Rechtssatz RS0075355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075355
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV
Rechtssatz
In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. Nach dem Übereinkommen ist der Antragsteller also nicht gezwungen, sich an die ausländische Vertretung des Staates zu wenden, in dem er den Antrag stellen will. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird es sich zwar empfehlen, die Urkundenabschriften bei der Vertretung des Staates beglaubigen zu lassen, dessen Gerichte um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches ersucht werden. Ein Zwang hiezu besteht aber nicht (hier bulgarisches Schiedsgericht).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 62/69
Entscheidungstext OGH 11.06.1969 3 Ob 62/69
Veröff: SZ 42/87 = EvBl 1969/432 S 666
- 3 Ob 2097/96w
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2097/96w
- 3 Ob 2098/96t
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2098/96t
- 3 Ob 320/97y
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 320/97y
nur: In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. (T1) Veröff: SZ 70/249
- 3 Ob 35/08f
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 35/08f
nur T1; Beisatz: Aus T1 ergibt sich keineswegs, es seien ausschließlich die Beglaubigungserfordernisse am Ort der Schiedsspruchfällung maßgeblich. (T2); Veröff: SZ 2008/124
- 3 Ob 65/11x
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075355
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19690611_OGH0002_0030OB00062_6900000_001