Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Die von der verpflichteten Partei aufgeworfene einzige Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 73/91, veröffentlicht in Ecolex 1991, 847, und RdW 1992, 80, betreffend eine Fahrnisexekution, die der auch hier betreibenden Partei gegen die auch hier verpflichtete Partei aufgrund des selben Exekutionstitels bewilligt wurde, behandelt. In der genannten Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Formerfordernisse eines gültigen Schiedsvertrages in Art II des New Yorker Übereinkommens erschöpfend geregelt seien. Eine Überprüfung der Vertretungsmacht im Exekutionsverfahren habe dann nicht stattzufinden, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich seien und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet sei, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile im Sinne des Art II Abs 2 des New Yorker Übereinkommens entspreche. Es bleibe der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund im Sinne des Art V Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig sei.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Die von der verpflichteten Partei aufgeworfene einzige Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 73/91, veröffentlicht in Ecolex 1991, 847, und RdW 1992, 80, betreffend eine Fahrnisexekution, die der auch hier betreibenden Partei gegen die auch hier verpflichtete Partei aufgrund des selben Exekutionstitels bewilligt wurde, behandelt. In der genannten Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Formerfordernisse eines gültigen Schiedsvertrages in Artikel römisch zwei, des New Yorker Übereinkommens erschöpfend geregelt seien. Eine Überprüfung der Vertretungsmacht im Exekutionsverfahren habe dann nicht stattzufinden, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich seien und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet sei, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des New Yorker Übereinkommens entspreche. Es bleibe der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund im Sinne des Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig sei.
Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Zwar ist gemäß § 83 Abs 3 EO in der Fassung der WGN 1989 gegen die Entscheidung über eine wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution aufgrund von im Ausland errrichteten Akten und Urkunden erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat (Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 EO in der Fassung der WGN 1989); doch bleibt das Erfordernis des Vorliegens einer im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage auch in einem derartigen Fall aufrecht (991 BlgNR 17.GP 69; Petrasch, ÖJZ 1989, 752). Dieses Erfordernis ist hier, zumal mit Rücksicht auf die oben dargelegten Umstände, keinesfalls erfüllt.Zwar ist gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EO in der Fassung der WGN 1989 gegen die Entscheidung über eine wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution aufgrund von im Ausland errrichteten Akten und Urkunden erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat (Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO in der Fassung der WGN 1989); doch bleibt das Erfordernis des Vorliegens einer im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage auch in einem derartigen Fall aufrecht (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 69; Petrasch, ÖJZ 1989, 752). Dieses Erfordernis ist hier, zumal mit Rücksicht auf die oben dargelegten Umstände, keinesfalls erfüllt.
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.