Rechtssatz RS0075535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075535
Entscheidungsdatum
01.03.1988
Rechtssatz
Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und meint eine qualifizierte Störung des ordnungsgemäßen Verkehrsablaufes dergestalt, daß daraus eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer resultieren kann.Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und meint eine qualifizierte Störung des ordnungsgemäßen Verkehrsablaufes dergestalt, daß daraus eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer resultieren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075535
Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_005