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Rechtssatz RS0109158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109158

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Norm

UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV

Rechtssatz

Die Beglaubigung nach Artikel römisch vier, kann auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem der Schiedsspruch erging. Sieht eine Schiedsgerichtsordnung vor, dass die Beglaubigung von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, bedurfte es noch des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 320/97y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 320/97y
    Veröff: SZ 70/249
  • 3 Ob 196/02y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 196/02y
    Auch; Beisatz: Weiters muss gemäß Art IV Abs 2 des Übereinkommens, wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Anerkennungsstaats abgefasst sind, auch die Beglaubigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original in die deutsche Amtssprache Österreichs übersetzt und die gerichtliche Ernennung des Übersetzers beglaubigt sein. (T1)
  • 3 Ob 35/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 35/08f
    Vgl auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Art IV Abs 1 des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T2)
    Beisatz: Das Geltendmachen der fehlenden formellen Voraussetzungen nach Art IV Abs 1 des NYÜ stellt keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar. (T3); Veröff: SZ 2008/124
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Gegenteilig; nur: Sieht eine Schiedsgerichtsordnung vor, dass die Beglaubigung von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, bedurfte es noch des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. (T4)
    Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T5)
    Beis wie T2; Beisatz: Den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs wird nicht verlangt, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Bewilligung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. (T6)
    Veröff: SZ 2011/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109158

Im RIS seit

26.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJR_19971126_OGH0002_0030OB00320_97Y0000_001