Rechtssatz RS0075292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075292
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Rechtssatz
Wenngleich eine dem Art 61 EPÜ entsprechende Regelung für die Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruches auf Erfindernennung fehlt, so geht doch aus Regel 18 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ hervor, daß hier gleichfalls die Entscheidung den nationalen Spruchkörpern überlassen wurde. Reicht nämlich ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, wo wird er auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt.Wenngleich eine dem Artikel 61, EPÜ entsprechende Regelung für die Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruches auf Erfindernennung fehlt, so geht doch aus Regel 18 Absatz 2, AusführungsO zum EPÜ hervor, daß hier gleichfalls die Entscheidung den nationalen Spruchkörpern überlassen wurde. Reicht nämlich ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, wo wird er auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075292
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_010