Rechtssatz RS0075273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075273
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Rechtssatz
Sowohl für Klagen gemäß Art 1 Abs 1 EPÜ in Verbindung mit dem Anerkennungsprotokoll als auch für Ansprüche auf Erfindernennung gemäß Art 62 EPÜ in Verbindung mit Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ im Zuge des Verfahrens über eine europäische Patentanmeldung sind jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gemäß § 23 Abs 1 PatV-EG sinngemäß die §§ 20, 57 Abs 1 und § 102 Abs 2 Z 6 PatG anzuwenden ist, also das Österreichische Patentamt zur Entscheidung berufen.Sowohl für Klagen gemäß Artikel eins, Absatz eins, EPÜ in Verbindung mit dem Anerkennungsprotokoll als auch für Ansprüche auf Erfindernennung gemäß Artikel 62, EPÜ in Verbindung mit Regel 18 Absatz 2, AusführungsO zum EPÜ im Zuge des Verfahrens über eine europäische Patentanmeldung sind jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, PatV-EG sinngemäß die Paragraphen 20, 57, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 6, PatG anzuwenden ist, also das Österreichische Patentamt zur Entscheidung berufen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075273
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_008