Rechtssatz RS0109160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109160
Entscheidungsdatum
26.11.1997
Norm
IPRG §10
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV litb
Rechtssatz
Deckt sich die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, bedarf es eines urkundlichen Nachweises der Parteienidentität beziehungsweise der Universalsukzession. Lag dem eine Verschmelzung zugrunde, richten sich deren Rechtsfolgen nach dem Verschmelzungsstatut. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind im Hinblick auf die Wirkung in diese zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109160
Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_0030OB00320_97Y0000_003