Rechtssatz RS0075834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075834
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII Abs2
Rechtssatz
Nach dem New Yorker Übereinkommen sind die Formerfordernisse des gültigen Schiedsvertrages im Art II erschöpfend geregelt.Nach dem New Yorker Übereinkommen sind die Formerfordernisse des gültigen Schiedsvertrages im Artikel römisch zwei, erschöpfend geregelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 73/91
Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 73/91
Veröff: SZ 64/61
- 3 Ob 25/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 25/92
- 3 Ob 65/05p
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 65/05p
Beisatz: Es gibt keine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Vollstreckungsklausel, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen urkundlich nachzuweisen hat, die für die Vertragsparteien auftraten. Vielmehr hat die verpflichtete Partei, wie sich aus Art VAbs 1 des NYÜ zweifelsfrei ergibt, die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung zu beweisen (lit a 2. Halbsatz leg.cit.). (T1); Beisatz: Hier trat ein Dritter (Schiffsmakler) als (nicht organschaftlicher) Vertreter der verpflichteten Partei auf. (T2)
- 3 Ob 141/07t
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 141/07t
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das NYÜ enthält keine Regeln über die Form einer allfälligen Vollmacht des die Schiedsklausel Unterzeichnenden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075834
Dokumentnummer
JJR_19910522_OGH0002_0030OB00073_9100000_002