Rechtssatz RS0000230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000230
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Norm
EO §1 Z16 IIN
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII Abs2
Rechtssatz
Vertrag mit Schiedsklausel: Eine Überprüfung der Vertretungsmacht im Exekutionsverfahren hat dann nicht stattzufinden, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich sind und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet ist, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile iSd Art II Abs 2 des New Yorker Übereinkommens entspricht. Es bleibt der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund iSd Art V Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig ist.Vertrag mit Schiedsklausel: Eine Überprüfung der Vertretungsmacht im Exekutionsverfahren hat dann nicht stattzufinden, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich sind und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet ist, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2, des New Yorker Übereinkommens entspricht. Es bleibt der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund iSd Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 73/91
Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 73/91
Veröff: SZ 64/61 = GesRZ 1992,137 = ecolex 1991,847
- 3 Ob 12/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 12/92
Auch
- 3 Ob 25/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 25/92
Schlagworte
New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, BGBl 1961/200 - UN - Übereinkommen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000230
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19910522_OGH0002_0030OB00073_9100000_001