Rechtssatz RS0075297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075297
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Rechtssatz
Um Art 61 EPÜ rankt sich, wie Regel 13 bis 16 AusführungsO zum EPÜ und das in Art 61 EPÜ gleichfalls angesprochene, gemäß Art 164 Abs 1 EPÜ einen Bestandteil des Übereinkommens bildende Anerkennungsprotokoll zeigen, ein kompliziertes Verfahrensgerüst. Dieser gesetzgeberische Aufwand ist eine Folge der Entscheidung der vertragschließenden Staaten, das europäische Patenterteilungsverfahren zur Entlastung des Europäischen Patentamtes von Streitigkeiten über Fragen der materiellen Patentberechtigung freizuhalten und Entscheidungen darüber den zuständigen nationalen Spruchkörpern zu überlassen. Dabei muß die nationale Entscheidung nicht wörtlich mit der Formulierung des Art 51 Abs 1 EPÜ übereinstimmen; aus ihr muß sich aber auf jeden Fall eindeutig ergeben, daß der Kläger (Antragsteller) der nach Art 60 Abs 1 EPÜ Berechtigte ist.Um Artikel 61, EPÜ rankt sich, wie Regel 13 bis 16 AusführungsO zum EPÜ und das in Artikel 61, EPÜ gleichfalls angesprochene, gemäß Artikel 164, Absatz eins, EPÜ einen Bestandteil des Übereinkommens bildende Anerkennungsprotokoll zeigen, ein kompliziertes Verfahrensgerüst. Dieser gesetzgeberische Aufwand ist eine Folge der Entscheidung der vertragschließenden Staaten, das europäische Patenterteilungsverfahren zur Entlastung des Europäischen Patentamtes von Streitigkeiten über Fragen der materiellen Patentberechtigung freizuhalten und Entscheidungen darüber den zuständigen nationalen Spruchkörpern zu überlassen. Dabei muß die nationale Entscheidung nicht wörtlich mit der Formulierung des Artikel 51, Absatz eins, EPÜ übereinstimmen; aus ihr muß sich aber auf jeden Fall eindeutig ergeben, daß der Kläger (Antragsteller) der nach Artikel 60, Absatz eins, EPÜ Berechtigte ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075297
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_011