen die den Zulassungsausspruch begründende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sich das Klagsfahrzeug ab dem Überqueren der Haltelinie im Kreuzungsbereich befunden habe, sondern tritt dieser Rechtsansicht ausdrücklich bei. Damit zeigt sie aber insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann gegeben, wenn die klagende Partei zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätte (2 Ob 202/05b; RIS-Justiz RS0102059, insb T2 und T3; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 11).Die klagende Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht gegen die den Zulassungsausspruch begründende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sich das Klagsfahrzeug ab dem Überqueren der Haltelinie im Kreuzungsbereich befunden habe, sondern tritt dieser Rechtsansicht ausdrücklich bei. Damit zeigt sie aber insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Selbst wenn daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, wäre diese nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann gegeben, wenn die klagende Partei zumindest eine für die Entscheidung präjudizielle (andere) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend gemacht hätte (2 Ob 202/05b; RIS-Justiz RS0102059, insb T2 und T3; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 11).
Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Lenkers des Klagsfahrzeugs stimmen mit den Grundsätzen der einen nahezu identen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 2 Ob 97/02g überein und werfen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Im damals beurteilten Anlassfall hatte der Lenker eines Autobusses wenige Meter nach dem Überqueren einer Haltelinie, die vor einer ampelgeregelten Kreuzung angebracht war, verkehrsbedingt in einer Position wieder anhalten müssen, in der sich die Vorderfront des Busses etwa in der Mitte des auf die Haltelinie folgenden - bereits zum Kreuzungsbereich gehörenden (RIS-Justiz RS0073376) - Schutzwegs befand. Nach Umschalten der Ampel auf Rotlicht hatte er die Fahrt fortgesetzt und war im weitläufigen Kreuzungsbereich mit einem inzwischen bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrenen Motorrad kollidiert. Der erkennende Senat vertrat für diese Konstellation die Rechtsansicht, dass der Buslenker nach dem Aufleuchten des Rotlichts für seine Fahrtrichtung aus seiner Anhalteposition nicht mehr losfahren hätte dürfen, weil er den Querverkehr in keiner Weise behindert hatte. § 38 Abs 2 StVO enthalte keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern mache dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig (so auch 2 Ob 109/05a; RIS-Justiz RS0075324). Mit dieser Begründung wurde das Verschulden des Buslenkers an der Kollision mit dem Motorrad bejaht. Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Lenker des Klagsfahrzeugs 3 m nach dem Überqueren der Haltelinie (noch neben der Grüninsel) anhalten musste, in seiner Stillstandposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte und die Ampel beobachten konnte, dennoch aber bei Rotlicht und ohne Sicht auf den einsetzenden Querverkehr losgefahren ist. Die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen betrafen anders gelagerte Sachverhalte; aus ihnen ist eine dem Berufungsgericht zum Nachteil der klagenden Partei unterlaufene Fehlbeurteilung nicht ableitbar.Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Lenkers des Klagsfahrzeugs stimmen mit den Grundsätzen der einen nahezu identen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 2 Ob 97/02g überein und werfen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Im damals beurteilten Anlassfall hatte der Lenker eines Autobusses wenige Meter nach dem Überqueren einer Haltelinie, die vor einer ampelgeregelten Kreuzung angebracht war, verkehrsbedingt in einer Position wieder anhalten müssen, in der sich die Vorderfront des Busses etwa in der Mitte des auf die Haltelinie folgenden - bereits zum Kreuzungsbereich gehörenden (RIS-Justiz RS0073376) - Schutzwegs befand. Nach Umschalten der Ampel auf Rotlicht hatte er die Fahrt fortgesetzt und war im weitläufigen Kreuzungsbereich mit einem inzwischen bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrenen Motorrad kollidiert. Der erkennende Senat vertrat für diese Konstellation die Rechtsansicht, dass der Buslenker nach dem Aufleuchten des Rotlichts für seine Fahrtrichtung aus seiner Anhalteposition nicht mehr losfahren hätte dürfen, weil er den Querverkehr in keiner Weise behindert hatte. Paragraph 38, Absatz 2, StVO enthalte keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern mache dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig (so auch 2 Ob 109/05a; RIS-Justiz RS0075324). Mit dieser Begründung wurde das Verschulden des Buslenkers an der Kollision mit dem Motorrad bejaht. Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem der Lenker des Klagsfahrzeugs 3 m nach dem Überqueren der Haltelinie (noch neben der Grüninsel) anhalten musste, in seiner Stillstandposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte und die Ampel beobachten konnte, dennoch aber bei Rotlicht und ohne Sicht auf den einsetzenden Querverkehr losgefahren ist. Die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen betrafen anders gelagerte Sachverhalte; aus ihnen ist eine dem Berufungsgericht zum Nachteil der klagenden Partei unterlaufene Fehlbeurteilung nicht ableitbar.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.
2. Zur Revision der beklagten Parteien:
Die Revision ist berechtigt.
Die beklagten Parteien stehen weiterhin auf dem Standpunkt, dass den Erstbeklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten sei. Selbst wenn eine Kreuzung im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem innerhalb der Haltelinien gelegenen Bereich zu definieren wäre, habe der Erstbeklagte nicht damit rechnen müssen, dass ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer hinter dem umdrehenden Fahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren werde.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO ist eine Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. In der Rechtsprechung wurde der Kreuzungsbereich bei - wie hier - sich überschneidenden Straßen als der von diesen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben (zu „Einmündungen" vgl RIS-Justiz RS0073438). Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereichs und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab (2 Ob 97/02g; vgl auch 2 Ob 23/95 = ZVR 1998/87; 2 Ob 333/97b = ZVR 1999/123; RIS-Justiz RS0073454, RS0073469; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 2 Rz 49).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO ist eine Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. In der Rechtsprechung wurde der Kreuzungsbereich bei - wie hier - sich überschneidenden Straßen als der von diesen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben (zu „Einmündungen" vergleiche RIS-Justiz RS0073438). Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereichs und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab (2 Ob 97/02g; vergleiche auch 2 Ob 23/95 = ZVR 1998/87; 2 Ob 333/97b = ZVR 1999/123; RIS-Justiz RS0073454, RS0073469; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 2, Rz 49).
Diese Definition des Kreuzungsbereichs gilt gleichermaßen für ungeregelte wie für geregelte Kreuzungen (§ 2 Abs 1 Z 18 StVO), wie sich etwa aus der Entscheidung 2 Ob 97/02g eindeutig ergibt. Während sie allein auf den faktischen (baulichen) Gegebenheiten beruht, bestimmt § 38 Abs 1 und 5 StVO, an welcher Stelle die Lenker herannahender Fahrzeuge an einer lichtgeregelten Kreuzung dem Anhaltegebot zu entsprechen haben. Die vom Berufungsgericht als rechtserheblich erachtete Frage, ob das Gebot des § 38 Abs 1 lit a StVO, wonach vor einer vorhandenen Haltelinie anzuhalten ist, bei entsprechender Lage der Haltelinie - ähnlich wie bei Schutzwegen - zu einer Erweiterung des Kreuzungsbereichs führen kann, bedarf aber aus folgenden Gründen keiner Stellungnahme des erkennenden Senats:Diese Definition des Kreuzungsbereichs gilt gleichermaßen für ungeregelte wie für geregelte Kreuzungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, StVO), wie sich etwa aus der Entscheidung 2 Ob 97/02g eindeutig ergibt. Während sie allein auf den faktischen (baulichen) Gegebenheiten beruht, bestimmt Paragraph 38, Absatz eins und 5 StVO, an welcher Stelle die Lenker herannahender Fahrzeuge an einer lichtgeregelten Kreuzung dem Anhaltegebot zu entsprechen haben. Die vom Berufungsgericht als rechtserheblich erachtete Frage, ob das Gebot des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO, wonach vor einer vorhandenen Haltelinie anzuhalten ist, bei entsprechender Lage der Haltelinie - ähnlich wie bei Schutzwegen - zu einer Erweiterung des Kreuzungsbereichs führen kann, bedarf aber aus folgenden Gründen keiner Stellungnahme des erkennenden Senats:
Gemäß § 38 Abs 4 Satz 1 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt". Satz 2 bestimmt, dass die Lenker von Fahrzeugen bei diesem Zeichen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen haben. Das Aufleuchten von Grünlicht bedeutet demnach kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt" zu befolgen. Es befreit den Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten (ZVR 1978/85; ZVR 1984/81; ZVR 1984/171; ZVR 1984/342 uva; RIS-Justiz RS0075345). Grundsätzlich dürfen die bei Grünlicht in eine Kreuzung Einfahrenden wohl darauf vertrauen, dass aus der nunmehr gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren wird; sie müssen aber damit rechnen, dass auch nach Beginn der Grünphase in ihrer Fahrtrichtung noch nicht alle aus der Querrichtung gekommenen Fahrzeuge die Kreuzung schon verlassen haben und dürfen daher insbesondere in den ersten Sekunden der Grünphase nicht unbekümmert auf ihrem Fahrtrecht bestehen (ZVR 1978/85; ZVR 1984/81; ZVR 1984/342). Jenen Fahrzeuglenkern des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, haben sie die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen (ZVR 1977/287; ZVR 1978/85; ZVR 1984/171; ZVR 1984/342; RIS-Justiz RS0075304).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Satz 1 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für „Freie Fahrt". Satz 2 bestimmt, dass die Lenker von Fahrzeugen bei diesem Zeichen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen haben. Das Aufleuchten von Grünlicht bedeutet demnach kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt" zu befolgen. Es befreit den Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten (ZVR 1978/85; ZVR 1984/81; ZVR 1984/171; ZVR 1984/342 uva; RIS-Justiz RS0075345). Grundsätzlich dürfen die bei Grünlicht in eine Kreuzung Einfahrenden wohl darauf vertrauen, dass aus der nunmehr gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren wird; sie müssen aber damit rechnen, dass auch nach Beginn der Grünphase in ihrer Fahrtrichtung noch nicht alle aus der Querrichtung gekommenen Fahrzeuge die Kreuzung schon verlassen haben und dürfen daher insbesondere in den ersten Sekunden der Grünphase nicht unbekümmert auf ihrem Fahrtrecht bestehen (ZVR 1978/85; ZVR 1984/81; ZVR 1984/342). Jenen Fahrzeuglenkern des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, haben sie die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen (ZVR 1977/287; ZVR 1978/85; ZVR 1984/171; ZVR 1984/342; RIS-Justiz RS0075304).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Erstbeklagten eine Verletzung dieser Verhaltensregeln nicht vorwerfbar. Im Zuge des Einfahrens in die Kreuzung war für ihn mit Ausnahme des im Randbereich der Kreuzung umkehrenden Fahrzeugs kein „Nachzügler" erkennbar, dem er die Räumung der Kreuzung ermöglichen hätte müssen. Er musste mit einem solchen auch nicht mehr rechnen. War, wie dies in der bereits erörterten Entscheidung 2 Ob 97/02g deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, einem Fahrzeuglenker, der bei einer weitläufigen Kreuzung wenige Meter nach Überfahren der Haltelinie in einer den Querverkehr noch nicht behindernden Position wieder anhalten musste, nach dem Umschalten der Ampel auf Rotlicht die Weiterfahrt untersagt, so durfte der Erstbeklagte in der konkreten Verkehrssituation darauf vertrauen, dass ein hinter dem umkehrenden Fahrzeug zum Anhalten gezwungener Fahrzeuglenker die Kreuzung nicht mehr queren würde. Da der Erstbeklagte auch keine Reaktionsverzögerung oder ein sonstiges Fehlverhalten zu vertreten hat, trifft den Lenker des Klagsfahrzeugs das Alleinverschulden an der Kollision. Der Revision der beklagten Parteien war daher Folge zu geben und das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
3. Zur Kostenentscheidung:
Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen, weshalb ihnen auch die Kosten dieses Rechtsmittelschriftsatzes zu ersetzen sind.Die Kostentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen, weshalb ihnen auch die Kosten dieses Rechtsmittelschriftsatzes zu ersetzen sind.