Rechtssatz RS0075387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075387
Geschäftszahl
9ObA181/90; Bsw5826/03
Entscheidungsdatum
22.05.2012
Rechtssatz
Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Absatz 2, MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (Paragraph 118, Absatz eins, StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 181/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 181/90
- Bsw 5826/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2012 Bsw 5826/03
Vgl auch; Beis: hier: Öffnen von an einen Bf. gerichteten Briefen des EGMR durch Justizvollzugsanstalt. (Bem: Idalov gg. Russland) (T1)
Veröff: NL 2012,168
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075387
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_009OBA00181_9000000_002