Rechtssatz RS0075260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075260
Entscheidungsdatum
17.01.2001
Rechtssatz
Wird einem Betroffenen zwar die Prozeßfähigkeit insoweit aberkannt, daß er in allen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gericht und Verwaltungsbehörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, kann er auch nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluß verzichten; ein solcher Verzicht ist unwirksam.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 516/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 516/95
Veröff: SZ 68/163
- 6 Ob 7/01z
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 7/01z
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 331/00w
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 331/00w
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 332/00t
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 332/00t
Vgl auch; Beisatz: Wird dem Betroffenen durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters die Prozessfähigkeit insoweit aberkannt, dass er vor Gericht und Behörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, ist damit klargestellt, dass er ohne Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter keine wirksamen Prozessschritte setzen und insbesondere auch nicht wirksam Rechtsmittel ergreifen kann. Gemäß § 5 ZPO gelten diese Erwägungen auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, der selbst prozessfähig sein muss. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075260
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0090OB00516_9500000_002