Zu der allein an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsfrage, ob das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag zuständige Gericht zu prüfen habe, ob der Vertrag mit der Schiedsklausel "von den Parteien unterzeichnet" ist (Art. II Abs. 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.Juni 1958, BGBl. 1961/200, = New Yorker oder UN-Übereinkommen), also festzustellen habe, ob die Zeichnung durch Personen mit Vertretungsmacht für die Vertragsteile erfolgte, wurde bisher vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung bezogen. Diese von der verpflichteten Partei aufgeworfene Frage ist von erheblicher Bedeutung iSd nach § 78 EO maßgeblichen § 528 Abs. 1 ZPO.Zu der allein an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtsfrage, ob das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag zuständige Gericht zu prüfen habe, ob der Vertrag mit der Schiedsklausel "von den Parteien unterzeichnet" ist (Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.Juni 1958, BGBl. 1961/200, = New Yorker oder UN-Übereinkommen), also festzustellen habe, ob die Zeichnung durch Personen mit Vertretungsmacht für die Vertragsteile erfolgte, wurde bisher vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung bezogen. Diese von der verpflichteten Partei aufgeworfene Frage ist von erheblicher Bedeutung iSd nach Paragraph 78, EO maßgeblichen Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Sie ist jedoch dahin zu beantworten, daß eine Überprüfung der Vertretungsmacht dann, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich sind und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet ist, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile iSd Art. II Abs. 2 des New Yorker Übereinkommens entspricht, nicht stattzufinden hat. Es bleibt der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund iSd Art. V Abs. 1 lit. a des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig ist. Nur dann, wenn im Exekutionsantrag und den erforderlichen Beweisurkunden der Nachweis für das Vorliegen eines gültigen Schiedsvertrages fehlt, führt dies zur Abweisung des Antrages (EvBl. 1974/168). Der Verpflichtete ist auf das Widerspruchsverfahren angewiesen, wenn seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf im Rekursverfahren unzulässigen Neuerungen beruhen würden (SZ 51/18; JBl 1990, 385 ua). Nach dem hier maßgebenden New Yorker Übereinkommen sind die Formerfordernisse des gültigen Schiedsvertrages im Art II erschöpfend geregelt (Neunteufel, ÖJZ 1963, 7). Der gültige Vertrag erfordert Schriftform, die nicht nur durch eine Vertragsurkunde, sondern auch durch Briefe und selbst Telegramme erfüllt wird. Von Amts wegen darf die Vollstreckung nur versagt werden, wenn die Vorlage der Urkunden endgültig unterblieben ist oder der Gegenstand des Streits nach dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde (Art V Abs 2 des New Yorker Übereinkommens). Versagungsgründe hingegen können nur auf Antrag der verpflichteten Partei, die den Nachweis dafür zu erbringen hat, berücksichtigt werden (Neunteufel aaO 8). Eine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Schiedsklausel urkundlich nachzuweisen hat, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen, die für die Vertragsparteien auftraten, besteht nicht. Den der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Urkunden ist auch nicht zu entnehmen, daß der Kaufvertrag nicht von einer für die Verkäuferin (= verpflichtete Partei) zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet wurde. Mit ihrer Behauptung, dies sei der Fall, weil die Unterschrift nicht von der einzigen Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft m. b.H. der verpflichteten Kommanditgesellschaft stamme, stellt sich die Revisionsrekurswerberin nicht nur in Gegensatz zu ihrer zufolge des Schiedsspruches erklärten Zurücknahme der Bestreitung der Gültigkeit des Vertrages (vgl. auch EvBl. 1962/401, wonach im Bereich des Genfer Abkommens BGBl. 1930/343 der Verpflichtete nur im Wege des Widerspruches das vom Schiedsgericht festgestellte Bestehen des Schiedsvertrages bestreiten konnte), sondern trägt eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung vor.Sie ist jedoch dahin zu beantworten, daß eine Überprüfung der Vertretungsmacht dann, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich sind und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet ist, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2, des New Yorker Übereinkommens entspricht, nicht stattzufinden hat. Es bleibt der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund iSd Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig ist. Nur dann, wenn im Exekutionsantrag und den erforderlichen Beweisurkunden der Nachweis für das Vorliegen eines gültigen Schiedsvertrages fehlt, führt dies zur Abweisung des Antrages (EvBl. 1974/168). Der Verpflichtete ist auf das Widerspruchsverfahren angewiesen, wenn seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf im Rekursverfahren unzulässigen Neuerungen beruhen würden (SZ 51/18; JBl 1990, 385 ua). Nach dem hier maßgebenden New Yorker Übereinkommen sind die Formerfordernisse des gültigen Schiedsvertrages im Artikel römisch zwei, erschöpfend geregelt (Neunteufel, ÖJZ 1963, 7). Der gültige Vertrag erfordert Schriftform, die nicht nur durch eine Vertragsurkunde, sondern auch durch Briefe und selbst Telegramme erfüllt wird. Von Amts wegen darf die Vollstreckung nur versagt werden, wenn die Vorlage der Urkunden endgültig unterblieben ist oder der Gegenstand des Streits nach dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde (Artikel römisch fünf, Absatz 2, des New Yorker Übereinkommens). Versagungsgründe hingegen können nur auf Antrag der verpflichteten Partei, die den Nachweis dafür zu erbringen hat, berücksichtigt werden (Neunteufel aaO 8). Eine Vorschrift, wonach der betreibende Gläubiger nicht nur die Schiedsklausel urkundlich nachzuweisen hat, sondern auch die Zeichnungsberechtigung der Personen, die für die Vertragsparteien auftraten, besteht nicht. Den der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Urkunden ist auch nicht zu entnehmen, daß der Kaufvertrag nicht von einer für die Verkäuferin (= verpflichtete Partei) zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet wurde. Mit ihrer Behauptung, dies sei der Fall, weil die Unterschrift nicht von der einzigen Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft m. b.H. der verpflichteten Kommanditgesellschaft stamme, stellt sich die Revisionsrekurswerberin nicht nur in Gegensatz zu ihrer zufolge des Schiedsspruches erklärten Zurücknahme der Bestreitung der Gültigkeit des Vertrages vergleiche auch EvBl. 1962/401, wonach im Bereich des Genfer Abkommens BGBl. 1930/343 der Verpflichtete nur im Wege des Widerspruches das vom Schiedsgericht festgestellte Bestehen des Schiedsvertrages bestreiten konnte), sondern trägt eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung vor.
Ihre Ansicht, das angerufene Erstgericht habe durch Einsicht in das Firmenbuch die Vertretungsmacht zu prüfen, verkennt, daß eine Personenhandelsgesellschaft nicht ausschließlich durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter oder den/die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung verbindlich zeichnen kann, sondern daß nach Vollmachtsrecht auch andere Personen - auf Grund Handlungsvollmacht - für die Kommanditgesellschaft handeln können. Überdies werden die zur Vertretung der Gesellschaft m. b.H. berufenen (§ 18 Abs. 1 GmbHG) Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter bestellt (§ 15 Abs. 1 GmbHG) und abberufen (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder die Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind zwar ohne Verzug zum Handelsregister/Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs. 1 GmbHG), doch wirkt die Eintragung nur rechtsbekundend (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, 409; SZ 40/132; EvBl. 1979/202). Durch Erhebung des Eintragungsstandes ließe sich daher die Vertretungsmacht einer bestimmten, für die verpflichtete Partei zeichnenden Person in keinem Fall ausschließen. Da das Übereinkommen den Nachweis der Vertretungsmacht nicht verlangt und es überdies für die betreibende Partei aus den erwähnten Gründen gar nicht möglich wäre, die Vertretungsmacht urkundlich nachzuweisen, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß eine Nachprüfung der Zeichnungsberechtigung bei Unbedenklichkeit der Urkunden, die von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht bezweifelt wird, vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag unterbleibt. Ihren Einwand, der Vertrag mit der Schiedsklausel sei von ihr nicht unterfertigt worden, weil der Person, die ihre Unterschrift der Geschäftsstampiglie der verpflichteten Partei beigesetzt hat, die Vertretungsbefugnis fehlte, hat die verpflichtete Partei daher mit ihrem Widerspruch geltend zu machen.Ihre Ansicht, das angerufene Erstgericht habe durch Einsicht in das Firmenbuch die Vertretungsmacht zu prüfen, verkennt, daß eine Personenhandelsgesellschaft nicht ausschließlich durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter oder den/die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung verbindlich zeichnen kann, sondern daß nach Vollmachtsrecht auch andere Personen - auf Grund Handlungsvollmacht - für die Kommanditgesellschaft handeln können. Überdies werden die zur Vertretung der Gesellschaft m. b.H. berufenen (Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG) Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter bestellt (Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG) und abberufen (Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG). Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder die Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind zwar ohne Verzug zum Handelsregister/Firmenbuch anzumelden (Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG), doch wirkt die Eintragung nur rechtsbekundend (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, 409; SZ 40/132; EvBl. 1979/202). Durch Erhebung des Eintragungsstandes ließe sich daher die Vertretungsmacht einer bestimmten, für die verpflichtete Partei zeichnenden Person in keinem Fall ausschließen. Da das Übereinkommen den Nachweis der Vertretungsmacht nicht verlangt und es überdies für die betreibende Partei aus den erwähnten Gründen gar nicht möglich wäre, die Vertretungsmacht urkundlich nachzuweisen, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß eine Nachprüfung der Zeichnungsberechtigung bei Unbedenklichkeit der Urkunden, die von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht bezweifelt wird, vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag unterbleibt. Ihren Einwand, der Vertrag mit der Schiedsklausel sei von ihr nicht unterfertigt worden, weil der Person, die ihre Unterschrift der Geschäftsstampiglie der verpflichteten Partei beigesetzt hat, die Vertretungsbefugnis fehlte, hat die verpflichtete Partei daher mit ihrem Widerspruch geltend zu machen.
Die Kosten des Revisionsrekurses hat die verpflichtete Partei nach § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Die Kosten des Revisionsrekurses hat die verpflichtete Partei nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.