Rechtssatz RS0075630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075630
Entscheidungsdatum
14.03.2001
Rechtssatz
Die AVBT sehen ein Mitwirkungsrecht eines Trafikanten bei Neuerrichtung einer Tabaktrafik in seiner Umgebung und einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen aus einer solchen Errichtung nicht vor. § 17 TabMG sieht ua für die Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes ein bestimmtes Verfahren vor. Auf Grund der aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden gegenseitigen vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist die Austria Tabakwerke AG auch gegenüber dem einzelnen Tabakverschleißer gehalten, diesem Gesetzesauftrag zu entsprechen, so daß der Tabakverschleißer Pflichtverletzungen und ihm daraus erwachsende Nachteile nach allgemeinem Schadenersatzrecht im Rechtsweg geltend machen kann.Die AVBT sehen ein Mitwirkungsrecht eines Trafikanten bei Neuerrichtung einer Tabaktrafik in seiner Umgebung und einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen aus einer solchen Errichtung nicht vor. Paragraph 17, TabMG sieht ua für die Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes ein bestimmtes Verfahren vor. Auf Grund der aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden gegenseitigen vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist die Austria Tabakwerke AG auch gegenüber dem einzelnen Tabakverschleißer gehalten, diesem Gesetzesauftrag zu entsprechen, so daß der Tabakverschleißer Pflichtverletzungen und ihm daraus erwachsende Nachteile nach allgemeinem Schadenersatzrecht im Rechtsweg geltend machen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 563/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 563/92
Veröff: EvBl 1994/99 S 507
- 1 Ob 108/98h
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 108/98h
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 TabMG 1996. (T1) Beisatz: Selbst wenn die Monopolistin dabei ihre Rechtspflichten verletzt haben sollte, kann Rechtsfolge der unterlassenen Ausschreibung zur Errichtung einer neuen Tabaktrafik an diesem Standort keinesfalls der Abschluß eines Vertrags mit einem Interessenten sein. (T2)
- 7 Ob 54/01v
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 54/01v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075630
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19930909_OGH0002_0080OB00563_9200000_002