Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist zunächst auf die Urteilsfeststellungen zu verweisen, daß sich der die Johnstraße querende Fußgängerübergang in unmittelbarer Nähe der die Johnstraße kreuzenden Meiselstraße befand. Nach den im Akt erliegenden Lichtbildern sowie den der Verkehrsunfallsanzeige angeschlossenen Lichtbildern und der Unfallsskizze, befand sich der Fußgängerübergang sogar noch innerhalb des Kreuzungsbereiches. Eine Kreuzung ist nämlich nach § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Eine Kreuzung reicht daher von Baulinie zu Baulinie und umfaßt auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige. Aus den oben erwähnten Lichtbildern ist ersichtlich, daß der Fußgängerübergang noch innerhalb des durch die Baulinie gebildeten Kreuzungsbereiches liegt. Dies ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von Bedeutung.Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist zunächst auf die Urteilsfeststellungen zu verweisen, daß sich der die Johnstraße querende Fußgängerübergang in unmittelbarer Nähe der die Johnstraße kreuzenden Meiselstraße befand. Nach den im Akt erliegenden Lichtbildern sowie den der Verkehrsunfallsanzeige angeschlossenen Lichtbildern und der Unfallsskizze, befand sich der Fußgängerübergang sogar noch innerhalb des Kreuzungsbereiches. Eine Kreuzung ist nämlich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Eine Kreuzung reicht daher von Baulinie zu Baulinie und umfaßt auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige. Aus den oben erwähnten Lichtbildern ist ersichtlich, daß der Fußgängerübergang noch innerhalb des durch die Baulinie gebildeten Kreuzungsbereiches liegt. Dies ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes von Bedeutung.
Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß nach § 38 Abs 5 StVO Rotlicht einer Verkehrsampel als Zeichen für "Halt" gilt und die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 (leuchtende grüne Pfeile) und des § 53 Z 10a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten haben. Eine Ausnahme, wie sie in § 38 Abs 2 StVO normiert ist, gibt es nicht. Einem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu (ZVR 1991/118; RIS-Justiz RS0074278).Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO Rotlicht einer Verkehrsampel als Zeichen für "Halt" gilt und die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, (leuchtende grüne Pfeile) und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten haben. Eine Ausnahme, wie sie in Paragraph 38, Absatz 2, StVO normiert ist, gibt es nicht. Einem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu (ZVR 1991/118; RIS-Justiz RS0074278).
Nach den Feststellungen fuhr die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h an einer für sie Rotlicht zeigenden Verkehrssignalanlage vorbei. Sie hätte daher aufgrund des absoluten Anhaltegebotes vor dem Fußgängerübergang anhalten müssen und durfte weder den Fußgängerübergang noch die dahinter liegende noch im Kreuzungsbereich befindliche Verkehrsfläche befahren.
Es trifft zwar zu, daß die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt hat, daß der Vorrang auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mwN; ZVR 1995/142 uva), doch wurde ebenfalls ausgesprochen, daß sich der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorrang berufen könne, wenn der Wartepflichtige nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen habe müssen, d.h. mit anderen Worten, wenn der Wartepflichtige im Sinn des § 3 StVO darauf vertrauen durfte, daß im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht befahren wird. So hat die Rechtsprechung den "Verlust des Vorranges" eines gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmers (ZVR 1979/34; ZVR 1974/130) und eines aus einer Verkehrsfläche mit allgemeinem Fahrverbot herausfahrenden Fahrzeuges (ZVR 1975/24) sowie eines eine Sperrfläche (ZVR 1995/141) und eines eine doppelte Sperrlinie überfahrenden Fahrzeuges (ZVR 1995/142) damit begründet, daß ein gegen derart gravierende Verbote verstoßender Fahrzeuglenker für sich keinen Vorrang beanspruchen könne.Es trifft zwar zu, daß die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt hat, daß der Vorrang auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mwN; ZVR 1995/142 uva), doch wurde ebenfalls ausgesprochen, daß sich der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorrang berufen könne, wenn der Wartepflichtige nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen habe müssen, d.h. mit anderen Worten, wenn der Wartepflichtige im Sinn des Paragraph 3, StVO darauf vertrauen durfte, daß im konkreten Fall eine vom Vorrangberechtigten benützte Verkehrsfläche nicht befahren wird. So hat die Rechtsprechung den "Verlust des Vorranges" eines gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmers (ZVR 1979/34; ZVR 1974/130) und eines aus einer Verkehrsfläche mit allgemeinem Fahrverbot herausfahrenden Fahrzeuges (ZVR 1975/24) sowie eines eine Sperrfläche (ZVR 1995/141) und eines eine doppelte Sperrlinie überfahrenden Fahrzeuges (ZVR 1995/142) damit begründet, daß ein gegen derart gravierende Verbote verstoßender Fahrzeuglenker für sich keinen Vorrang beanspruchen könne.
Im vorliegenden Fall konnte der Erstbeklagte, der wahrgenommen hatte, daß der von links kommende Verkehr wegen Rotlichts anhielt, darauf vertrauen, daß auch der von rechts kommende Verkehr vor dem Fußgängerübergang anhalten werde. Es ist ihm daher eine Verletzung des Vorranges der Klägerin und damit ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen.
Die Klägerin hat hingegen die Vorschrift des § 38 Abs 5 StVO übertreten, wonach die Lenker von Fahrzeugen bei rotem Licht, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, an den im Abs 1 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Stellen anzuhalten haben. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat diese Bestimmung, ebenso wie etwa das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 und 2 StVO (s ZVR 1988/41 ua), die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO über die Wahl der Fahrgeschwindigkeit (s ZVR 1989/71 ua) oder die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO (s ZVR 1979/254), den Zweck, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen. Sie dient daher dem Schutz aller in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer und es besteht kein Anlaß, aus der Art oder dem Ort der Anbringung einer Ampel eine Einschränkung auf bestimmte Verkehrsteilnehmer abzuleiten. Auch wenn die Ampel im Sinn des § 56 Abs 2 StVO zur Regelung der Benützung eines Schutzweges angebracht ist, beschränkt sich demnach der Schutzzweck der Anhaltepflicht nach § 38 Abs 5 StVO nicht auf die Benützer des Schutzweges, sondern umfaßt auch alle anderen Verkehrsteilnehmer.Die Klägerin hat hingegen die Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 5, StVO übertreten, wonach die Lenker von Fahrzeugen bei rotem Licht, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, an den im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle bezeichneten Stellen anzuhalten haben. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat diese Bestimmung, ebenso wie etwa das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO (s ZVR 1988/41 ua), die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO über die Wahl der Fahrgeschwindigkeit (s ZVR 1989/71 ua) oder die Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (s ZVR 1979/254), den Zweck, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen. Sie dient daher dem Schutz aller in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer und es besteht kein Anlaß, aus der Art oder dem Ort der Anbringung einer Ampel eine Einschränkung auf bestimmte Verkehrsteilnehmer abzuleiten. Auch wenn die Ampel im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, StVO zur Regelung der Benützung eines Schutzweges angebracht ist, beschränkt sich demnach der Schutzzweck der Anhaltepflicht nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO nicht auf die Benützer des Schutzweges, sondern umfaßt auch alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1988/150 ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall nichts anderes. Die Besonderheit des dort zu beurteilenden Sachverhaltes lag nämlich darin, daß sich der Schutzweg vor einer Straßeneinmündung befand und daß sowohl vor dem Schutzweg als auch nach der Straßeneinmündung eine Haltelinie im Sinn des § 55 Abs 2 StVO angebracht war. Der Oberste Gerichtshof vertrat in dieser Entscheidung daher die Auffassung, daß ein Verkehrsteilnehmer auch dann, wenn die Ampel rotes Licht zeigt, gemäß § 38 Abs 5 iVm Abs 1 lit a StVO bis zur Haltelinie vorfahren darf und sich "wegen der besonderen Ausgestaltung" der Verkehrsflächen der Regelungs- und damit auch Sicherungsbereich nur auf den innerhalb der beiden Haltelinien liegenden Bereich erstrecke. Auch aus dieser Entscheidung ist aber abzuleiten, daß der Schutzzweck des § 38 Abs 5 StVO bei einer zur Regelung der Benützung eines Schutzweges angebrachten Ampel nicht bloß die Benützung des Schutzweges umfaßt.Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1988/150 ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall nichts anderes. Die Besonderheit des dort zu beurteilenden Sachverhaltes lag nämlich darin, daß sich der Schutzweg vor einer Straßeneinmündung befand und daß sowohl vor dem Schutzweg als auch nach der Straßeneinmündung eine Haltelinie im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2, StVO angebracht war. Der Oberste Gerichtshof vertrat in dieser Entscheidung daher die Auffassung, daß ein Verkehrsteilnehmer auch dann, wenn die Ampel rotes Licht zeigt, gemäß Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, StVO bis zur Haltelinie vorfahren darf und sich "wegen der besonderen Ausgestaltung" der Verkehrsflächen der Regelungs- und damit auch Sicherungsbereich nur auf den innerhalb der beiden Haltelinien liegenden Bereich erstrecke. Auch aus dieser Entscheidung ist aber abzuleiten, daß der Schutzzweck des Paragraph 38, Absatz 5, StVO bei einer zur Regelung der Benützung eines Schutzweges angebrachten Ampel nicht bloß die Benützung des Schutzweges umfaßt.
Da somit den Erstbeklagten kein Verschulden an dem den Gegenstand der Klage bildenden Verkehrsunfall trifft, die Klägerin hingegen eine Gesetzesnorm übertreten hat, deren Schutzzweck auch der Verhinderung eines Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten diente, besteht kein Anlaß, diesen und damit auch die zweitbeklagte Partei gemäß § 11 EKHG zum Ersatz eines Schadens heranzuziehen (MGA EKHG6 § 11 E 343).Da somit den Erstbeklagten kein Verschulden an dem den Gegenstand der Klage bildenden Verkehrsunfall trifft, die Klägerin hingegen eine Gesetzesnorm übertreten hat, deren Schutzzweck auch der Verhinderung eines Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten diente, besteht kein Anlaß, diesen und damit auch die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph 11, EKHG zum Ersatz eines Schadens heranzuziehen (MGA EKHG6 Paragraph 11, E 343).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.