Nach § 83 Abs 3 EO idF nach Art XI Z 2 WGN 1989 ist gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund im Ausland zustande gekommener Exekutionstitel erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit gilt in diesem Fall zwar nicht der Ausschluß der Anfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Rekursentscheidungen (§ 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO), wohl aber gelten die übrigen Rekursbeschränkungen, weil die Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt (§ 78 EO und § 528 Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 ZPO). Auch im Verfahren über die Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Titel ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes somit nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 528 Abs 1 ZPO).Nach Paragraph 83, Absatz 3, EO in der Fassung nach Artikel römisch elf, Ziffer 2, WGN 1989 ist gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund im Ausland zustande gekommener Exekutionstitel erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit gilt in diesem Fall zwar nicht der Ausschluß der Anfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Rekursentscheidungen (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), wohl aber gelten die übrigen Rekursbeschränkungen, weil die Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Auch im Verfahren über die Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Titel ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes somit nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).
Als einzige Rechtsfrage trägt die Verpflichtete in ihrem Rechsmittel heran, ob bei der Bewilligung der Exekution nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.Juni 1958, BGBl 1961/200 (= New Yorker oder UN-Übereinkommen) eine Überprüfung der Vertretungsmacht der Personen, die für eine der Parteien die Schiedsklausel unterzeichnet haben, stattzufinden hat.
Diese Frage hat die verpflichtete Partei aber schon in dem gegen sie von einem anderen Gläubiger ebenfalls auf Grund eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes nach der Schiedsordnung der Niederländischen Fell- und Lederbörsenvereinigung in Rotterdam zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen betriebenen Exekutionsverfahren (AZ 22 Nc 687/90 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz = 12 E 16616/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) an den Obersten Gerichtshof mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs herangetragen. Sie wurde mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Mai 1991 zu 3 Ob 73/91 = ecolex 1991, 847 = RdW 1992, 80 als von erheblicher Bedeutung angesehen und dahin beantwortet, daß Art II Abs 2 des UN-Übereinkommens nur den urkundlichen Nachweis der schriftlichen Schiedsklausel, nicht aber einen Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Personen verlange, die für die Vertragsparteien auftraten. Auch dort war der die Schiedsgerichtsvereinbarung enthaltende Kaufvertrag für die Verkäuferin mit deren Firmenstampiglie und einer Unterschrift unterfertigt gewesen. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, daß die Behauptung, der Schiedsvertrag sei nicht gültig zustande gekommen, weil die Vertragsunterfertigung durch eine Angestellte und nicht die zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin ihrer Komplementärgesellschaft erfolgt war, eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung darstelle, im Widerspruch zur Anerkennung der Gültigkeit des Kaufvertrages stehe und die Vertretung durch andere Personen nach Vollmachtsrecht durchaus in Betracht zu ziehen ist, die betreibende Partei aber überfordert wäre, müßte sie durch Urkunden nachweisen, daß eine bestimmte Person zur Zeit des Abschlusses der Schiedsgerichtsvereinbarung dazu ermächtigt war oder daß die Vertretung nachträglich genehmigt wurde. Der Verpflichtete habe daher den Einwand des Fehlens der Vertretungsmacht der Person, die der Geschäftsstampiglie der Kommanditgesellschaft die Unterschrift beigesetzt hatte, mit Widerspruch geltend zu machen.Diese Frage hat die verpflichtete Partei aber schon in dem gegen sie von einem anderen Gläubiger ebenfalls auf Grund eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes nach der Schiedsordnung der Niederländischen Fell- und Lederbörsenvereinigung in Rotterdam zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen betriebenen Exekutionsverfahren (AZ 22 Nc 687/90 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz = 12 E 16616/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) an den Obersten Gerichtshof mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs herangetragen. Sie wurde mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Mai 1991 zu 3 Ob 73/91 = ecolex 1991, 847 = RdW 1992, 80 als von erheblicher Bedeutung angesehen und dahin beantwortet, daß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des UN-Übereinkommens nur den urkundlichen Nachweis der schriftlichen Schiedsklausel, nicht aber einen Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Personen verlange, die für die Vertragsparteien auftraten. Auch dort war der die Schiedsgerichtsvereinbarung enthaltende Kaufvertrag für die Verkäuferin mit deren Firmenstampiglie und einer Unterschrift unterfertigt gewesen. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, daß die Behauptung, der Schiedsvertrag sei nicht gültig zustande gekommen, weil die Vertragsunterfertigung durch eine Angestellte und nicht die zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin ihrer Komplementärgesellschaft erfolgt war, eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung darstelle, im Widerspruch zur Anerkennung der Gültigkeit des Kaufvertrages stehe und die Vertretung durch andere Personen nach Vollmachtsrecht durchaus in Betracht zu ziehen ist, die betreibende Partei aber überfordert wäre, müßte sie durch Urkunden nachweisen, daß eine bestimmte Person zur Zeit des Abschlusses der Schiedsgerichtsvereinbarung dazu ermächtigt war oder daß die Vertretung nachträglich genehmigt wurde. Der Verpflichtete habe daher den Einwand des Fehlens der Vertretungsmacht der Person, die der Geschäftsstampiglie der Kommanditgesellschaft die Unterschrift beigesetzt hatte, mit Widerspruch geltend zu machen.
Da diese Entscheidung der Verpflichteten, die in dem Verfahren überdies durch den selben Rechtsanwalt vertreten war, bekannt sein muß, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO, weil zu der herangetragenen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des mit Exekutionssachen befaßten dritten Senats des Obersten Gerichtshofes besteht, von der abzugehen keine Veranlassung erblickt wird.Da diese Entscheidung der Verpflichteten, die in dem Verfahren überdies durch den selben Rechtsanwalt vertreten war, bekannt sein muß, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil zu der herangetragenen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des mit Exekutionssachen befaßten dritten Senats des Obersten Gerichtshofes besteht, von der abzugehen keine Veranlassung erblickt wird.