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Entscheidung 7 Ob 16/77×

Entscheidung 7 Ob 16/77

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob16/77 (7Ob17/77)

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei L*betrieb, *, vertreten durch Dr. Leopold Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 23.748,– sA, infolge Revision der klagenden Partei und infolge der Rekurse beider Parteien das Teilurteil bzw die Aufhebungsbeschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. November 1976, GZ 3 R 131/76-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. April 1976, GZ 7 Cg 19/75-13 teils bestätigt, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Spruch

römisch eins.) zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen. Hingegen wird der Anspruch der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung abgewiesen.

römisch zwei.) den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, mit dem das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren hinsichtlich der begehrten 7.252,-- S für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfange zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten der klagenden Partei sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens. Hingegen hat die beklagte Partei ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Text

Ing. J* D* geriet am 11. Jänner 1973 mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW Opel Rekord 1900 auf der Salzburger Richtungsfahrbahn der Westautobahn im Gemeindegebiet von Pucking infolge eines Defektes des am rechten Hinterrad seines Wagens montierten runderneuerten, am Unfallstag beim Beklagten gekauften M & S Spikereifens ins Schleudern und überschlug sich schließlich mit seinem Fahrzeug. Hiedurch wurden Ing. J* D* und seine beiden Fahrzeuginsassen B* N* und E* N* verletzt; an seinem PKW entstand Totalschaden.

Die für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des Abkommens zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Haftpflichtversicherern Österreichs vom 10. Februar 1969 lauten wie folgt:

Paragraph 5, (1) ... (2) Die abkommensgemäße Regelung schließt jeden weiteren Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers gegen einen Haftpflichtversicherten oder einen allenfalls an dem Schadensfall beteiligten Dritten aus, soweit ein solcher Anspruch zu weiteren Rückforderungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer oder dem bei diesem versicherten Haftpflichtigen führen würde.

… Paragraph 9, Dritte Personen können aus diesem Abkommen keine Rechte ableiten.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 23.748,-- S samt Anhang. Sie habe auf Grund des vorgenannten Schadensfalles als Haftpflichtversicherer des Ing. J* D* folgende Leistungen erbracht:

a) an die oö. Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte für deren

Aufwendungen anläßlich der stationären

Behandlung der E* N*

16.233,60 S

b) an die Republik Österreich für die Wiederherstellung der beschädigten Böschung

412,-- S

zusammen

16.645,60 S

Außerdem seien der Klägerin durch den Schadensfall noch folgende weitere Auslagen erwachsen:

a) Kosten der Einholung eines SV-Gutachtens

4.530,-- S

b) Reisespesen anläßlich der Schadenserhebungen

2.595,-- S

c) Kosten für die Beschaffung einer Aktenabschrift des Polizeiaktes

127,-- S

das sind zusammen

23.897,60 S

(infolge eines unterlaufenen Rechnungsfehlers begehrt die Klägerin nur den Ersatz von 23.748,-- S). Die Ursache für das Schleudern des PKWs, des Ing. J* D* sei das Platzen eines beim Beklagten am Unfallstag gekauften, montierten und in dessen Vulkanisierbetrieb unsachgemäß runderneuerten Reifens gewesen. Die Schadenersatzansprüche des Ing. J* D* (in der Höhe des Klagsbetrages) seien daher auf die Klägerin nach Paragraph 67, VersVG übergegangen. Der Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Anspruchsübergang. Er sei bei der W*Aktiengesellschaft betriebshaftpflichtversichert, die daher für den gegenständlichen Schaden aufzukommen habe. Den Beklagten treffe aber auch an dem Unfall kein Verschulden. Er sei außerdem mit der Klägerin in keinem Vertragsverhältnis gestanden und hafte daher nicht für ein Verschulden irgendwelcher Erfüllungsgehilfen. Einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person habe er sich hingegen bei der Besorgung seiner Angelegenheiten (Reifenrunderneuerung in seinem Betriebe) nicht bedient.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seinen Feststellungen kam es zu dem Unfall des Ing. J* D* deshalb, weil aus dem rechten Hinterreifen seines PKWs unbemerkt Luft entwichen war, wodurch das Fahrzeug zu schleudern begann und schließlich über die Böschung geriet. Der Beklagte betreibt schon seit Jahren in L* einen Handels- und in P* einen Vulkanisierbetrieb, in dem er zehn bis zwölf Arbeiter beschäftigt. Die in seinem Betrieb tätigen Monteure haben von der Unternehmensleitung die Weisung, für die Runderneuerung nur einwandfreie, gebrauchte Reifenkarkassen, nicht jedoch reparierte oder solche mit Gewebeschäden zu übernehmen. Die Karkasse des gegenständlichen Reifens hatte jedoch bereits einen Gewebeschaden. Dies wurde bei den vorgenommenen Arbeitsgängen der Runderneuerung (Prüfung der Karkasse, Abrauhung, Bespritzung mit Rohgummi, Belegen mit Rohlaufflächen, Auflegen der Seitenstreifen, Beseitigung der Umwucht, Vulkanisieren und Endkontrolle) nicht bemerkt, obwohl der Reifen beim Produktionsvorgang durch die Hände von sieben Arbeitern gegangen war. Nach der Runderneuerung gelangte der Reifen in den Handelsbetrieb des Beklagten, wo er auf eine Felge montiert und gewuchtet wurde. Obgleich eine verhältnismäßig große Umwucht festzustellen war, wurde der Reifen an Ing. J* D* verkauft und sofort montiert. Im Unfallszeitpunkt leitete der Beklagte als Betriebsinhaber im allgemeinen nur die Gesamtverwaltung des Unternehmens, beaufsichtigte aber nicht unmittelbar die Arbeiten in seinem Vulkanisier- und Handelsbetrieb. Er wußte daher nichts von dem Defekt des gegenständlichen Reifens und hatte auch mit dessen Verkauf nichts zu tun. Allerdings sind dem Beklagten gelegentlich Reklamationen wegen Fehler sowohl bei neuen als auch bei runderneuerten Reifen zugegangen. Ein deshalb eingetretener Unfall ist ihm aber nie bekannt geworden. Als Haftpflichtversicherer des PKW-Lenkers Ing. J* D* wurde die Klägerin von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Erbringung von Ersatzleistungen für die stationäre Behandlung der E* N* im Arbeitsunfallkrankenhaus Linz und der Kosten ihres Heimtransportes in Anspruch genommen, die zusammen 16.233,60 S betrugen. Auf Grund des zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Haftpflichtversicherern Österreichs geltenden Teilungsabkommens begehrte die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom Beklagten nur 60 % ihrer Aufwendungen in der Höhe von 9.740,-- S, welcher Betrag von der Klägerin auch zur Anweisung gebracht wurde. Auch die weiteren behaupteten Zahlungen hat die Klägerin tatsächlich geleistet. Das Erstgericht war der Ansicht, daß ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nach Paragraph 67, VersVG nicht stattgefunden habe und daher der von ihr erhobene Regreßanspruch nicht zu Recht bestehe. Nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung gehe nämlich nur der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Versicherungsnehmer gegen Dritte zustehe, auf den Versicherer insoweit über, als dieser den Versicherungsnehmer entschädigt habe. Einen Schaden ihres Versicherungsnehmers Ing. J* D* habe aber die Klägerin gar nicht behauptet. Durch ihre Zahlung habe daher die Klägerin nur ihre Verpflichtung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag erfüllt, wofür sie die Prämien erhalten habe. Auch ein Verschulden des Beklagten an dem Reifendefekt habe die Klägerin nicht behauptet. Dessen Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB scheide schon im Hinblick auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses (gegenüber der Klägerin) aus. Auch eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Paragraph 1315, ABGB komme nicht zum Tragen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 7.252,-- S sA als nichtig auf und wies in diesem Umfange das Klagebegehren zurück. Hinsichtlich der Teilabweisung des Klagebegehrens mit 6.344,-- S sA bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil und änderte es im Sinne eines Zuspruches von 412,-- S sA an die Klägerin ab. In Ansehung des Restbetrages von 9.740,-- S sA und im Kostenpunkte hob hingegen das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß unter Schadenersatzansprüchen im Sinne des Paragraph 67, VersVG auch Ausgleichs-, Regreß- und Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers zu verstehen seien. Ob Ing. J* D* gegenüber der Verletzten E* N* ersatzpflichtig gewesen sei, brauche nicht untersucht zu werden. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, habe die Klägerin ihren Versicherungsnehmer durch ihre Zahlung von einer Verbindlichkeit befreit und damit eine Leistung erbracht, die als Schadenersatz ihres Versicherungsnehmers zu werten sei. Auch bei einer Kulanzzahlung erfolge daher ein Forderungsübergang im Rahmen des Paragraph 67, VersVG. Im Falle der Bejahung einer Ersatzpflicht des Ing. J* D* gegen E* N* nach dem EKHG hätte dieser mit dem Beklagten solidarisch für deren Schaden zu haften. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 1298, ABGB habe der Beklagte das Verschulden der Mitarbeiter seines Vulkanisierbetriebes zu verantworten, weil er im Hinblick auf den mit ihm abgeschlossenen Werkvertrag zur Lieferung und Montage eines betriebssicheren Reifens verpflichtet gewesen wäre. Trotz der bestehenden Solidarhaftung hatte der Beklagte im Innenverhältnis zu Ing. J* D* den Schaden zur Gänze zu tragen, weil die primäre Ursache des Unfalles die Montage des fehlerhaften Reifens gewesen sei. Die Klägerin konnte daher als Legalzessionarin des Ing. J* D* vom Beklagten die an den Sozialversicherungsträger der E* N* erbrachten Schadenersatzleistungen im Regreßwege zurückfordern. Allerdings könne die Klägerin vom Beklagten nur die der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte tatsächlich bezahlten 9.740,-- S begehren. Der Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG finde nämlich seine Beschränkung einerseits in der Höhe des Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers, andererseits im Umfange der vom Versicherer tatsächlich erbrachten Leistungen. Hinsichtlich des (unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten Rechenfehlers) begehrten restlichen Betrages von 6.344,-- S sA fehle der Klägerin die aktive Klagslegitimation. Auch hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen in der Höhe von 9.740,-- S sei die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil der Beklagte deren Richtigkeit und damit auch die Notwendigkeit dieser Zahlung bestritten habe. Das Erstgericht habe aber nicht festgestellt, ob diese Zahlung dem Teilungsabkommen entsprochen habe und auch notwendig gewesen sei. Es werde daher sein Verfahren in diesem Umfange zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben. Hingegen sei das Klagebegehren bezüglich der von der Klägerin an die Republik Österreich geleisteten 412,-- S für die Wiederherstellung der beschädigten Böschung berechtigt. Bei den von der Klägerin noch begehrten Schadensfeststellungskosten (Regulierungskosten) im Betrage von 7.252,-- S (SV-Kosten 4.530,-- S, Reisespesen 2.595,-- S, Kosten der Herstellung einer Aktenabschrift 127,-- S) handle es sich hingegen um vorprozessuale Kosten, für deren Geltendmachung, solange die Akzessorietät mit der Hauptforderung bestehe, der Rechtsweg unzulässig sei.

In diesem Umfange sei daher das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO als nichtig aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 7.252,-- S sA zurückzuweisen.

Die Klägerin bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes in seinem das Klagebegehren mit 6.344,-- S sA abweisenden Teilen mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im bekämpften Umfange aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft hingegen die Klägerin mit Rekurs, soweit mit ihm die Nichtigerklärung des Ersturteiles und des vorangegangenen Verfahrens hinsichtlich der von ihr begehrten 7.252,-- S sA ausgesprochen und die Klage hinsichtlich dieses Betrages zurückgewiesen wurde. Sie beantragt, diesen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.

Der Beklagte bekämpft hingegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes über die Zurückverweisung der Rechtssache hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 9.740,-- S sA an das Erstgericht und beantragt Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung auch in Ansehung dieses Betrages. In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin und der Rekurs des Beklagten sind nicht berechtigt. Hingegen kommt dem Rekurs der Klägerin Berechtigung zu.

a) Rekurs des Beklagten:

Verfehlt ist zunächst die vom Rekurswerber begehrte Bestätigung des Ersturteils, weil in einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nur dessen Beseitigung oder die Änderung der überbundenen Rechtsansicht, nicht aber eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching römisch vier, S 214, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966/203, VersR 1975, 171). Der verfehlte Antrag hindert jedoch nicht die gesetzmäßige Erledigung des Rekurses.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache sei auch bezüglich des Teilbetrages von 9.740,-- S sA bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif, weil ein Anspruchsübergang auf die Klägerin im Sinne des Paragraph 67, VersVG nicht stattgefunden habe. Ing. J* D* seien nämlich Schadenersatzansprüche gegen die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht zugestanden, die auf die Klägerin hätten übergehen können. Damit sei aber dem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hätte daher ihre Ansprüche gegen Ing. J* D* richten müssen. Nur wenn dieser zu Leistungen (an die Vorgenannte) verurteilt worden wäre, hätte er diese im Regreßweg vom Beklagten begehren können.

Der Begriff Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 67, VersVG ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im weitesten Sinn zu verstehen. Es fallen darunter auch Ausgleichs-, Regreß- und auch Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers. Der Sinn der Bestimmungen des Paragraph 67, VersVG besteht nämlich darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet sind begünstigt werden sollen (Prölß-Martin VersVG20 S 373 f., VersSlg 164, SZ 28/52, 37/182, 43/15, ZVR 1963/66 uam). Die Klägerin behauptet aber in ihrer Klage, eine dem Ing. J* D* gegen den Beklagten zustehende, auf sie im Sinne des Paragraph 67, VersVG übergegangenen Regreßforderung. Eine solche besteht allerdings – wie noch anzuführen sein wird – bereits dann, wenn die Klägerin gegen ihren Versicherungsnehmer (Ing. J* D*) erhobene Schadenersatzansprüche regulierte, für die (auch) der Beklagte zu haften hat. Ob Ing. J* D* tatsächlich ersatzpflichtig war, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Warum der Beklagte der Frage Bedeutung beimisst, ob Ing. J* D* gegen die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Schadenersatzansprüche zugestanden seien ist unverständlich.

Die Berechtigung des Klagsanspruches hängt daher zunächst davon ab, ob der Verletzten E* N* gegen den Beklagten ein (im Wege der Legalzession) auf die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte übergangener Schadenersatzanspruch zustand. Dem Beklagten ist beizupflichten, daß der Schuldner aus einer Vertragsverletzung nur seinem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig ist (SZ 43/236, 46/121, ZVR 1961/79 uam). Er haftet daher auch grundsätzlich nur seinem Gläubiger gegenüber für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Vertragserfüllung im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB, während seine Gehilfenhaftung außerhalb eines Vertrages auf den im Paragraph 1315, ABGB umschriebenen Umfang beschränkt ist (Bydlinski, vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, in JBl 1960/359, SZ 46/121, JBl 1960/386, EvBl 1970/244 uam). Der Gläubiger, dem gegenüber die Gehilfenhaftung des Schuldners nach Paragraph 1313, a ABGB besteht, muß allerdings nicht dessen Vertragspartner sein. Nach der mit der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 236, Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter S 359 und 364, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins S 243, Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S 268 f.) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entstehen nämlich aus einem Schuldverhältnis Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber solchen Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war, die also der Vertragspartner entweder erkennbar durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hatte oder hinsichtlich welcher er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236, 46/79 und 121, 47/72, JBl 1977/146 ff.). Bereits in seiner Entscheidung SZ 46/121 hat daher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Unternehmer einer Kraftfahrzeugwerkstätte für eine von seinen Gehilfen fehlerhaft durchgeführte Reparatur eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber einem Dritten im Wege des Paragraph 1313, a ABGB für dessen Schaden einzustehen hat, wenn dieser hiedurch mit dem ihm vom Eigentümer (und Auftraggeber der Reparatur) überlassenen Fahrzeug einen Unfall erleidet. Das gleiche gilt auch für einen Vulkaniseur, der einen von seinen Arbeitern nicht vorschriftsgemäß und betriebssicher runderneuerten Reifen einem Kraftfahrer für dessen PKW verkauft, wenn hiedurch ein Insasse des Kraftfahrzeuges bei einem durch die mangelhafte Beschaffenheit des Reifens verursachten Verkehrsunfall verletzt wird. Denn auch bei diesem Insassen handelt es sich um eine dritte Person, deren Kontakt mit der zu erbringenden Leistung (Lieferung des runderneuerten Reifens für das Kraftfahrzeug) für den Vulkaniseur bei Vertragsabschluß bereits voraussehbar war. Der Beklagte haftet daher der bei dem Unfall verletzten E* N* für das Verschulden seiner Mitarbeiter, das darin besteht, daß sie eine Runderneuerung des dem Ing. J* D* verkauften Reifens durchgeführten, obwohl eine solche nicht mehr hatte erfolgen dürfen, weil die verwendete Reifenkarkasse erkennbar innen Gewebeschäden aufwies.

Ob hingegen Ing. J* D* der E* N* für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden nach dem EKHG zu haften hatte – dessen Mitverschulden und damit eine Verschuldenshaftung wurde nicht behauptet –, braucht nicht näher geprüft zu werden. Wenn man nämlich solche Haftung verneint, steht der Klägerin trotzdem im Hinblick auf die von ihr an die Legalzessionarin der E* N* erbrachten Leistungen ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Beklagten zu (VersR 1972/1132, SZ 35/124, vergleiche auch VersSlg 164 und Mittelmeier, „Regreß des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Reparateur bei Haftpflichtschäden infolge mangelhafter Reparatur“ in VersR 1969/393 ff.).

Aber auch im Falle der Bejahung der Haftung des Ing. J* D* nach dem EKHG hat der Beklagte den gesamten der E* N* durch den Unfall verursachten Schaden zu tragen. In diesem Falle haftet nämlich der Beklagte mit Ing. J* D* der E* N* solidarisch für ihre Unfallschäden. Da jedoch die von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte begehrten Heilungskosten der Vorgenannten nach Maßgabe der noch zu erörternden Teilungsabkommens von der Klägerin berichtigt wurden, steht Ing. J* D* nach Paragraph 896, ABGB ein auf die Klägerin übergegangener Regreßanspruch gegen den Beklagten zu. Bei dessen Beurteilung ist davon auszugehen, daß zwischen beiden Schuldnern insofern ein besonderes Verhältnis im Sinne des Paragraph 896, ABGB besteht, als die die Haftung begründende erhöhte Betriebsgefahr des PKWs des Ing. J* D* durch den vom Beklagten verkauften betriebsuntauglichen (runderneuerten) Reifen verursacht wurde. Die Gefährdungshaftung des Ing. J* D* fällt daher gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten überhaupt nicht ins Gewicht, so daß dieser im Innenverhältnis zur Gänze für den eingetretenen Schaden aufzukommen hat vergleiche Koziol-Haftpflichtrecht römisch zwei S 454, Veith, EKHG3 S 92 f. Mittelmeier in VersR 1969/393 ff., Wahle im VersR 1961/335 f., 2 Ob 254, 255/55 und BGHZ 6/319 = VersR 1952/374, Mittelmeier in VersR 1969/393 ff). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Ersatzpflicht des Beklagten für die von ihr an die Legalzessionarin der E* N* erbrachten Leistungen.

Wenn das Berufungsgericht zur Klärung der Frage, ob die Klägerin zur Entrichtung der Heilungskosten der E* N* in der von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte begehrten Höhe verpflichtet war, eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 28/29, JBl 1963/166 uam). Entbehrlich ist hingegen die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung, ob die Leistung der Klägerin auch dem Teilungsabkommen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Haftpflichtversicherern Österreichs entsprochen habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat nämlich die Klägerin die in dem Abkommen vorgesehenen 60 % der erbrachten Leistungen des Sozialversicherungsträgers bezahlt.

Dem Rekurs der Beklagten war sohin nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

b) Revision der Klägerin:

Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der überdies begehrten 6.344,-- S (restliche Heilungskosten der E* N*) verneint habe, ohne sich mit dem Inhalt des hier anzuwendenden Abkommens zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Haftpflichtversicherern Österreichs vom 10. Februar 1969 auseinanderzusetzen. Bei Einbeziehung dieses Teilungsabkommens in den Kreis seiner Erörterungen hätte nämlich das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Abweisung des Klagebegehrens mit dem vorgenannten Teilbetrag nicht berechtigt sei.

Mit diesen Ausführungen rügt die Klägerin nicht einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß, sondern bekämpft in Wahrheit die Darlegungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsnatur und den Rechtswirkungen des vorgenannten Teilungsabkommens. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Mängelrüge sind daher der von ihr erhobenen Rechtsrüge zu unterstellen.

In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin die Ansicht, daß mit der Bezahlung von 60 % der von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte getragener Heilungskosten der E* N* (9.740,-- S) der gesamte Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers in der Höhe von 16.233,60 S im Rahmen der Legalzession des Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen sei. Das Berufungsgericht übersehe, daß es sich bei dem vorgenannten Teilungsabkommen, wirtschaftlich gesehen, um eine vereinfachte Art der gegenseitigen Abrechnung handle, bei der man sich auf einen Erfahrungssatz von 60 % geeinigt habe. Da die Haftpflichtversicherer in dem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Frage der Haftpflicht der bei ihnen versicherten Personen verzichtet hätte, müßten sie in weit mehr Fällen Leistungen erbringen, als dies nach Überprüfung der Ersatzpflicht ihrer Versicherungsnehmer der Fall wäre. Eine Bereicherung der Klägerin, die offensichtlich das Berufungsgericht im Auge habe, sei daher im gegenständlichen Falle nicht eingetreten.

Die Klägerin läßt jedoch außer Acht, daß nach Paragraph 67, VersVG ein Übergang des Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer nur insoweit erfolgt, als dieser den Schaden ersetzt hat. Muß der Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens nur einen Teil des Schadens entrichten, so geht der durch seine Zahlung getilgte Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers höchstens dann zur Gänze auf den Versicherer über, wenn auch der Dritte (Schädiger) durch die Leistung des Versicherers zur Gänze von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Ein derartiger, den gesamten Schaden umfassender Anspruchsübergang wurde aus der Erwägung bejaht, daß einerseits im Hinblick auf den mit der Annahme der Quote verbundenen Erlaß der Restforderung dennoch der Regreßanspruch (des Sozialversicherers bzw Kaskoversicherers) zur Gänze befriedigt wurde und es andererseits nicht Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens ist, dem Schädiger zu einer Besserstellung zu verhelfen (VersR 1973/876). Hatte hingegen die Entrichtung der Quote durch den Haftpflichtversicherer für den Schädiger nur schuldbefreiende Wirkung bis zur Höhe der erfolgten Zahlung, so ist die Legalzession an den Versicherer auf den Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, des vorerwähnten Teilungsabkommens schließt aber die abkommensgemäße Regelung weitere Ersatzansprüche des Krankenversicherungsträgers ... gegen allenfalls am Schadensfall beteiligte Dritte nur aus, wenn ein solcher Anspruch zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer oder den bei diesem versicherten Haftpflichtigen führen würde. Ein solcher Rückforderungsanspruch ist jedoch hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zu seinem Rekurs den aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zur Gänze zu tragen hat (VersR 1963/987 mit zustimmender Besprechung von Wahle vergleiche auch Geigl Haftpflichtprozeß 16 S 1297). Die in der Revision vertretene Ansicht würde daher zu dem völlig unbefriedigendem Ergebnis führen, daß der Beklagte den durch die Quotenzahlung nicht gedeckten Teil der Regreßforderung der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte an diese und der Klägerin (also zweimal) zu entrichten hätte.

Der Klägerin ist insofern beizupflichten, als die einem Teilungsabkommen entsprechende Schadenstilgung in einzelnen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies wurde jedoch von den an dem vorgenannten Teilungsabkommen Beteiligten in der Annahme in Kauf genommen, daß sich auf die Dauer aller Wahrscheinlichkeit nach ein Ausgleich zwischen den von ihnen erbrachten Leistungen vollzieht. Außerdem sollen durch die Teilungsabkommen Regreßprozesse zwischen den Versicherern vermieden und damit unnützer Verwaltungsaufwand und Kosten erspart werden (VersR 1973/876, Geigel, Haftpflichtprozeß16 Paragraph 1292,). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nach Paragraph 67, VersVG nur im Umfange der von ihr erbrachten Leistungen erfolgte, ist somit frei von Rechtsirrtum.

Der Revision der Klägerin war somit nicht Folge zu geben. Die Klägerin hat daher die Kosten ihrer Revisionsschrift nach Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen. Auch der Beklagten waren für ihre Revisionsbeantwortung Kosten nicht zuzuerkennen, weil diese verspätet erstattet wurde.

c) Rekurs der Klägerin:

Mit Recht bekämpft hingegen die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei den von ihr begehrten 7.252,-- S sA um vorprozessuale Kosten handle, für deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei.

Zu den Kosten nach Paragraph 41, ZPO gehören allerdings auch die vorprozessualen Kosten, die durch die Sammlung des Beweisstoffes entstanden sind (Fasching römisch zwei S 318, SZ 14/76, JBl 1960/642, 1972/210 uam). Darunter fallen jedoch nur jene Kosten, die für den in Betracht kommenden Zivilprozeß aufgewendet wurden. Wurden hingegen die Kosten für andere Zwecke aufgewendet, so ist für deren Geltendmachung der Rechtsweg zulässig (SZ 23/345, JBl 1972, 210, RZ 1970/82). Die vorgenannten Kosten entstanden aber der Klägerin, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, bei der Prüfung des gegen ihren Versicherten Ing. J* D* geltend gemachten Schadens bzw ihrer Leistungspflicht gegenüber der oö. Gebietskrankenkasse, nicht aber durch die Beweissammlung für den vorliegenden Rechtsstreit. Bei dem von der Klägerin begehrten Betrag von S 7.252,-- sA handelt es sich somit um einen selbständigen – von der übrigen Klagsforderung unabhängigen – Ersatzanspruch, für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zulässig ist. Das Berufungsgericht wird daher über den vorgenannten Anspruch der Klägerin sachlich zu entscheiden haben.

Dem Rekurs der Klägerin war somit stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E800384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00016.77.0428.000

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Dokumentnummer

JJT_19770428_OGH0002_0070OB00016_7700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Zwischen dem schuldhaften Verkäufer eines nicht betriebssicheren Reifens und dem deshalb wegen erhöhter Betriebsgefahr haftenden Halter, die beide dem geschädigten Insassen haften, besteht ein besonderes Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB (hier: alleinige S …
RS0020140 Rechtssatz 28.11.1962Zivilrecht
Ist der Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers auf den Versicherer nach § 67 Abs 2 VersVG ausgeschlossen, kann der Versicherer auch nicht nach § 1042 ABGB gegen den Schädiger Regreß nehmen.
RS0020152 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Wer Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall befriedigt hat, obwohl ihn an diesem kein Verschulden trifft, hat gegen den Schuldtragenden einen dem § 1042 ABGB ähnlichen Regreßanspruch.
RS0022472 Rechtssatz 22.06.1960Zivilrecht
Festhalten an der Rechtsprechung, daß im Falle einer Vertragspflichtverletzung ein Schadenersatzanspruch nur für den verletzten Vertragspartner, nicht aber für Personen entsteht, die an diesen eine Forderung zu stellen haben (SZ 23/23, 16/223). Keine arglis …
RS0035999 Rechtssatz 19.03.1975Zivilrecht
Prozeßkosten sind Aufwendungen, die aus der Durchführung eines Rechtsstreites entstehen. Dazu gehören auch die nötigen Vorarbeiten (vgl EvBl 1963/231).
RS0037785 Rechtssatz 22.12.1970Zivilrecht
Wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt, wird dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt.
RS0043958 Rechtssatz 04.09.1953Zivilrecht
Der Antrag, der OGH möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist verfehlt, weil im Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß, der das erstrichterliche Urteil aufhebt und neue Verhandlung aufträgt, nicht Entscheidung in …
RS0075670 Rechtssatz 28.04.1977Zivilrecht
Aufgabe des Teilungsabkommens ist es, Regreßprozesse zwischen den Versicherern zu meiden und damit unnützen Verwaltungsaufwand und Kosten zu ersparen. Unbillige Ergebnisse in einzelnen Fällen wurden von den Beteiligten in der Annahme in Kauf genommen, daß s …
RS0075675 Rechtssatz 28.04.1977Zivilrecht
Muß der Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens nur einen Teil des Schadens entrichten, so geht der durch seine Zahlung getilgte Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers höchstens dann zur Gänze auf den Versicherer über, wenn auch der Dritte (Sc …
RS0075689 Rechtssatz 24.01.1973Zivilrecht
Ein Teilungsabkommen zwischen Versicherern kommt mangels darin enthaltener gegenteiliger Anordnungen dem Versicherungsnehmer im Regreßprozeß nicht zugute (vgl VersR 1967,48).
RS0080594 Rechtssatz 22.01.1970Zivilrecht
Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche …
RS0081373 Rechtssatz 28.04.1977Zivilrecht
Der Sinn der Bestimmungen des § 67 VersVG besteht darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schad …
RS0087017 Rechtssatz 25.04.1962Zivilrecht
Zum Teilungsabkommen.