Die nachträglich im Verfahren nach § 508 ZPO vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision der verpflichteten Partei ist berechtigt.Die nachträglich im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Zu Recht macht die verpflichtete Partei geltend, dass sie in Wahrheit mit ihrem Berufungsvorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßen habe.Zu Recht macht die verpflichtete Partei geltend, dass sie in Wahrheit mit ihrem Berufungsvorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO verstoßen habe.
Zugleich mit der Einführung einer eigenen Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel für Österreich (§ 79 Abs 1 EO) mit der EO-Novelle 1995 wurde der frühere Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung auf Grund ausländischer Exekutionstitel (§ 83 EO idF vor der EO-Novelle 1995) durch den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung (§ 84 EO idF der EO-Novelle 1995) ersetzt. Nach § 84 Abs 3 EO (in der hier gemäß Art III Abs 10 EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59 noch anzuwendenden Fassung; im Folgenden EO aF) ist über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden und es sind auf das Verfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden. Weder aus dieser Regelung noch aus dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/20, lässt sich ein Argument dafür gewinnen, dass im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile über Widersprüche nach § 84 EO aF das Neuerungsverbot nicht gelten oder auch nur eingeschränkt gelten solle. Schon V. Hoyer/Loewe (in Heller/Berger/Stix, EO4 888) vertraten zu Recht unter Ablehnung einer Gegenmeinung dieselbe Auffassung für das Widerspruchsverfahren nach § 83 EO idF vor der EO-Novelle 1995. Diese Autoren führten auch bereits (aaO) aus, der - im Widerspruch nicht geltend gemachte - Mangel der Gegenseitigkeit oder ein anderer schon den Akten zu entnehmender, von Amts wegen wahrzunehmender Versagungsgrund könne bei Anfechtung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung berücksichtigt werden. Mit der zitierten Auffassung von V. Hoyer/Loewe steht auch die Anm 2 bei Angst/Jakusch/Pimmer (EO, MTA EO12) zu § 84 nicht im Widerspruch, bezieht sich doch die Bemerkung, im Widerspruchsverfahren gelte das Neuerungsverbot nicht, richtig verstanden lediglich auf das Verfahren erster Instanz.Zugleich mit der Einführung einer eigenen Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel für Österreich (Paragraph 79, Absatz eins, EO) mit der EO-Novelle 1995 wurde der frühere Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung auf Grund ausländischer Exekutionstitel (Paragraph 83, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 1995) durch den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung (Paragraph 84, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995) ersetzt. Nach Paragraph 84, Absatz 3, EO (in der hier gemäß Artikel römisch drei, Absatz 10, EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59 noch anzuwendenden Fassung; im Folgenden EO aF) ist über den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden und es sind auf das Verfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden. Weder aus dieser Regelung noch aus dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/20, lässt sich ein Argument dafür gewinnen, dass im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile über Widersprüche nach Paragraph 84, EO aF das Neuerungsverbot nicht gelten oder auch nur eingeschränkt gelten solle. Schon römisch fünf. Hoyer/Loewe (in Heller/Berger/Stix, EO4 888) vertraten zu Recht unter Ablehnung einer Gegenmeinung dieselbe Auffassung für das Widerspruchsverfahren nach Paragraph 83, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 1995. Diese Autoren führten auch bereits (aaO) aus, der - im Widerspruch nicht geltend gemachte - Mangel der Gegenseitigkeit oder ein anderer schon den Akten zu entnehmender, von Amts wegen wahrzunehmender Versagungsgrund könne bei Anfechtung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung berücksichtigt werden. Mit der zitierten Auffassung von römisch fünf. Hoyer/Loewe steht auch die Anmerkung 2, bei Angst/Jakusch/Pimmer (EO, MTA EO12) zu Paragraph 84, nicht im Widerspruch, bezieht sich doch die Bemerkung, im Widerspruchsverfahren gelte das Neuerungsverbot nicht, richtig verstanden lediglich auf das Verfahren erster Instanz.
§ 84 Abs 1 EO aF in der hier maßgebenden Fassung vor der EO-Novelle 2000 unterscheidet inhaltlich nicht zwischen Rekurs- und Widerspruchsgründen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch solche Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung, die Rekursgründe darstellen, mit Widerspruch geltend gemacht werden können (ebenso Musger, Die Zwangsvollstreckung auf Grund ausländischer Titel aus der Sicht des Erstrichters, in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 247 ff, 261). Nach § 86 EO aF sind die Bestimmungen der §§ 79 ff EO gegenüber staatsvertraglichen Regelungen subsidiär, weshalb im Fall der Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens, wie im vorliegenden Fall, § 84 Abs 1 EO aF so zu lesen ist, dass sowohl fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen als auch Versagungsgründe nach Art V des genannten Übereinkommens mit Widerspruch geltend gemacht werden können. Der Widerspruch dient ebenso wie der Rekurs der Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.Paragraph 84, Absatz eins, EO aF in der hier maßgebenden Fassung vor der EO-Novelle 2000 unterscheidet inhaltlich nicht zwischen Rekurs- und Widerspruchsgründen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch solche Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung, die Rekursgründe darstellen, mit Widerspruch geltend gemacht werden können (ebenso Musger, Die Zwangsvollstreckung auf Grund ausländischer Titel aus der Sicht des Erstrichters, in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 247 ff, 261). Nach Paragraph 86, EO aF sind die Bestimmungen der Paragraphen 79, ff EO gegenüber staatsvertraglichen Regelungen subsidiär, weshalb im Fall der Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens, wie im vorliegenden Fall, Paragraph 84, Absatz eins, EO aF so zu lesen ist, dass sowohl fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen als auch Versagungsgründe nach Artikel römisch fünf, des genannten Übereinkommens mit Widerspruch geltend gemacht werden können. Der Widerspruch dient ebenso wie der Rekurs der Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dann stellt es aber auch keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar, wenn die verpflichtete Partei erst in der Berufung gegen das über den Widerspruch ergangene Urteil das Fehlen von Voraussetzungen nach Art IV des New Yorker Übereinkommens erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend macht. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass neue rechtliche Gesichtspunkte ohne Verletzung des Neuerungsverbots vorgetragen werden können, soweit dabei das bisherige tatsächliche Vorbringen zu Grunde gelegt wird (RIS-Justiz RS0016473; Kodek in Rechberger2 § 482 ZPO Rz 9). Für das spezielle Widerspruchsverfahren nach § 84 EO aF bedeutet dies, dass das Fehlen der nach Art IV des New Yorker Übereinkommens erforderlichen Beglaubigungen jederzeit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden kann, weil dieser Umstand aus dem von sämtlichen Instanzen in gleicher Weise zu beurteilenden Schiedsspruch und/oder der Schiedsvereinbarung ablesbar ist.Dann stellt es aber auch keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar, wenn die verpflichtete Partei erst in der Berufung gegen das über den Widerspruch ergangene Urteil das Fehlen von Voraussetzungen nach Artikel römisch vier, des New Yorker Übereinkommens erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend macht. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass neue rechtliche Gesichtspunkte ohne Verletzung des Neuerungsverbots vorgetragen werden können, soweit dabei das bisherige tatsächliche Vorbringen zu Grunde gelegt wird (RIS-Justiz RS0016473; Kodek in Rechberger2 Paragraph 482, ZPO Rz 9). Für das spezielle Widerspruchsverfahren nach Paragraph 84, EO aF bedeutet dies, dass das Fehlen der nach Artikel römisch vier, des New Yorker Übereinkommens erforderlichen Beglaubigungen jederzeit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden kann, weil dieser Umstand aus dem von sämtlichen Instanzen in gleicher Weise zu beurteilenden Schiedsspruch und/oder der Schiedsvereinbarung ablesbar ist.
Bei ihren rechtlichen Erwägungen lässt allerdings die verpflichtete Partei die - ohnehin für ihren Standpunkt sprechende - neuere Judikatur des erkennenden Senats unerwähnt. Die von ihr zitierte Entscheidung 3 Ob 25/92 = ZfRV 1993/11 enthält keine für ihren Standpunkt sprechenden Ausführungen. Wie der erkennende Senat in den Entscheidungen 3 Ob 2097/96w, 3 Ob 2098/96t und 3 Ob 320/97y = SZ 70/249 = RdW 1998, 340 = ZfRV 1998/23 klargestellt hat, gestattet es der im Art IV des New Yorker Übereinkommens verwendete englische Ausdruck "certified", auch die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers für ausreichend zu halten, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation, wie dies in Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte mitunter ausschließlich vorgesehen wird. Dies war auch nach § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik (1995) ebenso wie in § 35 Abs 3 der hier maßgebenden Verfahrensordnung (1996) der Fall. In der Entscheidung 3 Ob 320/97y wurde auch klargestellt, dass im Fall der Vorlage einer bloßen Kopie des Schiedsspruchs die Beglaubigung derselben dann nicht ausreicht, wenn nicht die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift zumindest mittelbar beglaubigt wäre.Bei ihren rechtlichen Erwägungen lässt allerdings die verpflichtete Partei die - ohnehin für ihren Standpunkt sprechende - neuere Judikatur des erkennenden Senats unerwähnt. Die von ihr zitierte Entscheidung 3 Ob 25/92 = ZfRV 1993/11 enthält keine für ihren Standpunkt sprechenden Ausführungen. Wie der erkennende Senat in den Entscheidungen 3 Ob 2097/96w, 3 Ob 2098/96t und 3 Ob 320/97y = SZ 70/249 = RdW 1998, 340 = ZfRV 1998/23 klargestellt hat, gestattet es der im Artikel römisch vier, des New Yorker Übereinkommens verwendete englische Ausdruck "certified", auch die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers für ausreichend zu halten, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation, wie dies in Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte mitunter ausschließlich vorgesehen wird. Dies war auch nach Paragraph 35, Absatz 3, der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik (1995) ebenso wie in Paragraph 35, Absatz 3, der hier maßgebenden Verfahrensordnung (1996) der Fall. In der Entscheidung 3 Ob 320/97y wurde auch klargestellt, dass im Fall der Vorlage einer bloßen Kopie des Schiedsspruchs die Beglaubigung derselben dann nicht ausreicht, wenn nicht die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift zumindest mittelbar beglaubigt wäre.
Im vorliegenden Fall trägt die vorgelegte Kopie des Schiedsspruchs nun zwar die Unterschriften des Vorsitzenden und der/einer Sekretärin des Schiedsgerichts, eine Beglaubigung der Echtheit von deren Unterschriften ergibt sich allerdings aus der Urkunde nicht, auch nicht aus dem Beglaubigungsvermerk eines Prager Notars, der lediglich die Übereinstimmung der Kopie mit der Erstschrift bestätigt hat. Außerdem ergibt sich aus der Urkunde ebensowenig wie im Fall der zitierten Entscheidung der Nachweis bzw. die Bestätigung der Funktion der den Schiedsspruch beglaubigenden Funktionäre des Schiedsgerichts. Aus Art IV Abs 2 des New Yorker Übereinkommens, wonach Übersetzungen in die Sprache des Anerkennungsstaats beizubringen sind, wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache dieses Staats abgefasst sind (wie im vorliegenden Fall), folgt, dass auch die Beglaubigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original (hier durch eine Notarin) in die deutsche Amtssprache Österreichs übersetzt sein müsste. Dies ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus bezeichnet sich zwar der tschechische Übersetzer des Schiedsspruchs als durch Beschluss eines Kreisgerichts ernannt, auch insoweit fehlt es aber an der erforderlichen Beglaubigung.Im vorliegenden Fall trägt die vorgelegte Kopie des Schiedsspruchs nun zwar die Unterschriften des Vorsitzenden und der/einer Sekretärin des Schiedsgerichts, eine Beglaubigung der Echtheit von deren Unterschriften ergibt sich allerdings aus der Urkunde nicht, auch nicht aus dem Beglaubigungsvermerk eines Prager Notars, der lediglich die Übereinstimmung der Kopie mit der Erstschrift bestätigt hat. Außerdem ergibt sich aus der Urkunde ebensowenig wie im Fall der zitierten Entscheidung der Nachweis bzw. die Bestätigung der Funktion der den Schiedsspruch beglaubigenden Funktionäre des Schiedsgerichts. Aus Artikel römisch vier, Absatz 2, des New Yorker Übereinkommens, wonach Übersetzungen in die Sprache des Anerkennungsstaats beizubringen sind, wenn der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache dieses Staats abgefasst sind (wie im vorliegenden Fall), folgt, dass auch die Beglaubigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original (hier durch eine Notarin) in die deutsche Amtssprache Österreichs übersetzt sein müsste. Dies ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus bezeichnet sich zwar der tschechische Übersetzer des Schiedsspruchs als durch Beschluss eines Kreisgerichts ernannt, auch insoweit fehlt es aber an der erforderlichen Beglaubigung.
Demnach macht die verpflichtete Partei im Ergebnis zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des Art IV des New Yorker Übereinkommens im vorliegenden Fall nicht vorliegen, weshalb ihrem Widerspruch in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen Folge zu geben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs samt Ergänzung für Österreich abzuweisen ist.Demnach macht die verpflichtete Partei im Ergebnis zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des Artikel römisch vier, des New Yorker Übereinkommens im vorliegenden Fall nicht vorliegen, weshalb ihrem Widerspruch in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen Folge zu geben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs samt Ergänzung für Österreich abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO jeweils iVm § 84 Abs 3 ZPO idF vor der EO-Novelle 2000.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO jeweils in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000.