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Rechtssatz RS0075292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075292

Geschäftszahl

4Ob73/92

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Rechtssatz

Wenngleich eine dem Artikel 61, EPÜ entsprechende Regelung für die Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruches auf Erfindernennung fehlt, so geht doch aus Regel 18 Absatz 2, AusführungsO zum EPÜ hervor, daß hier gleichfalls die Entscheidung den nationalen Spruchkörpern überlassen wurde. Reicht nämlich ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, wo wird er auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
    Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075292

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_010