Entscheidungsgründe:
Am 9. April 1984 ging die am 11. September 1924 geborene Klägerin gegen 17,05 Uhr in Innsbruck am östlichen Gehsteig der Leopoldstraße in südlicher Richtung. Die am 26. September 1969 geborene Erstbeklagte und die am 5. März 1969 geborene Zweitbeklagte gingen auf dem gleichen Gehsteig in der Gegenrichtung; die Erstbeklagte ging dabei links (westlich) von der Zweitbeklagten. Im Zuge der Begegnung kam die Klägerin auf Höhe des Hauses Nr. 23 zu Sturz, wobei sie verletzt wurde. Ein wegen dieses Unfalles gegen die Erstbeklagte zu 8 U 1008/84 des Bezirksgerichtes Innsbruck eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 12 Abs 1 JGG eingestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 166.000,-- s.A. (Schmerzengeld, Entschädigung für Behinderung in der Haushaltsführung); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die beiden Beklagten schuldhaft ihren Sturz herbeigeführt hätten. Sie seien eingehängt gegangen und hätten, obwohl der Gehsteig auf Höhe des Hauses Nr. 23 sehr eng sei und sie die entgegenkommende Klägerin gesehen hätten, einander nicht losgelassen, sondern seien, die Zweitbeklagte rechts an der Hausmauer und die Erstbeklagte links von ihr, weitergegangen. Als die Klägrin auf Höhe der Beklagten gewesen sei, habe sie von der Erstbeklagten einen Stoß erhalten, wodurch sie das Gleichgewicht verloren habe und auf die Straße gestürzt sei. Unmittelbar vor der Begegnung mit der Klägerin habe die Erstbeklagte die in sie eingehängte Zweitbeklagte noch gegen die Hausmauer "geschubst", wodurch diese dann an die Hausmauer gestoßen und wieder zurück in Richtung Straße nach links "gefedert" sei. Die Erstbeklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß sie kein Verschulden an der Verletzung der Klägerin treffe. Es sei nicht richtig, daß sie die in sie eingehängte Zweitbeklagte unmittelbar vor der Begegnung mit der Klägerin gegen die Hausmauer "geschubst" habe, wodurch diese wieder in Richtung Fahrbahn "zurückgedert" sei. Vielmehr habe die Erstbeklagte, um der entgegenkommenden Klägerin auszuweichen, die Zweitbeklagte ganz leicht gegen die Hausmauer gedrängt, worauf die Zweitbeklagte die Erstbeklagte in Richtung Fahrbahn zurückgestoßen habe. Die Erstbeklagte habe in der Folge eine Berührung mit der Klägerin nicht mehr verhindern können. Diese Berührung sei jedoch derart leicht gewesen, daß die Erstbeklagte sie zunächst gar nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin treffe ein schwerwiegendes Mitverschulden, weil sie, obwohl der Gehsteig an der Unfallstelle nur 1,7 m breit sei, nicht auf die ihr entgegenkommenden Personen geachtet habe und nicht ganz am Gehsteigrand gegangen sei.Am 9. April 1984 ging die am 11. September 1924 geborene Klägerin gegen 17,05 Uhr in Innsbruck am östlichen Gehsteig der Leopoldstraße in südlicher Richtung. Die am 26. September 1969 geborene Erstbeklagte und die am 5. März 1969 geborene Zweitbeklagte gingen auf dem gleichen Gehsteig in der Gegenrichtung; die Erstbeklagte ging dabei links (westlich) von der Zweitbeklagten. Im Zuge der Begegnung kam die Klägerin auf Höhe des Hauses Nr. 23 zu Sturz, wobei sie verletzt wurde. Ein wegen dieses Unfalles gegen die Erstbeklagte zu 8 U 1008/84 des Bezirksgerichtes Innsbruck eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG eingestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 166.000,-- s.A. (Schmerzengeld, Entschädigung für Behinderung in der Haushaltsführung); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die beiden Beklagten schuldhaft ihren Sturz herbeigeführt hätten. Sie seien eingehängt gegangen und hätten, obwohl der Gehsteig auf Höhe des Hauses Nr. 23 sehr eng sei und sie die entgegenkommende Klägerin gesehen hätten, einander nicht losgelassen, sondern seien, die Zweitbeklagte rechts an der Hausmauer und die Erstbeklagte links von ihr, weitergegangen. Als die Klägrin auf Höhe der Beklagten gewesen sei, habe sie von der Erstbeklagten einen Stoß erhalten, wodurch sie das Gleichgewicht verloren habe und auf die Straße gestürzt sei. Unmittelbar vor der Begegnung mit der Klägerin habe die Erstbeklagte die in sie eingehängte Zweitbeklagte noch gegen die Hausmauer "geschubst", wodurch diese dann an die Hausmauer gestoßen und wieder zurück in Richtung Straße nach links "gefedert" sei. Die Erstbeklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß sie kein Verschulden an der Verletzung der Klägerin treffe. Es sei nicht richtig, daß sie die in sie eingehängte Zweitbeklagte unmittelbar vor der Begegnung mit der Klägerin gegen die Hausmauer "geschubst" habe, wodurch diese wieder in Richtung Fahrbahn "zurückgedert" sei. Vielmehr habe die Erstbeklagte, um der entgegenkommenden Klägerin auszuweichen, die Zweitbeklagte ganz leicht gegen die Hausmauer gedrängt, worauf die Zweitbeklagte die Erstbeklagte in Richtung Fahrbahn zurückgestoßen habe. Die Erstbeklagte habe in der Folge eine Berührung mit der Klägerin nicht mehr verhindern können. Diese Berührung sei jedoch derart leicht gewesen, daß die Erstbeklagte sie zunächst gar nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin treffe ein schwerwiegendes Mitverschulden, weil sie, obwohl der Gehsteig an der Unfallstelle nur 1,7 m breit sei, nicht auf die ihr entgegenkommenden Personen geachtet habe und nicht ganz am Gehsteigrand gegangen sei.
Auch die Zweitbeklagte bestritt, daß sie ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin treffe. Als sich die Klägerin den beiden eingehängt nebeneinander gehenden Beklagten genähert habe, sei die Zweitbeklagte nach rechts ausgewichen und von der Erstbeklagten an die Hausmauer gedrückt worden; sie habe mit der rechten Schulter die Hausmauer berührt. In der Folge sei die Erstbeklagte mit der Klägerin zusammengestoßen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit war es taghell; es herrschten gute Sichtverhältnisse. Der asphaltierte Gehsteig war trocken. Er ist im Unfallsbereich 1,7 m breit. Zur Unfallszeit war die Leopoldstraße stark belebt.
Die Klägerin ging in südlicher Richtung. Einige Meter vor ihr gingen ihr Mann und ihr Sohn. Die Klägerin hielt eine normale Gehgeschwindigkeit ein. Sie ging am westlichen Gehsteigrand. Die Klägerin blickte zwar in Gehrichtung und bemerkte auch, daß ihr Passanten entgegenkamen. Bis zur Berührung mit der Erstbeklagten hatte sie jedoch die beiden Beklagten, genauso wie die übrigen Passanten, nicht bewußt wahrgenommen.
Da ihr Mann an den Beklagten ohne Behinderung vor ihr vorbeigegangen war, wollte auch die Klägerin an den Beklagten vorübergehen. Hiebei kam es zu einer Berührung der Klägerin mit ihrer linken Schulter und der linken Schulter der Erstbeklagten. Dadurch stürzte die Klägerin auf die Fahrbahn der Leopoldstraße. Bis zur Berührung mit der Erstbeklagten war die Klägerin nicht stehen geblieben.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Berührung ein leichter, eher leichter oder heftiger Anstoß war sowie ob die Klägerin zwischen dem Anstoß und dem Sturz noch einige Schritte gestolpert war.
Die Klägerin blieb mit ihrem Körper auf der Fahrbahn der Leopoldstraße liegen. Mit ihren Füßen befand sie sich noch auf dem Gehsteig.
Die zum Unfallszeitpunkt 14 bzw. 15 Jahre alten Beklagten waren auf dem östlichen Gehsteig der Leopoldstraße in nördlicher Richtung gegangen. Sie hielten ebenfalls eine normale Gehgeschwindigkeit ein. Nachdem sie anderen Passanten auf dem Gehsteig dadurch ausgewichen waren, daß sie abwechselnd zur Seite traten, gingen sie eingehängt nebeneinander weiter, wobei die Zweitbeklagte unmittelbar neben der Mauer und die Erstbeklagte straßenseitig ging.
Um der entgegenkommenden Klägerin Platz zu machen und auszuweichen, drückte die Erstbeklagte die Zweitbeklagte nach rechts zur Mauer hin; zuvor hatte die Zweitbeklagte zum westlichen Rand des Gehsteiges einen Abstand von ca. 75 cm eingehalten. Durch das Abdrängen seitens der Erstbeklagten berührte die Zweitbeklagte mit ihrer rechten Schulter leicht die Hausmauer oder einen daran befestigten Kaugummiautomaten. Die Beklagten gerieten aber wieder etwas nach links.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Bewegung weg von der Hausmauer in Richtung zum Gehsteigrand durch einen Anstoß der Erstbeklagten an der Hausmauer oder einen daran befestigten Kaugummiautomaten, durch einen willkürlichen Bewegungsimpuls der Zweitbeklagten oder durch einen Bewegungsimpuls der Erstbeklagten zustande kam. Nicht festgestellt werden kann weiters, ob und wenn ja welche der Beklagten dieser Bewegung erfolgreich entgegenwirken konnte.
In der Folge kam es zu der bereits erwähnten Berührung der linken Schulter der Erstbeklagten mit der Schulter der Klägerin. Nicht feststellbar ist, wie weit die Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Berührung mit der Klägerin noch vom Gehsteigrand entfernt war und ob dieser Abstand für die Klägerin ausgereicht hätte, ohne Berührung mit der Erstbeklagten und ohne Verlassen des Gehsteiges an den Beklagten vorbeizukommen. Die Beklagten gingen zunächst weiter und hatten den Sturz der Klägerin gar nicht bemerkt. Die beiden Beklagten waren bis zum Zeitpunkt der Berührung mit der Klägerin nicht stehen geblieben. Bis zum Abdrängen der Zweitbeklagten durch die Erstbeklagte in Richtung zur Hausmauer waren sie jedenfalls eingehängt gegangen. Ob sie auch danach, also zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes, noch eingehängt waren, kann nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, wie weit sich beide Beklagte nach dem Kontakt der Zweitbeklagten mit der Mauer bzw. dem Kaugummiautomaten von der Hausmauer wegbewegt haben. Die Klägerin erlitt durch den Sturz auf die rechte Hüfte einen Schenkelhalsbruch rechts.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, gemäß § 1311 ABGB treffe der bloße Zufall denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Habe aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt, ein Gesetz das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, hafte er für allen Nachteil, welcher sonst nicht erfolgt wäre. Gemäß § 78 lit c StVO sei es auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere auch durch das Verstellen des Weges zu behindern. Zweck dieser Bestimmung sei es, Behinderungen und Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, unter anderem auch der Fußgänger untereinander, zu verhindern. Die Bestimmung des § 78 StVO stelle deshalb eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, gemäß Paragraph 1311, ABGB treffe der bloße Zufall denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Habe aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt, ein Gesetz das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, hafte er für allen Nachteil, welcher sonst nicht erfolgt wäre. Gemäß Paragraph 78, Litera c, StVO sei es auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere auch durch das Verstellen des Weges zu behindern. Zweck dieser Bestimmung sei es, Behinderungen und Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer, unter anderem auch der Fußgänger untereinander, zu verhindern. Die Bestimmung des Paragraph 78, StVO stelle deshalb eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
Im vorliegenden Fall seien die beiden Beklagten aus einem nicht feststellbaren Grunde von der Hausmauer weg in Richtung zum Gehsteig geraten, wobei aber nicht gesagt werden könne, wie weit sie dorthin kamen und ob die Klägerin bei ausreichender Aufmerksamkeit noch ohne Verlassen des Gehsteiges zwischen den Beklagten und dem Gehsteigrand hindurchkommen hätte können. Dieses Verhalten der Beklagten könne nicht als objektiver Verstoß gegen § 78 lit c StVO betrachtet werden, weil ein bloßes Abweichen von der ursprünglichen Bewegungslinie, durch welches nicht nachgewiesenermaßen das Vorbeigehen eines entgegenkommenden Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne Verlassen des Gehsteiges unmöglich gemacht werde, nicht als Behinderung des Fußgängerverkehrs im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden könne. Somit sei davon auszugehen, daß die Schutznorm des § 78 lit c StVO von den Beklagten nicht verletzt worden sei.Im vorliegenden Fall seien die beiden Beklagten aus einem nicht feststellbaren Grunde von der Hausmauer weg in Richtung zum Gehsteig geraten, wobei aber nicht gesagt werden könne, wie weit sie dorthin kamen und ob die Klägerin bei ausreichender Aufmerksamkeit noch ohne Verlassen des Gehsteiges zwischen den Beklagten und dem Gehsteigrand hindurchkommen hätte können. Dieses Verhalten der Beklagten könne nicht als objektiver Verstoß gegen Paragraph 78, Litera c, StVO betrachtet werden, weil ein bloßes Abweichen von der ursprünglichen Bewegungslinie, durch welches nicht nachgewiesenermaßen das Vorbeigehen eines entgegenkommenden Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne Verlassen des Gehsteiges unmöglich gemacht werde, nicht als Behinderung des Fußgängerverkehrs im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden könne. Somit sei davon auszugehen, daß die Schutznorm des Paragraph 78, Litera c, StVO von den Beklagten nicht verletzt worden sei.
Bei dieser Sachlage treffe die Klägerin die Beweislast für das Verschulden der Beklagten sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Unfall der Klägerin. Die Klägerin habe unter Beweis gestellt, daß die Abweichung der Beklagten von deren ursprünglichen Gehlinie zum Zusammenstoß geführt habe und daher ursächlich für die Verletzungen gewesen sei. Die Klägerin habe auch bewiesen, daß zumindest eine der beiden Beklagten die Abweichung von der ursprünglichen Gehlinie verursacht und sogar verschuldet habe, weil diese Abweichung entweder durch das Hindrängen der Zweitbeklagten durch die Erstbeklagte zur Hausmauer oder durch einen willkürlichen Bewegungsimpuls entweder der Erstbeklagten oder der Zweitbeklagten zum Gehsteigrand hin zustande gekommen sein müsse. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, welche dieser drei möglichen Ursachen zum Unfall geführt habe.
Damit stelle sich das Problem der alternativen Kausalität. Es hafte jeder der in Betracht kommenden Täter, allerdings nur dann, wenn jeder von ihnen nachgewiesenermaßen schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe, ohne daß der Kausalzusammenhang gerade seines Verhaltens mit dem schädlichen Erfolg feststehe. Im vorliegenden Fall könne nun aber nicht gesagt werden, daß jede der beiden Beklagten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe. Die Klägerin habe deshalb den Beweis der Kausalität und des Verschuldens der Beklagten nicht erbracht, weshalb ihr Klagebegehren abzuweisen sei. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Beklagten dadurch, daß sie trotz der ihnen entgegenkommenden Klägerin auf dem nur 1,7 m breiten Gehsteig eingehängt gegangen seien, gegen die als Schutzgesetz nach § 1311 ABGB anzusehende Bestimmung des § 78 lit c StVO verstoßen hätten. Treffe dies zu, hätten die Beklagten den Beweis zu erbringen, daß sie sich vorschriftsmäßig verhalten hätten oder daß der Unfall auch im Fall ihres vorschriftsgemäßen Verhaltens eingetreten wäre. Damit stelle sich das Problem der alternativen Kausalität. Es hafte jeder der in Betracht kommenden Täter, allerdings nur dann, wenn jeder von ihnen nachgewiesenermaßen schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe, ohne daß der Kausalzusammenhang gerade seines Verhaltens mit dem schädlichen Erfolg feststehe. Im vorliegenden Fall könne nun aber nicht gesagt werden, daß jede der beiden Beklagten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt habe. Die Klägerin habe deshalb den Beweis der Kausalität und des Verschuldens der Beklagten nicht erbracht, weshalb ihr Klagebegehren abzuweisen sei. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Beklagten dadurch, daß sie trotz der ihnen entgegenkommenden Klägerin auf dem nur 1,7 m breiten Gehsteig eingehängt gegangen seien, gegen die als Schutzgesetz nach Paragraph 1311, ABGB anzusehende Bestimmung des Paragraph 78, Litera c, StVO verstoßen hätten. Treffe dies zu, hätten die Beklagten den Beweis zu erbringen, daß sie sich vorschriftsmäßig verhalten hätten oder daß der Unfall auch im Fall ihres vorschriftsgemäßen Verhaltens eingetreten wäre.
Gemäß § 78 lit c StVO sei es auf Gehsteigen im Ortsgebiet unter anderem verboten, den Fußgängerverkehr durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ergebe sich, daß die dort angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin, sondern nur dann verboten seien, wenn dadurch der Fußgängerverkehr behindert werde, was bei einer derartigen Tätigkeit auf schmalen Gehsteigen, bei besonders dichtem Fußgängerverkehr oder bei Verwendung von Verkaufsvorrichtungen etc zu bejahen sei. Die verbotenen Tätigkeiten seien im Gesetz nur demonstrativ aufgezählt. Eine Ausdehnung auf andere im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Tätigkeiten komme nur dann in Frage, wenn sich diese entsprechend ihrem Sinn und Zweck mit den im § 78 lit c StVO genannten Tätigkeiten deckten. Es lasse sich aus der Vorschrift des § 78 lit c StVO nicht eine generelle, von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Verpflichtung von Fußgängern ableiten, auf schmalen Gehsteigen ausschließlich hintereinander zu gehen. Die demonstrative Aufzählung im Gesetz beinhalte mehr oder weniger nur statische Hindernisse für den sich bewegenden Fußgängerverkehr. Hingegen seien vom Schutzzweck des § 78 lit c StVO nicht jegliche Behinderungen, zum Beispiel auch durch ein Nebeneinandergehen von Fußgängern, erfaßt. Insbesondere bei starker Verkehrsfrequenz auf den Gehsteigen ließen sich solche Behinderungen schon deshalb nicht hintanhalten, weil es für die Fußgänger auf dem Gehsteig keine etwa dem Rechtsfahrgebot für Fahrzeuge entsprechende Vorschriften oder andere bindende Bestimmungen für die Begegnung bzw. das "Überholen" gebe. Der Gesetzgeber habe also die besonders aus starkem gegenläufigen Fußgängerverkehr aus schmalen Gehsteigen resultierenden unvermeidlichen Behinderungen offenbar wegen ihrer geringen Gefährlichkeit in Kauf genommen. Ein Nebeneinandergehen von Fußgängern könne nur dann dem Verbot des § 78 lit c StVO unterstellt werden, wenn damit ein "Verstellen des Weges" im Sinne dieser Gesetzesstelle verbunden wäre. Im vorliegenden Fall sei dies nicht zugetroffen, da für die Klägerin allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, an den Beklagten vorbeizukommen, ohne den Gehsteig zu verlassen.Gemäß Paragraph 78, Litera c, StVO sei es auf Gehsteigen im Ortsgebiet unter anderem verboten, den Fußgängerverkehr durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ergebe sich, daß die dort angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin, sondern nur dann verboten seien, wenn dadurch der Fußgängerverkehr behindert werde, was bei einer derartigen Tätigkeit auf schmalen Gehsteigen, bei besonders dichtem Fußgängerverkehr oder bei Verwendung von Verkaufsvorrichtungen etc zu bejahen sei. Die verbotenen Tätigkeiten seien im Gesetz nur demonstrativ aufgezählt. Eine Ausdehnung auf andere im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Tätigkeiten komme nur dann in Frage, wenn sich diese entsprechend ihrem Sinn und Zweck mit den im Paragraph 78, Litera c, StVO genannten Tätigkeiten deckten. Es lasse sich aus der Vorschrift des Paragraph 78, Litera c, StVO nicht eine generelle, von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Verpflichtung von Fußgängern ableiten, auf schmalen Gehsteigen ausschließlich hintereinander zu gehen. Die demonstrative Aufzählung im Gesetz beinhalte mehr oder weniger nur statische Hindernisse für den sich bewegenden Fußgängerverkehr. Hingegen seien vom Schutzzweck des Paragraph 78, Litera c, StVO nicht jegliche Behinderungen, zum Beispiel auch durch ein Nebeneinandergehen von Fußgängern, erfaßt. Insbesondere bei starker Verkehrsfrequenz auf den Gehsteigen ließen sich solche Behinderungen schon deshalb nicht hintanhalten, weil es für die Fußgänger auf dem Gehsteig keine etwa dem Rechtsfahrgebot für Fahrzeuge entsprechende Vorschriften oder andere bindende Bestimmungen für die Begegnung bzw. das "Überholen" gebe. Der Gesetzgeber habe also die besonders aus starkem gegenläufigen Fußgängerverkehr aus schmalen Gehsteigen resultierenden unvermeidlichen Behinderungen offenbar wegen ihrer geringen Gefährlichkeit in Kauf genommen. Ein Nebeneinandergehen von Fußgängern könne nur dann dem Verbot des Paragraph 78, Litera c, StVO unterstellt werden, wenn damit ein "Verstellen des Weges" im Sinne dieser Gesetzesstelle verbunden wäre. Im vorliegenden Fall sei dies nicht zugetroffen, da für die Klägerin allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, an den Beklagten vorbeizukommen, ohne den Gehsteig zu verlassen.
In der Rechtsprechung sei die Verpflichtung von Fußgängern verneint worden, auf nicht genügend breiten Gehsteigen ausschließlich hintereinander zu gehen. In einem solchen Fall sei es für zulässig erachtet worden, daß ein Fußgänger einen Teil des äußeren Fahrbahnrandes benütze. Um so weniger könne aber im Nebeneinandergehen von Fußgängern auf einem Gehsteig, das entgegenkommende Passanten nicht zu einem Wechsel auf die Fahrbahn zwinge, ein schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften erblickt werden.
Da die Beklagten somit nicht gegen ein Schutzgesetz verstoßen hätten, habe die Klägerin nach § 1295 ABGB die Beweislast dafür getroffen, daß sich die Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verhalten und dadurch den Sturz der Klägerin herbeigeführt hätten. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen habe die Klägerin einerseits einen Verstoß der Beklagten gegen objektive Sorgfaltsanforderungen und damit ein rechtswidriges Verhalten nicht beweisen können. Aus dem Fehlen einer dem Fahrzeugverkehr analogen Regelung für den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen sei zu schließen, daß der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die geringe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Personen und den Umstand, daß bei jedermann ein Mindestmaß an Vorsicht gegenüber einer Selbstgefährdung vorauszusetzen sei, ein gewisses Risiko beim Fußgängerverkehr, etwa bedingt durch eine Änderung der Gehlinie, durch Streifungen etc, in Kauf genommen habe. Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien jene Erwägungen, von denen sich die Rechtsprechung bei Sportunfällen leiten lasse. Solche Handlungen seien insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößerten. Diese Rechtsprechung beruhe auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetze, wie etwa durch die Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem werde eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber würden die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten aufgehoben oder eingeschränkt. Dies sei aber stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Allenfalls könne jedenfalls eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig sein.Da die Beklagten somit nicht gegen ein Schutzgesetz verstoßen hätten, habe die Klägerin nach Paragraph 1295, ABGB die Beweislast dafür getroffen, daß sich die Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verhalten und dadurch den Sturz der Klägerin herbeigeführt hätten. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen habe die Klägerin einerseits einen Verstoß der Beklagten gegen objektive Sorgfaltsanforderungen und damit ein rechtswidriges Verhalten nicht beweisen können. Aus dem Fehlen einer dem Fahrzeugverkehr analogen Regelung für den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen sei zu schließen, daß der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die geringe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Personen und den Umstand, daß bei jedermann ein Mindestmaß an Vorsicht gegenüber einer Selbstgefährdung vorauszusetzen sei, ein gewisses Risiko beim Fußgängerverkehr, etwa bedingt durch eine Änderung der Gehlinie, durch Streifungen etc, in Kauf genommen habe. Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien jene Erwägungen, von denen sich die Rechtsprechung bei Sportunfällen leiten lasse. Solche Handlungen seien insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößerten. Diese Rechtsprechung beruhe auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetze, wie etwa durch die Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem werde eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber würden die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten aufgehoben oder eingeschränkt. Dies sei aber stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Allenfalls könne jedenfalls eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig sein.
Dazu komme, daß den Beklagten ihr vom Erstgericht festgestelltes Verhalten auch subjektiv nicht als Verschulden vorwerfbar sei. Dies um so mehr, als nicht einmal feststehe, wer die Ursache für die Bewegung nach links in Richtung zur Bewegungslinie der Klägerin gesetzt habe.
Bei dieser Sach- und Rechtslage stelle sich auch nicht mehr die Frage der sogenannten alternativen Kausalität. Demnach genüge für die Schadenersatzpflicht die mögliche Verursachung, wenn mehrere Personen als Verursacher in Betracht kämen, aber nicht feststellbar sei, wer von ihnen der wirkliche Täter sei. In jedem Fall würde aber eine Zurechnung auch nach der Lehre von der alternativen Kausalität ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der möglichen Täter voraussetzen, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Mit Recht habe daher das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Rechtsfrage nach dem Inhalt der Bestimmung des § 78 lit c StVO in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch keine Behandlung gefunden habe und der Lösung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung beizumessen sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Beide Beklagte haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Rechtsfrage nach dem Inhalt der Bestimmung des Paragraph 78, Litera c, StVO in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch keine Behandlung gefunden habe und der Lösung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung beizumessen sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Beide Beklagte haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.