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Rechtssatz RS0075403×

Rechtssatz RS0075403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075403

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Rechtssatz

Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
  • 4 Ob 1084/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1084/95
    Auch; Beisatz: Zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Interesse an einer - wahrheitsgemäßen - Berichterstattung zu bejahen ist, nicht aber auch an der Bildveröffentlichung. (T1)
  • 6 Ob 249/97d
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 249/97d
  • 4 Ob 60/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
    Vgl auch; nur: Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T2)
  • 4 Ob 196/03g
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 196/03g
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00094_9400000_001