Rechtssatz RS0075403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075403
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
- 4 Ob 1084/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1084/95
Auch; Beisatz: Zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Interesse an einer - wahrheitsgemäßen - Berichterstattung zu bejahen ist, nicht aber auch an der Bildveröffentlichung. (T1)
- 6 Ob 249/97d
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 249/97d
- 4 Ob 60/00b
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
Vgl auch; nur: Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T2)
- 4 Ob 196/03g
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 196/03g
Auch; nur T2
- 4 Ob 101/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075403
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00094_9400000_001