Rechtssatz RS0075533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075533
Entscheidungsdatum
01.03.1988
Rechtssatz
Zumindest das Vorliegen der Behinderung eines Fußgängers ist zu bejahen, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Auch die Verpflichtung eines Fußgängers zum Rechtsausweichen wird unter diesen Umständen zu bejahen sein, wenn anders der entgegenkommende Fußgänger zum Verlassen des Gehsteiges genötigt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075533
Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_004