Rechtssatz RS0109159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109159
Entscheidungsdatum
26.11.1997
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtI Abs3
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtXIV
Rechtssatz
In Österreich ist ein in den USA gefällter Schiedsspruch dann nicht vollstreckbar, wenn er unter den von den USA erklärten Handelssachenvorbehalt fiele. Ob eine Handelssache vorliegt, ist nach dem Recht des betreffenden US-Bundesstaates zu beurteilen.
Der Ausdruck "commercial" wird in den USA weit ausgelegt. Darunter fallen jedenfalls Ansprüche, die ihre Wurzel in einem Lizenzvertrag und Vertriebsvertrag haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109159
Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_0030OB00320_97Y0000_002