Rechtssatz RS0075497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075497
Geschäftszahl
8Ob51/80 (8Ob52/80); 8Ob259/81; 8Ob81/87; 2Ob36/88; 8Ob92/87
Entscheidungsdatum
17.05.1988
Rechtssatz
Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art. Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verläßt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO.Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher "Art". Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verläßt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO.
VwGH vom 29.06.1970, 1323/69; Veröff: ZVR 1971/77 S 99 = ÖJZ 1971,164 Nr 100
Entscheidungstexte
- 8 Ob 51/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 51/80
Veröff: ZVR 1982/92 S 112
- 8 Ob 259/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 259/81
nur: Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verläßt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO. (T1)
- 8 Ob 81/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 81/87
Beisatz: Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. (T2)
- 2 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 36/88
Vgl auch; nur T1
- 8 Ob 92/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1988 8 Ob 92/87
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075497
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0080OB00051_8000000_002