Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist schon mangels einer Judikatur zum Vorbehalt nach Art I Abs 3 Satz 2 des New Yorker Übereinkommens zulässig und auch im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist schon mangels einer Judikatur zum Vorbehalt nach Artikel römisch eins, Absatz 3, Satz 2 des New Yorker Übereinkommens zulässig und auch im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.
Was zunächst den primär gestellten Unterbrechungsantrag der verpflichteten Partei angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob die Unterbrechungsermächtigung des § 84 Abs 5 Satz 1 EO (idF der EO-Novelle 1995) überhaupt auch für den Obersten Gerichtshof gilt, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Unterbrechung zumindest derzeit noch nicht vorliegen. Nach § 84 Abs 5 EO kann die Unterbrechung verfügt werden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig ist. Von keiner der Parteien wurde bisher behauptet, daß ein ordentliches Rechtsmittel im Sinn des Art 37 LGVÜ (in diesem Sinn ist auch § 84 Abs 5 EO zu interpretieren: RV 195 BlgNR 19. GP,Was zunächst den primär gestellten Unterbrechungsantrag der verpflichteten Partei angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob die Unterbrechungsermächtigung des Paragraph 84, Absatz 5, Satz 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995) überhaupt auch für den Obersten Gerichtshof gilt, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Unterbrechung zumindest derzeit noch nicht vorliegen. Nach Paragraph 84, Absatz 5, EO kann die Unterbrechung verfügt werden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig ist. Von keiner der Parteien wurde bisher behauptet, daß ein ordentliches Rechtsmittel im Sinn des Artikel 37, LGVÜ (in diesem Sinn ist auch Paragraph 84, Absatz 5, EO zu interpretieren: Regierungsvorlage 195 BlgNR 19. GP,
36) eingelegt worden wäre. Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die Revisionsrekurswerberin auf die E ZfRV 1992/25. Demnach setzt lediglich die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches in den Vereinigten Staaten von Amerika voraus, daß innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht ein Antrag auf dessen Bestätigung gestellt wird (Der als Beleg angeführte Aufsatz von Harnik, ZfRV 1964, 124 ff [FN 7 und S 136] deckt in Wahrheit diese Aussage nur für den Staat New York, auf dessen Verfahrensbestimmung § 7510 CPLR [Civil Practice Law and Rules] dieser Autor Bezug nimmt.) Daß aber das betreffende Verfahren etwas mit der Rechtskraft des Schiedsspruches zu tun hätte, ergibt sich aus dieser Entscheidung in keiner Weise.36) eingelegt worden wäre. Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die Revisionsrekurswerberin auf die E ZfRV 1992/25. Demnach setzt lediglich die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches in den Vereinigten Staaten von Amerika voraus, daß innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht ein Antrag auf dessen Bestätigung gestellt wird (Der als Beleg angeführte Aufsatz von Harnik, ZfRV 1964, 124 ff [FN 7 und S 136] deckt in Wahrheit diese Aussage nur für den Staat New York, auf dessen Verfahrensbestimmung Paragraph 7510, CPLR [Civil Practice Law and Rules] dieser Autor Bezug nimmt.) Daß aber das betreffende Verfahren etwas mit der Rechtskraft des Schiedsspruches zu tun hätte, ergibt sich aus dieser Entscheidung in keiner Weise.
Ein Verfahrensmangel des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit dem in Widerspruch gestellten Unterbrechungsantrag, liegt, worauf in der Revisionsrekursbeantwortung zu Recht hingewiesen wird, schon deshalb nicht vor, weil sich der (nach § 84 Abs 5 EO notwendige) Antrag im Widerspruch logischerweise allein an das Erstgericht richten kann, das über den Widerspruch zu entscheiden hat (§ 84 Abs 3 EO), in dem an das Rekursgericht erhobenen Rekurs ON 6 aber ein derartiger Unterbrechungsantrag nicht gestellt wurde.Ein Verfahrensmangel des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit dem in Widerspruch gestellten Unterbrechungsantrag, liegt, worauf in der Revisionsrekursbeantwortung zu Recht hingewiesen wird, schon deshalb nicht vor, weil sich der (nach Paragraph 84, Absatz 5, EO notwendige) Antrag im Widerspruch logischerweise allein an das Erstgericht richten kann, das über den Widerspruch zu entscheiden hat (Paragraph 84, Absatz 3, EO), in dem an das Rekursgericht erhobenen Rekurs ON 6 aber ein derartiger Unterbrechungsantrag nicht gestellt wurde.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, stellt Art IV des New Yorker Übereinkommens nicht klar, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehene Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werdenWie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, stellt Artikel römisch vier, des New Yorker Übereinkommens nicht klar, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehene Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden
müssen (SZ 42/87 = EvBl 1969/432 = RPfE 1970/10; 3 Ob 2097/96w; 3 Ob
2098/96t = JUS Z 2128; ebenso Loewe, Zwischenstaatlicher2098/96t = JUS Ziffer 2128,; ebenso Loewe, Zwischenstaatlicher
Rechtsverkehr 150; für die alleinige Maßgeblichkeit des Rechtes des Anerkennungsstaates Schlosser in Stein/Jonas dZPO2 Anhang zu § 1044 I, II Rz 49; Bredow in Bülow/Böchstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen II 714.21). Nach 3 Ob 2098/96t gestattet der im Art IV des Übereinkommens gebrauchte englische Ausdruck "certified", auch die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers für ausreichend zu halten, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 928). Dementsprechend werde in Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte nur eine derartige Beglaubigung vorgesehen. Eine Beglaubigung wird auch dann als ausreichend angesehen, wenn sie den Regeln der auf das Schiedsverfahren angewendeten Schiedsordnung entspricht. Zutreffend verweist allerdings die Revisionsrekurswerberin darauf, daß die nach ihrer Meinung anwendbaren Licensing Agreement Arbitration Rules (ebenso wie die insoweit gleichlautenden Commercial Arbitration Rules Beil./A) keine spezifische Normierung der Beglaubigung der Schiedssprüche enthalten. Die in Beil./A vorgelegte Beglaubigung durch eine stellvertretende Vizepräsidentin der American Arbitration Association entspräche zwar dem in 3 Ob 2098/96t aufgestellten Erfordernis, daß die Beglaubigung auch von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, es kann aber nicht gesagt werden, daß die anzuwendende Schiedgerichtsordnung eine Beglaubigung in dieser Form vorsähe. Darüberhinaus würde die eigenhändige Unterschrift eines Funktionärs alleine noch nicht genügen, vielmehr bedürfte es auch noch des Nachweises bzw der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. Der Oberste Gerichtshof hält ungeachtet der Kritik von Schlosser (an der zuletzt zitierten Stelle) an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beglaubigung gemäß Art IV leg cit auch nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch erging, erfolgen kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß nach dem Sinn dieser Regelung die bloße Beglaubigung einer Kopie des Schiedsspruches noch nicht ausreicht, wenn nicht die Echtheit der Unterschrift(en) auf der Urschrift zumindest mittelbar beglaubigt wäre (Schlosser Schiedsgerichtsbarkeit2 aaO und in Stein/Jonas aaO Rz 50). Daß weder die Beglaubigung der Unterschrift auf der Zertifizierung der Kopie durch eine stellvertretende Vizepräsidentin der amerikanischen Schiedgerichtsorganisation durch einen New Yorker "Notary Public" noch die "Beglaubigung" durch den Schiedsrichter selbst den österreichischen Anforderungen entspricht, braucht nicht näher erläutert zu werden. Für die notarielle Beglaubigung fehlt es ja bereits an der Apostille nach dem Haager Beglaubigungsabkommen (BGBl 1968/27).Rechtsverkehr 150; für die alleinige Maßgeblichkeit des Rechtes des Anerkennungsstaates Schlosser in Stein/Jonas dZPO2 Anhang zu Paragraph 1044, römisch eins, römisch zwei Rz 49; Bredow in Bülow/Böchstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen römisch zwei 714.21). Nach 3 Ob 2098/96t gestattet der im Artikel römisch vier, des Übereinkommens gebrauchte englische Ausdruck "certified", auch die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers für ausreichend zu halten, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 928). Dementsprechend werde in Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte nur eine derartige Beglaubigung vorgesehen. Eine Beglaubigung wird auch dann als ausreichend angesehen, wenn sie den Regeln der auf das Schiedsverfahren angewendeten Schiedsordnung entspricht. Zutreffend verweist allerdings die Revisionsrekurswerberin darauf, daß die nach ihrer Meinung anwendbaren Licensing Agreement Arbitration Rules (ebenso wie die insoweit gleichlautenden Commercial Arbitration Rules Beil./A) keine spezifische Normierung der Beglaubigung der Schiedssprüche enthalten. Die in Beil./A vorgelegte Beglaubigung durch eine stellvertretende Vizepräsidentin der American Arbitration Association entspräche zwar dem in 3 Ob 2098/96t aufgestellten Erfordernis, daß die Beglaubigung auch von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, es kann aber nicht gesagt werden, daß die anzuwendende Schiedgerichtsordnung eine Beglaubigung in dieser Form vorsähe. Darüberhinaus würde die eigenhändige Unterschrift eines Funktionärs alleine noch nicht genügen, vielmehr bedürfte es auch noch des Nachweises bzw der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. Der Oberste Gerichtshof hält ungeachtet der Kritik von Schlosser (an der zuletzt zitierten Stelle) an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beglaubigung gemäß Artikel römisch vier, leg cit auch nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch erging, erfolgen kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß nach dem Sinn dieser Regelung die bloße Beglaubigung einer Kopie des Schiedsspruches noch nicht ausreicht, wenn nicht die Echtheit der Unterschrift(en) auf der Urschrift zumindest mittelbar beglaubigt wäre (Schlosser Schiedsgerichtsbarkeit2 aaO und in Stein/Jonas aaO Rz 50). Daß weder die Beglaubigung der Unterschrift auf der Zertifizierung der Kopie durch eine stellvertretende Vizepräsidentin der amerikanischen Schiedgerichtsorganisation durch einen New Yorker "Notary Public" noch die "Beglaubigung" durch den Schiedsrichter selbst den österreichischen Anforderungen entspricht, braucht nicht näher erläutert zu werden. Für die notarielle Beglaubigung fehlt es ja bereits an der Apostille nach dem Haager Beglaubigungsabkommen (BGBl 1968/27).
Was die Ausführungen zur Abschrift der Schiedsvereinbarung (Beilage ./B) angeht, gelangt der erkennende Senat nach eingehender optischer Überprüfung zur Überzeugung, daß es sich dabei entgegen der Behauptung der Betreibenden in der Revisionsrekursbeantwortung nicht um ein Original, sondern um eine fotomechanisch hergestellte Kopie handelt. Demnach liegen mangels Beglaubigung derselben auch insofern die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach Art IV Abs 1 lit b des Übereinkommens nicht vor.Was die Ausführungen zur Abschrift der Schiedsvereinbarung (Beilage ./B) angeht, gelangt der erkennende Senat nach eingehender optischer Überprüfung zur Überzeugung, daß es sich dabei entgegen der Behauptung der Betreibenden in der Revisionsrekursbeantwortung nicht um ein Original, sondern um eine fotomechanisch hergestellte Kopie handelt. Demnach liegen mangels Beglaubigung derselben auch insofern die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens nicht vor.
Unberechtigt ist der Einwand im Revisionsrekurs, die betreibende Partei hätte schon mit dem Exekutionsantrag nachweisen müssen, daß sie binnen Jahresfrist nach Ergehen des Schiedsspruches beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf dessen Bestätigung gestellt hätte. Eine solche Urkunde gehört nicht zu jenen, die nach Art IV des New Yorker Übereinkommens zugleich mit dem Antrag vorzulegen sind. Der betreibende Gläubiger muß nach diesem Vertrag die Verbindlichkeit und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches im Heimatstaat nicht nachweisen (Gottwalt in MüchKomm ZPO Rz 35 zu Art V des Abkommens), wie auch ein Gegenschluß aus Art V Abs 1 lit e des Abkommens ergibt (Bülow, JBl 1961,305 ff [309 f]). Diese Regel und nicht § 54 Abs 2 EO sind hier nach der Subsidiaritätsbestimmung des § 86 EO maßgebend.Unberechtigt ist der Einwand im Revisionsrekurs, die betreibende Partei hätte schon mit dem Exekutionsantrag nachweisen müssen, daß sie binnen Jahresfrist nach Ergehen des Schiedsspruches beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf dessen Bestätigung gestellt hätte. Eine solche Urkunde gehört nicht zu jenen, die nach Artikel römisch vier, des New Yorker Übereinkommens zugleich mit dem Antrag vorzulegen sind. Der betreibende Gläubiger muß nach diesem Vertrag die Verbindlichkeit und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches im Heimatstaat nicht nachweisen (Gottwalt in MüchKomm ZPO Rz 35 zu Artikel römisch fünf, des Abkommens), wie auch ein Gegenschluß aus Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des Abkommens ergibt (Bülow, JBl 1961,305 ff [309 f]). Diese Regel und nicht Paragraph 54, Absatz 2, EO sind hier nach der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 86, EO maßgebend.
Ebensowenig kann sich allerdings die verpflichtete Partei auf den von den Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich ihres Beitritts zum New Yorker Übereinkommen gemachten Vorbehalt nach dessen Art I Abs 3 Satz 2 berufen. Demnach haben die Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, das Übereinkommen nur auf Rechtsverhältnisse, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anzuwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden (BGBl 1970/359). Zufolge der Reflexwirkung des Art XIV dieses Übereinkommens (Bredow aaO 714, 45) kann der Schiedsspruch in Österreich nicht anerkannt werden, wenn er unter den Handelssachenvorbehalt fiele (Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 793, FN 8). Dies ergibt sich daraus, daß sich gemäß Art XIV des Übereinkommens ein Vertragsstaat gegenüber einem anderen nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen darf, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Streitteile kann es für die Beantwortung der Frage, ob eine Handelssache vorliegt, nicht auf das österreichische Recht ankommen, bezieht sich doch der Vorbehalt (im Einklang mit dem New Yorker Übereinkommen) auf Rechtsverhältnisse, die nach den Gesetzen des Bundesstaates der USA als Handelssache angesehen wird. Die bisher vorliegenden Entscheidungen zu diesem Vorbehalt durch Gerichte in Indien und den USA sehen nur Schiedssprüche in Ehesachen und ähnlichen häuslichen Beziehungen sowie "political awards" udgl. und Arbeitsrechtssachen (letztere nach einem US - Bundesgesetz) als ausgeschlossen an. Sonst wird der Begriff "commercial" sehr weit ausgelegt (Schlosser/Stein/Jonas aaO Rz 20 vor § 1044 A III mN). Schon im Hinblick darauf, daß die Schiedsklausel der Parteien sich auf einen internationalen Lizenz- und Vertriebsvertrag zwischen einer österreichischen und einer amerikanischen Gesellschaft bezieht und auch die verpflichtete Partei selbst in ihrem Widerspruch vorbrachte, der Schiedsrichter hätte anstelle der von ihm angewendeten Commercial Arbitration Rules die wohl auch dem Handelsrecht zuzurechnenden Licensing Agreement Arbitration Rules, die nach ihrer Bezeichnug eben Lizenzvereinbarungen betreffen, anwenden müssen, kann an der Qualifikation des Schiedsspruches als in Handelssachen ergangen nicht ernsthaft gezweifelt werden. Daran vermag auch die keine Begründung enthaltende Ausfertigung des Schiedsspruches nichts zu ändern.Ebensowenig kann sich allerdings die verpflichtete Partei auf den von den Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich ihres Beitritts zum New Yorker Übereinkommen gemachten Vorbehalt nach dessen Artikel römisch eins, Absatz 3, Satz 2 berufen. Demnach haben die Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, das Übereinkommen nur auf Rechtsverhältnisse, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anzuwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden (BGBl 1970/359). Zufolge der Reflexwirkung des Artikel römisch vierzehn, dieses Übereinkommens (Bredow aaO 714, 45) kann der Schiedsspruch in Österreich nicht anerkannt werden, wenn er unter den Handelssachenvorbehalt fiele (Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 793, FN 8). Dies ergibt sich daraus, daß sich gemäß Artikel römisch vierzehn, des Übereinkommens ein Vertragsstaat gegenüber einem anderen nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen darf, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Streitteile kann es für die Beantwortung der Frage, ob eine Handelssache vorliegt, nicht auf das österreichische Recht ankommen, bezieht sich doch der Vorbehalt (im Einklang mit dem New Yorker Übereinkommen) auf Rechtsverhältnisse, die nach den Gesetzen des Bundesstaates der USA als Handelssache angesehen wird. Die bisher vorliegenden Entscheidungen zu diesem Vorbehalt durch Gerichte in Indien und den USA sehen nur Schiedssprüche in Ehesachen und ähnlichen häuslichen Beziehungen sowie "political awards" udgl. und Arbeitsrechtssachen (letztere nach einem US - Bundesgesetz) als ausgeschlossen an. Sonst wird der Begriff "commercial" sehr weit ausgelegt (Schlosser/Stein/Jonas aaO Rz 20 vor Paragraph 1044, A römisch drei mN). Schon im Hinblick darauf, daß die Schiedsklausel der Parteien sich auf einen internationalen Lizenz- und Vertriebsvertrag zwischen einer österreichischen und einer amerikanischen Gesellschaft bezieht und auch die verpflichtete Partei selbst in ihrem Widerspruch vorbrachte, der Schiedsrichter hätte anstelle der von ihm angewendeten Commercial Arbitration Rules die wohl auch dem Handelsrecht zuzurechnenden Licensing Agreement Arbitration Rules, die nach ihrer Bezeichnug eben Lizenzvereinbarungen betreffen, anwenden müssen, kann an der Qualifikation des Schiedsspruches als in Handelssachen ergangen nicht ernsthaft gezweifelt werden. Daran vermag auch die keine Begründung enthaltende Ausfertigung des Schiedsspruches nichts zu ändern.
Zu Recht bekämpft die Verpflichtete allerdings die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ohne weiteres von der Identität der Betreibenden mit jener Gesellschaft auszugehen sei, die den die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag geschlossen hat. Wie der betreibenden Partei offenbar schon bei der Antragstellung bewußt war, hat Art IV Abs 1 lit b leg cit den Zweck, dem Gericht im ersuchten Staat die Überprüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art II zu ermöglichen. Deckt sich aber die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, ist die erstgenannte Bestimmung dahin auszulegen, daß es eines urkundlichen Nachweises in der im Übereinkommen verlangten Form auch für die Parteienidentität bzw Universalsukzession bedarf. Im fortgesetzten Verfahren wird nun die betreibende Partei klarzustellen haben, ob sie Universalsukzessorin der ursprünglichen Partnerin der verpflichteten Gesellschaft ist (worauf die Qualifikation "as successor in interest" im Schiedsspruch und auch das neue Vorbringen in der Rekursbeantwortung hindeutet) oder ob allenfalls nur eine Namens(Firmen)änderung vorliegt. Im Falle einer Verschmelzung im Sinne der ersten Variante wäre deren Wirksamkeit nach dem Verschmelzungsstatut (vgl Schlosser/Stein/Jonas aaO Rz 33 zu Anhang zu § 1044 II) zu prüfen. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind nach heute herrschender Lehre (Assmann in Großkomm AktG Einl Rz 655, 657 f mwN in FN 75, 77, 80, 81) diese im Hinblick auf die Wirkungen der Fusion zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.Zu Recht bekämpft die Verpflichtete allerdings die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ohne weiteres von der Identität der Betreibenden mit jener Gesellschaft auszugehen sei, die den die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag geschlossen hat. Wie der betreibenden Partei offenbar schon bei der Antragstellung bewußt war, hat Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera b, leg cit den Zweck, dem Gericht im ersuchten Staat die Überprüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Artikel römisch zwei, zu ermöglichen. Deckt sich aber die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, ist die erstgenannte Bestimmung dahin auszulegen, daß es eines urkundlichen Nachweises in der im Übereinkommen verlangten Form auch für die Parteienidentität bzw Universalsukzession bedarf. Im fortgesetzten Verfahren wird nun die betreibende Partei klarzustellen haben, ob sie Universalsukzessorin der ursprünglichen Partnerin der verpflichteten Gesellschaft ist (worauf die Qualifikation "as successor in interest" im Schiedsspruch und auch das neue Vorbringen in der Rekursbeantwortung hindeutet) oder ob allenfalls nur eine Namens(Firmen)änderung vorliegt. Im Falle einer Verschmelzung im Sinne der ersten Variante wäre deren Wirksamkeit nach dem Verschmelzungsstatut vergleiche Schlosser/Stein/Jonas aaO Rz 33 zu Anhang zu Paragraph 1044, römisch zwei) zu prüfen. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind nach heute herrschender Lehre (Assmann in Großkomm AktG Einl Rz 655, 657 f mwN in FN 75, 77, 80, 81) diese im Hinblick auf die Wirkungen der Fusion zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.
Somit kann derzeit über die Vollstreckbarerklärung noch nicht entschieden werden. Gemäß § 54 Abs 3 EO ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ihm gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Diese Bestimmung ist gemäß § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden.Somit kann derzeit über die Vollstreckbarerklärung noch nicht entschieden werden. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ihm gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EO auch im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden.
Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, dem Erstgericht ist die Verfahrensergänzung durch Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzutragen. Der betreibenden Partei wird Gelegenheit zu geben sein, die erforderlichen Urkunden nachzureichen. Auch wenn gemäß § 4 IPRG das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln ist, wird es zur Ermöglichung einer raschen Entscheidung im Interesse der betreibenden Partei, die ihren Sitz im Staate New York hat, liegen, im Sinne des zweiten Satzes des § 4 Abs 1 IPRG an der Darlegung der Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika (allenfalls im Teilstaat New York) mitzuwirken.Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, dem Erstgericht ist die Verfahrensergänzung durch Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzutragen. Der betreibenden Partei wird Gelegenheit zu geben sein, die erforderlichen Urkunden nachzureichen. Auch wenn gemäß Paragraph 4, IPRG das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln ist, wird es zur Ermöglichung einer raschen Entscheidung im Interesse der betreibenden Partei, die ihren Sitz im Staate New York hat, liegen, im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 4, Absatz eins, IPRG an der Darlegung der Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika (allenfalls im Teilstaat New York) mitzuwirken.
Die E ZfRV 1996/8 steht dem insofern nicht entgegen, als es dabei nicht um einen nach Art V des New Yorker Übereinkommens von der verpflichteten Partei einzuwendenden Umstand handelt, sondern vielmehr eine Voraussetzung für die Anerkennung nach dem Abkommen zu prüfen ist.Die E ZfRV 1996/8 steht dem insofern nicht entgegen, als es dabei nicht um einen nach Artikel römisch fünf, des New Yorker Übereinkommens von der verpflichteten Partei einzuwendenden Umstand handelt, sondern vielmehr eine Voraussetzung für die Anerkennung nach dem Abkommen zu prüfen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO iVm § 78 EO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.