Rechtssatz RS0075675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075675
Geschäftszahl
7Ob16/77 (7Ob17/77)
Entscheidungsdatum
28.04.1977
Norm
Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherer allg
VersVG §67
Rechtssatz
Muß der Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens nur einen Teil des Schadens entrichten, so geht der durch seine Zahlung getilgte Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers höchstens dann zur Gänze auf den Versicherer über, wenn auch der Dritte (Schädiger) durch die Leistung des Versicherers zur Gänze von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Hatte hingegen die Entrichtung der Quote durch den Haftpflichtversicherer für den Schädiger nur schuldbefreiende Wirkung bis zur Höhe der erfolgten Zahlung, so ist die Legalzession an den Versicherer auf den Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075675
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00016_7700000_003