Entscheidungsgründe:
Am 9.März 1985 gegen 20 Uhr 10 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Mitfahrer in dem von seinem Bruder Engelbert H*** gelenkten PKW VW, Kennzeichen O-254.207, und der Erstbeklagte als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Ford Escort, Kennzeichen O-613.154, beteiligt waren. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 7.Februar 1986 wurden Engelbert H*** und Friedrich F*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt. Engelbert H*** wurde schuldig erkannt, unter Mißachtung des Vorranges in die Kreuzung Desselbrunner-Bezirksstraße/Wankhamer-Gemeindestraße eingefahren zu sein. Der Schuldvorwurf gegen Friedrich F*** lautete, daß er sich durch den in der Wiese stehenden PKW des Rudolf S*** in seiner Aufmerksamkeit von der Fahrbahn ablenken ließ und auf den quer über der Fahrbahn stehenden PKW des Engelbert H*** mehr als 1,4 Sekunden zu spät reagierte.Am 9.März 1985 gegen 20 Uhr 10 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Mitfahrer in dem von seinem Bruder Engelbert H*** gelenkten PKW VW, Kennzeichen O-254.207, und der Erstbeklagte als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Ford Escort, Kennzeichen O-613.154, beteiligt waren. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 7.Februar 1986 wurden Engelbert H*** und Friedrich F*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB verurteilt. Engelbert H*** wurde schuldig erkannt, unter Mißachtung des Vorranges in die Kreuzung Desselbrunner-Bezirksstraße/Wankhamer-Gemeindestraße eingefahren zu sein. Der Schuldvorwurf gegen Friedrich F*** lautete, daß er sich durch den in der Wiese stehenden PKW des Rudolf S*** in seiner Aufmerksamkeit von der Fahrbahn ablenken ließ und auf den quer über der Fahrbahn stehenden PKW des Engelbert H*** mehr als 1,4 Sekunden zu spät reagierte.
Mit der am 18.September 1985 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Leistung eines Betrages in Höhe von insgesamt S 451.000. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Schmerzengeld in Höhe von S 375.000, einer Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 75.000 und Kleiderschaden von S 1.000. Der Kläger brachte vor, daß der Erstbeklagte den Unfall, bei dem der Kläger schwer verletzt worden ist, dadurch verschuldet habe, daß er auch nach Wahrnehmung des neben der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges des Rudolf S*** seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte und nicht auf Sicht sowie unaufmerksam gefahren sei. Dadurch sei er gegen das in der Kreuzungsmitte manövrierunfähig stehen gebliebene Fahrzeug Engelbert H*** und gegen den Kläger gestoßen. Der Kläger habe durch diesen Zusammenstoß schwerste Verletzungen erlitten; er sei auf Grund dieser Verletzungen derzeit gänzlich erwerbsunfähig und beziehe daher vorläufig eine Berufsunfähigkeitspension. Der Kläger sei durch die Unfallsverletzungen verunstaltet und hiedurch in seinem besseren Fortkommen behindert. Da auf Grund der Verletzungen mit Spätfolgen und weiteren operativen Eingriffen zu rechnen sei, bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsfolgen des Klägers. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.Juli 1987 dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf insgesamt S 751.000 s.A. aus, wobei er diesem Begehren ein Schmerzengeld von insgesamt S 600.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 150.000 zugrunde legte.
Die beklagten Parteien haben kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und eingewendet, ein Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles sei deshalb zu verneinen, weil der Erstbeklagte auf Sicht gefahren sei. Der Erstbeklagte habe wegen des außerhalb der Fahrbahn stehenden Fahrzeuges des Rudolf S*** nicht auf eine unklare Verkehrssituation schließen müssen. Wegen der dunkelgrünen Farbe des PKWs von Engelbert H***, der nassen Fahrbahn und der Blendung durch den PKW des Rudolf S*** sei für den Erstbeklagten der PKW Engelbert H*** nur schwer erkennbar gewesen. Der Erstbeklagte habe jedoch sofort bei erster Sicht auf dieses Fahrzeug ein Bremsmanöver eingeleitet, eine Kollision jedoch nicht mehr verhindern können. Da dem Erstbeklagten zugebilligt werden müsse, durch die plötzlich auftretende unerwartete Gefahr überrascht worden zu sein, könne auch ein allfälliger geringfügiger Reaktionsverzug kein Verschulden begründen. Im übrigen sei dem Kläger ein Verschulden am Zustandekommen seines Unfalls anzulasten, weil er nach Verlassen des Fahrzeuges seines Bruders nach der ersten Kollision ausreichend Zeit gehabt hätte, die Fahrbahn zu verlassen. Wenn er dies getan hätte, wären seine Verletzungen unterblieben. Das begehrte Schmerzengeld sei wesentlich überhöht, Spätfolgen seien nicht zu erwarten, eine Verunstaltung liege nicht vor. Der Kläger sei durch seine Verletzungen auch in seinem besseren Fortkommen nicht beeinträchtigt.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 500.500 s.A. zu und stellte die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, hinsichtlich der Zweitbeklagten nur im Rahmen des für den PKW des Erstbeklagten zur Unfallszeit geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages, fest; das Leistungsmehrbegehren von S 250.500 s.A. wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Wankhamer-Gemeindestraße mündet in einem Winkel von etwa 70 Grad in die Desselbrunner-Bezirksstraße ein. Der Einmündungstrichter der Wankhamer-Gemeindestraße ist 16 m lang, die Wankhamer-Gemeindestraße ist 5 m breit, die Desselbrunner-Bezirksstraße 5,7 m. Auf der WankhamerGemeindestraße befindet sich ca. 20 m von der Einmündung in die Bezirksstraße das Vorschriftszeichen "Vorrang geben". Die Kreuzungsfläche selbst und die Flächen davor und danach und im Umfeld sind vollkommen eben, es besteht auf weite Strecken Sicht auf jede Seite (mehr als 700 - 800 m). Der Kreuzungsbereich liegt im Freiland, Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht verfügt. Als Engelbert H*** mit seinem PKW VW-Käfer in den Einmündungstrichter der Wankhamer-Gemeindestraße einfuhr, nahmen sowohl er als auch der Kläger, der neben ihm auf dem Beifahrersitz saß, das Scheinwerferlicht des PKWs des Erstbeklagten in einer Entfernung von rund 800 m (im Bereich der Ortschaft Brauching) wahr. Obwohl Engelbert H*** bei Annäherung an die Kreuzung den sich auf der bevorrangten Desselbrunner-Bezirksstraße nähernden PKW des Rudolf S*** sehen konnte, fuhr er, ohne anzuhalten, in die Kreuzung ein, um nach links in die Desselbrunner-Bezirksstraße weiterzufahren. Rudolf S*** konnte erst Sekundenbruchteile vor der Kollision erkennen, daß Engelbert H*** nicht vor der Fluchtlinie der Desselbrunner-Bezirksstraße anhalten werde. Ein Abbremsen seines Fahrzeuges vor der Kollision war ihm nicht mehr möglich, seine Kollisionsgeschwindigkeit entsprach daher der Ausgangsgeschwindigkeit von 70 bis höchstens 90 km/h. Der PKW H*** stieß mit seiner Vorderfront gegen die rechte Seite des PKWs von Rudolf S***, der Anstoß erfolgte im Bereich des rechten Vorderrades und im Bereich der rechten Türe. Durch den Anstoß kam der PKW S*** nach rechts von der Fahrbahn ab und nach einer Auslaufstrecke von etwa 43 m rechts neben der Fahrbahn (in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung gesehen) in einem Acker, etwa fahrbahnparallel, zum Stillstand. Die Auslaufbewegung des Fahrzeuges nahm ca. 6 Sekunden in Anspruch. Als der PKW S*** zum Stillstand kam bzw. der Erstbeklagte dieses Fahrzeug passierte, leuchtete am PKW S*** noch das Fernlicht. Der PKW H*** kam nach dem Anstoß im Kreuzungsbereich zum Stillstand, die Vorderfront des Fahrzeuges befand sich im Bereich des (in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) rechten Fahrbahnrandes. Durch die Kollision war die Beleuchtung des PKWs von Engelbert H*** ausgefallen, das Fahrzeug versperrte somit als unbeleuchtetes Hindernis die rechte Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten. Weder der Kläger noch der Lenker Engelbert H*** waren durch die Kollision mit dem PKW Rudolf S*** verletzt worden. Nach der Kollision löste der Kläger den Sicherheitsgurt und versuchte, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Da jedoch durch den Anstoß die rechte Türe des PKWs verklemmt war, mußte der Kläger an der Türe herumhantieren, um diese öffnen zu können. Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Türe der Beifahrerseite zu öffnen, stieg er aus. Ca. 2 bis 3 Sekunden, nachdem der Kläger ausgestiegen war (der Kläger stand im Bereich, den die geöffnete Türe frei machte, mit dem Kopf gebeugt und blickte in Richtung Front des PKWs H***), kam es zur Kollision mit dem PKW des Erstbeklagten. Der Kläger sah noch die Scheinwerfer dieses PKWs auf sich zukommen und stieß in Todesangst einen Schrei aus. Unmittelbar danach ereignete sich die Kollision. Der Erstbeklagte hielt bei Annäherung an die Unfallsstelle zunächst eine Geschwindigkeit von ca. 90 km/h ein. An seinem Fahrzeug war das Fernlicht eingeschaltet. Auf eine Entfernung von 400 m bemerkte der Erstbeklagte erstmals das Scheinwerferlicht des PKWs von Rudolf S***. Er schaltete von Fernlicht auf Abblendlicht um und verringerte seine Geschwindigkeit auf ca. 65 km/h, fuhr aber dann mit dieser Geschwindigkeit weiter, als er entdeckte, daß der PKW Rudolf S*** entgegen seiner ursprünglichen Annahme nicht auf seiner Fahrbahnhälfte, sondern rechts neben der Fahrbahn stand. Durch das am PKW Rudolf S*** eingeschaltete Fernlicht wurde der Erstbeklagte bis in einen Bereich von etwa 60 m vor der Unfallsstelle geblendet. Der Erstbeklagte hatte bei Wegfall dieser Sichtbehinderung 60 m vor der späteren Unfallsstelle bereits Sicht auf die Unfallsstelle, weil das asymetrische Abblendlicht etwa 60 m ausleuchtete. Hätte der Erstbeklagte unverzüglich bei erster Sicht auf die Unfallsstelle reagiert, hätte er sein Fahrzeug noch ohne Kollision anhalten können. Der Anhalteweg hätte rund 50 m betragen. Der Erstbeklagte konzentrierte sich jedoch zu sehr auf den PKW von Rudolf S*** und bemerkte erst auf eine Entfernung von 30 m den seine rechte Fahrbahnhälfte versperrenden PKW des Engelbert H***. Der Erstbeklagte leitete zwar noch unverzüglich eine Vollbremsung ein, doch konnte er seine Geschwindigkeit bis zum Anstoß nur noch auf rund 50 km/h reduzieren. Als der Kläger beim Einfahren in den Einmündungstrichter der Wankhamer-Gemeindestraße den PKW des Erstbeklagten erstmals wahrnahm, war dieser noch rund 800 m entfernt. Für die Zurücklegung dieser Strecke bis zur Unfallsstelle benötigte der Erstbeklagte (unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsreduktion) eine Zeit von 33 Sekunden. Da zwischen der ersten Wahrnehmung des Fahrzeuges des Erstbeklagten und der Kollision zwischen den PKWs von Engelbert H*** und Rudolf S*** 4 bis 5 Sekunden verstrichen, erreichte der Erstbeklagte 28 bis 29 Sekunden nach der ersten Kollision oder ca. 20 Sekunden, nachdem der PKW Rudolf S*** seine Endlage erreicht hatte, die Kollisionsstelle (20 Sekunden plus Auslaufbewegung dieses PKWs 6 Sekunden plus 2 bis 3 Sekunden für die Zurücklegung der Strecke von der Endlage des PKW des S*** bis zur Unfallsstelle). Der Kläger erlitt bei diesem Unfall
1) eine Kopfprellung mit Rißquetschwunde an der Stirne,
2) einen offenen Stückbruch des rechten Unterschenkels mit Hautdefekt und einen (weiteren) offenen Bruch des Unterschenkels mit Beteiligung des Sprunggelenkes,
3) einen offenen Bruch des linken Unterschenkels und einen Abbruch des hinteren Schienbeinrandes am linken Sprunggelenk,
4) mehrfache Prellungen, Blutergüsse und Hautabschürfungen. Nach dem Unfall wurde der Kläger im Landeskrankenhaus Vöcklabruck stationär behandelt, er erhielt Infusionen zur Schock- und Fettembolieprophylaxe, die Wunden wurden gereinigt, die Knochenbrüche wurden gereinigt, eingerichtet und die Unterschenkelschaftbrüche mit Platten und Schrauben stabilisiert, der sprunggelenksnahe Schienbeinbruch des rechten Beines wurde verschraubt, der Abbruch des hinteren Schienbeinrandes am linken Sprunggelenk wurde ebenfalls verschraubt. Die entstehenden Hautdefekte wurden mit Spalthaut gedeckt. Am 15.April 1985 wurde ein weiter bestehender Hautdefekt am rechten Unterschenkel durch eine sogenannte Verschiebelappenplastik gedeckt, der entstehende Sekundärdefekt mußte mit Spalthaut gedeckt werden. Restdefekte wurden mit Gewebsspray gedeckt. Es kam zu einer Wundinfektion, die eine regelmäßige Behandlung mit Antibiotika erforderlich machte. Am 28. Mai 1985 wurde mit der Mobilisation des Klägers begonnen. Am rechten Bein wurde ein Druckverband angelegt, am linken Bein ein Kunststoffgipsverband. Der Kläger wurde mit Stützkrücken mobilisiert und am 24.Juli 1985 erstmals in ambulante Pflege entlassen. Er kam regelmäßig zu ambulanten Kontrollen, es folgten Verbandwechsel am Geschwür des rechten Unterschenkels. Am 28.August 1985 konnte ein abgestorbenes Knochenstück mit einer Pinzette entfernt werden. Die Geschwüre am rechten Unterschenkel waren bis 30.September 1985 abgeheilt, hingegen kam es zu Verzögerungen bei der Heilung des Bruches des linken Unterschenkels. Am 3.November 1985 wurde der Kläger wieder stationär aufgenommen. Bei der Operation am 4. November 1985 wurden Platte und Schrauben vom linken Unterschenkel und die Schraube vom Sprunggelenk entfernt, weiters wurden Knochenspäne, die dem rechten Beckenkamm entnommen wurden, dem Bruch beigelegt. Nach diesem Eingriff wurde das linke Bein wieder im Gipsverband ruhiggestellt, der Kläger mit Stützkrücken mobilisiert und am 13.November 1985 aus der stationären Behandlung entlassen. An diese schlossen sich wieder regelmäßige ambulante Kontrollen an. Der Kläger erlitt vom Unfallstag bis zum 7.April 1986 (erste Untersuchung durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen) 2 1/2 bis 3 Wochen starke, 6 bis 8 Wochen mittlere und 2 1/2 bis 3 Monate leichte Schmerzen. Am 16.April 1986 wurde der Kläger wiederum im Landeskrankenhaus Vöcklabruck stationär aufgenommen. Bei der Gipsabnahme am 16.April 1986 wurden an der linken Wade multiple Hauterosionen festgestellt, die stellenweise schmierig belegt waren. Auch der Bruch war noch nicht festgeheilt. Nach Vorbereitung der Haut wurde der Kläger am 23.April 1986 operiert, bei dieser Operation wurde wiederum eine Knochenspananlagerung durchgeführt. Es wurde ein Knochenspan vom rechten Beckenkamm entnommen und an den knöchern noch nicht geheilten Bruch des linken Unterschenkels angelegt. Nach diesem Eingriff wurde das Bein mit einem Gipsverband ruhiggestellt und der Kläger am 1.Mai 1986 in ambulante Pflege entlassen. Dieser schlossen sich wieder regelmäßige ambulante Kontrollen, Gipskontrollen, Röntgenkontrollen und auch Gipswechsel an. Der Eingriff, eine sogenannte Phemisteroperation, verlief komplikationslos, es kam weder zu einer Wundheilungsstörung noch zu einer tieferen Infektion. Dieser Eingriff verursachte 3 bis 5 Tage starke, 10 bis 12 Tage mittlere und 6 bis 8 Wochen leichte Schmerzen. Am 10.Juli 1986 wurde dem Kläger der Gipsverband am linken Bein abgenommen und festgestellt, daß der Bruch so weit belastbar ist, daß er keine weitere Ruhigstellung im Gipsverband erfordert. Es wurde mit Hautpflege begonnen, weiters auch mit Unterwassertherapie. Der Kläger kam regelmäßig zu Bewegungsübungen und Bewegungskontrollen in das Krankenhaus, wobei er über eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins und Schmerzen in beiden Beinen klagte. Es kam auch zu einer Fistelbildung am rechten Unterschenkel, diese konnte mit konservativen Maßnahmen geheilt werden. Nach Abheilen der Fistel wurde der Kläger am 23.Oktober 1986 neuerlich stationär aufgenommen und am 24.Oktober 1986 operiert. Bei der Operation wurden Platte und Schrauben vom rechten Unterschenkel entfernt. Am 21.Oktober 1986 wurde der Kläger wiederum in ambulante Pflege entlassen. Bei Kontrollen wurde wieder eine Fistel am rechten Unterschenkel festgestellt, diese konnte mit konservativen Maßnahmen bis Anfang Dezember 1986 abgeheilt werden. Am 18.Dezember 1986 wurde die Behandlung des Klägers abgeschlossen. Der weitere Heilungsverlauf nach der zweiten Knochenspananlagerung, die am 15. April 1986 durchgeführt wurde, verursachte 10 bis 14 Tage starke, 4 bis 5 Wochen mittlere und 2 1/2 bis 3 Monate leichte Schmerzen. Auch bei der zweiten Untersuchung durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen am 23.Februar 1987 klagte der Kläger über Schmerzen in beiden Beinen und eine verminderte Belastbarkeit beider Beine. Objektiv konnte bei dieser Untersuchung eine geringe Gangstörung bei beiden Beinen festgestellt werden, etwas mehr beim linken als beim rechten Bein. Der Gang wird hinkend ausgeführt, es ist zu erwarten, daß auch in Zukunft immer ein gering hinkender Gang verbleiben wird. Weiters besteht eine geringe Verkürzung des linken Unterschenkels; auch diese Verkürzung des Unterschenkels und die zusätzlich erkennbare Verdrehung und Verbiegung führen ebenfalls zur beschriebenen Gangstörung. Es besteht auch eine Schwäche des linken Beins. An beiden Beinen blieben sowohl an den Oberschenkeln wie an den Unterschenkeln ausgedehnte Narben zurück (an den Oberschenkeln haben diese Narben eine Gesamtlänge von etwa 20 cm). Am rechten Unterschenkel finden sich ausgedehnte Narben an der Innenseite der Streckseite des Unterschenkels, an der Beugeaußenseite des rechten Unterschenkels befindet sich ein spalthautdefektes und eingezogenes Feld von spindeliger Form. An beiden Unterschenkeln sind streckenseitig ausgedehnte Narben- und Hautdepigmentierungen zurückgeblieben. In der Beugeseite des linken Unterschenkels finden sich Hautdepigmentierungen und braune Hautverfärbungen in fleckenförmiger Anordnung. Die Unfallsfolgen bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Ausmaß von etwa 40 %, möglicherweise ist mit zunehmendem Abstand zum Unfallereignis noch eine geringere Besserung zu erwarten, so daß dieser Prozentsatz auf 30 % absinken kann. Spätfolgen auf Grund dieses Unfalles im Sinne von medizinischen Komplikationen sind möglich, weil es durch ein Bagatelltrauma in einem der Schraubenkanäle zu einer Refraktur kommen kann, auch neuerliche Fistelbildungen nicht auszuschließen sind und die Möglichkeit besteht, daß es durch Schuhdruck zu Schäden an der verletzten Haut kommt. Der Kläger war insgesamt viermal in stationärer Behandlung, der erste Aufenthalt dauerte 138 Tage (9.März 1985 bis 24.Juli 1985), der zweite Aufenthalt 11 Tage (3.November 1985 bis 13.November 1985), der dritte Aufenthalt 16 Tage (16.April 1986 bis 1.Mai 1986) und der vierte Aufenthalt 7 Tage (23.Oktober 1986 bis 29.Oktober 1986), dies ergibt insgesamt 172 Tage stationärer Behandlung. Während der Gipsverband am rechten Bein bereits am 17.Juli 1985 abgenommen werden konnte, mußte der Kläger am linken Bein bis zum 10.Juli 1986 einen Gipsverband tragen. Insgesamt war der Heilungsverlauf beim Kläger verzögert und kompliziert, insbesondere war die Knochenbruchheilung beim linken Bein verzögert und es kam zu Fistelbildungen und Hautschäden. Der Kläger war vor dem Unfall als Lagerhalter in einer Eisenwarenhandelsfirma beschäftigt. Dies war sein erlernter Beruf, den er in dieser Firma ca. 25 Jahre ausgeübt hatte. Voraussichtlich hätte der Kläger diese Position in seiner Firma bis zu seiner Pensionierung beibehalten. Nach dem Unfall wurde der Kläger von seinem Dienstgeber gekündigt. Anschließend bezog der Kläger eine Berufsunfähigkeitspension, die mit 30.Juni 1987 befristet wurde. Derzeit ist der Kläger als arbeitslos beim Arbeitsamt gemeldet, er hat bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension angesucht, über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Der Kläger war vor dem Unfall ein kontaktfreudiger, geselliger Mensch. Er betrieb als Sportarten Radfahren, Schifahren, Wandern und Bergsteigen, zumeist in Gesellschaft von Freunden und Bekannten. Durch die unfallsbedingten Einschränkungen der Belastbarkeit des Klägers sind ihm derartige Unternehmungen nunmehr verwehrt, wodurch sich zwangsläufig auch eine Einschränkung der gesellschaftlichen Kontakte des Klägers ergibt. Im Zusammenleben des Klägers und seiner Ehefrau kommt es seit dem Unfall häufiger zu Spannungen, weil die Frau des Klägers ihren Mann als reizbar, nervös und "lästig" empfindet.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles durch seine strafgerichtliche Verurteilung für das Zivilgericht bindend feststehe. Den Beklagten sei es nicht gelungen, dem Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles nachzuweisen. Das Beweisverfahren habe zwar ergeben, daß zwischen der ersten und der zweiten Kollision 28 bis 29 Sekunden verstrichen sind, doch stehe gleichzeitig fest, daß der Kläger das Fahrzeug seines Bruders nicht unverzüglich nach der ersten Kollision verlassen konnte, sondern vorerst an der verklemmten Türe herumhantieren mußte, um diese öffnen zu können. Zwischen dem Verlassen des Fahrzeuges durch den Kläger und der zweiten Kollision sei nur ein Zeitraum von 2 bis 3 Sekunden gelegen. Daß der Kläger, der noch unter der Einwirkung des ersten Unfalles stand und sich bei Ansichtigwerden des herankommenden Fahrzeuges des Erstbeklagten in Todesgefahr fühlte, in dieser Zeitspanne noch eine Maßnahme zur Verhinderung des Unfalles hätte setzen können, sei nicht anzunehmen. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall müsse daher verneint werden. Die Unfallsverletzungen des Klägers und ihre Folgen rechtfertigten ein Schmerzengeld in Höhe von S 430.000 und eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 70.000. Der geltend gemachte Kleiderschaden wurde vom Erstgericht im Rahmen des ihm gemäß § 273 ZPO gegebenen freien Ermessens mit S 500 bestimmt. Die Berufungen der Streitteile blieben erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit mit dieser Entscheidung dem Kläger ein höherer Betrag als S 190.250 s.A. zugesprochen und die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden im Ausmaß von mehr als 50 % festgestellt wurde, wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des den Betrag von S 190.250 s.A. übersteigenden Leistungsmehrbegehrens sowie des den Umfang von 50 % übersteigenden Feststellungsmehrbegehrens.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles durch seine strafgerichtliche Verurteilung für das Zivilgericht bindend feststehe. Den Beklagten sei es nicht gelungen, dem Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles nachzuweisen. Das Beweisverfahren habe zwar ergeben, daß zwischen der ersten und der zweiten Kollision 28 bis 29 Sekunden verstrichen sind, doch stehe gleichzeitig fest, daß der Kläger das Fahrzeug seines Bruders nicht unverzüglich nach der ersten Kollision verlassen konnte, sondern vorerst an der verklemmten Türe herumhantieren mußte, um diese öffnen zu können. Zwischen dem Verlassen des Fahrzeuges durch den Kläger und der zweiten Kollision sei nur ein Zeitraum von 2 bis 3 Sekunden gelegen. Daß der Kläger, der noch unter der Einwirkung des ersten Unfalles stand und sich bei Ansichtigwerden des herankommenden Fahrzeuges des Erstbeklagten in Todesgefahr fühlte, in dieser Zeitspanne noch eine Maßnahme zur Verhinderung des Unfalles hätte setzen können, sei nicht anzunehmen. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall müsse daher verneint werden. Die Unfallsverletzungen des Klägers und ihre Folgen rechtfertigten ein Schmerzengeld in Höhe von S 430.000 und eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 70.000. Der geltend gemachte Kleiderschaden wurde vom Erstgericht im Rahmen des ihm gemäß Paragraph 273, ZPO gegebenen freien Ermessens mit S 500 bestimmt. Die Berufungen der Streitteile blieben erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit mit dieser Entscheidung dem Kläger ein höherer Betrag als S 190.250 s.A. zugesprochen und die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden im Ausmaß von mehr als 50 % festgestellt wurde, wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des den Betrag von S 190.250 s.A. übersteigenden Leistungsmehrbegehrens sowie des den Umfang von 50 % übersteigenden Feststellungsmehrbegehrens.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.