Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0075250×

Rechtssatz RS0075250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075250

Geschäftszahl

8Ob173/81

Entscheidungsdatum

10.09.1981

Rechtssatz

Solange Ampeln einer für eine Kreuzung errichteten Verkehrssignalanlage andere Lichtzeichen als blinkendes gelbes Licht (Paragraph 38, Absatz 3, StVO) ausstrahlen, muß von einer Kreuzung gesprochen werden, die durch Lichtzeichen geregelt ist, mag auch ein Fehler in der Koordination der Lichtphasen gegeben sein. Das auf einer solchen Kreuzung von einem intervenierenden Straßenaufsichtsorgan einem Lenker gegebene Zeichen, er können in die für ihn durch rotes Licht gesperrte Kreuzung einfahren, ist als Hilfszeichen im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, StVO anzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StVO haben Straßenbenützer die ihnen gegebenen Hilfszeichen aber nur dann zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Diesen Lenker trifft daher das Verschulden am Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, für dessen Fahrtrichtung grünes Licht aufleuchtete.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 173/81
    Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 173/81
    Veröff: ZVR 1982/385 S 334

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075250

Dokumentnummer

JJR_19810910_OGH0002_0080OB00173_8100000_001