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Rechtssatz RS0075630×

Rechtssatz RS0075630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075630

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Rechtssatz

Die AVBT sehen ein Mitwirkungsrecht eines Trafikanten bei Neuerrichtung einer Tabaktrafik in seiner Umgebung und einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen aus einer solchen Errichtung nicht vor. Paragraph 17, TabMG sieht ua für die Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes ein bestimmtes Verfahren vor. Auf Grund der aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden gegenseitigen vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist die Austria Tabakwerke AG auch gegenüber dem einzelnen Tabakverschleißer gehalten, diesem Gesetzesauftrag zu entsprechen, so daß der Tabakverschleißer Pflichtverletzungen und ihm daraus erwachsende Nachteile nach allgemeinem Schadenersatzrecht im Rechtsweg geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 563/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 563/92
    Veröff: EvBl 1994/99 S 507
  • 1 Ob 108/98h
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 108/98h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 TabMG 1996. (T1) Beisatz: Selbst wenn die Monopolistin dabei ihre Rechtspflichten verletzt haben sollte, kann Rechtsfolge der unterlassenen Ausschreibung zur Errichtung einer neuen Tabaktrafik an diesem Standort keinesfalls der Abschluß eines Vertrags mit einem Interessenten sein. (T2)
  • 7 Ob 54/01v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 54/01v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075630

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19930909_OGH0002_0080OB00563_9200000_002