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Rechtssatz RS0111087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111087

Geschäftszahl

2Ob333/97b; 2Ob143/99i

Entscheidungsdatum

20.05.1999

Rechtssatz

Diese Bestimmung hat den Zweck, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen. Sie dient daher dem Schutz aller in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer und es besteht kein Anlaß, aus der Art oder dem Ort der Anbringung einer Ampel eine Einschränkung auf bestimmte Verkehrsteilnehmer abzuleiten. Auch wenn die Ampel im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, StVO zur Regelung der Benützung eines Schutzweges angebracht ist, beschränkt sich demnach der Schutzzweck der Anhaltepflicht nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO nicht auf die Benützer des Schutzweges, sondern umfaßt auch alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 333/97b
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 333/97b
  • 2 Ob 143/99i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 143/99i
    nur: Diese Bestimmung hat den Zweck, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen. Sie dient daher dem Schutz aller in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer. Der Schutzzweck der Anhaltepflicht nach § 38 Abs 5 StVO beschränkt sich demnach nicht auf die Benützer des Schutzweges, sondern umfaßt auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111087

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00333_97B0000_002