Die Revision der Klägerin und der Rekurs des Beklagten sind nicht berechtigt. Hingegen kommt dem Rekurs der Klägerin Berechtigung zu.
a) Rekurs des Beklagten:
Verfehlt ist zunächst die vom Rekurswerber begehrte Bestätigung des Ersturteils, weil in einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nur dessen Beseitigung oder die Änderung der überbundenen Rechtsansicht, nicht aber eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching IV, S 214, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966/203, VersR 1975, 171). Der verfehlte Antrag hindert jedoch nicht die gesetzmäßige Erledigung des Rekurses.Verfehlt ist zunächst die vom Rekurswerber begehrte Bestätigung des Ersturteils, weil in einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nur dessen Beseitigung oder die Änderung der überbundenen Rechtsansicht, nicht aber eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching römisch vier, S 214, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966/203, VersR 1975, 171). Der verfehlte Antrag hindert jedoch nicht die gesetzmäßige Erledigung des Rekurses.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache sei auch bezüglich des Teilbetrages von 9.740,-- S sA bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif, weil ein Anspruchsübergang auf die Klägerin im Sinne des § 67 VersVG nicht stattgefunden habe. Ing. J* D* seien nämlich Schadenersatzansprüche gegen die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht zugestanden, die auf die Klägerin hätten übergehen können. Damit sei aber dem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hätte daher ihre Ansprüche gegen Ing. J* D* richten müssen. Nur wenn dieser zu Leistungen (an die Vorgenannte) verurteilt worden wäre, hätte er diese im Regreßweg vom Beklagten begehren können.Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechtssache sei auch bezüglich des Teilbetrages von 9.740,-- S sA bereits im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif, weil ein Anspruchsübergang auf die Klägerin im Sinne des Paragraph 67, VersVG nicht stattgefunden habe. Ing. J* D* seien nämlich Schadenersatzansprüche gegen die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht zugestanden, die auf die Klägerin hätten übergehen können. Damit sei aber dem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hätte daher ihre Ansprüche gegen Ing. J* D* richten müssen. Nur wenn dieser zu Leistungen (an die Vorgenannte) verurteilt worden wäre, hätte er diese im Regreßweg vom Beklagten begehren können.
Der Begriff Schadenersatzansprüche im Sinne des § 67 VersVG ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im weitesten Sinn zu verstehen. Es fallen darunter auch Ausgleichs-, Regreß- und auch Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers. Der Sinn der Bestimmungen des § 67 VersVG besteht nämlich darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet sind begünstigt werden sollen (Prölß-Martin VersVG20 S 373 f., VersSlg 164, SZ 28/52, 37/182, 43/15, ZVR 1963/66 uam). Die Klägerin behauptet aber in ihrer Klage, eine dem Ing. J* D* gegen den Beklagten zustehende, auf sie im Sinne des § 67 VersVG übergegangenen Regreßforderung. Eine solche besteht allerdings – wie noch anzuführen sein wird – bereits dann, wenn die Klägerin gegen ihren Versicherungsnehmer (Ing. J* D*) erhobene Schadenersatzansprüche regulierte, für die (auch) der Beklagte zu haften hat. Ob Ing. J* D* tatsächlich ersatzpflichtig war, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Warum der Beklagte der Frage Bedeutung beimisst, ob Ing. J* D* gegen die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Schadenersatzansprüche zugestanden seien ist unverständlich.Der Begriff Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 67, VersVG ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im weitesten Sinn zu verstehen. Es fallen darunter auch Ausgleichs-, Regreß- und auch Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers. Der Sinn der Bestimmungen des Paragraph 67, VersVG besteht nämlich darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet sind begünstigt werden sollen (Prölß-Martin VersVG20 S 373 f., VersSlg 164, SZ 28/52, 37/182, 43/15, ZVR 1963/66 uam). Die Klägerin behauptet aber in ihrer Klage, eine dem Ing. J* D* gegen den Beklagten zustehende, auf sie im Sinne des Paragraph 67, VersVG übergegangenen Regreßforderung. Eine solche besteht allerdings – wie noch anzuführen sein wird – bereits dann, wenn die Klägerin gegen ihren Versicherungsnehmer (Ing. J* D*) erhobene Schadenersatzansprüche regulierte, für die (auch) der Beklagte zu haften hat. Ob Ing. J* D* tatsächlich ersatzpflichtig war, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Warum der Beklagte der Frage Bedeutung beimisst, ob Ing. J* D* gegen die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Schadenersatzansprüche zugestanden seien ist unverständlich.
Die Berechtigung des Klagsanspruches hängt daher zunächst davon ab, ob der Verletzten E* N* gegen den Beklagten ein (im Wege der Legalzession) auf die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte übergangener Schadenersatzanspruch zustand. Dem Beklagten ist beizupflichten, daß der Schuldner aus einer Vertragsverletzung nur seinem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig ist (SZ 43/236, 46/121, ZVR 1961/79 uam). Er haftet daher auch grundsätzlich nur seinem Gläubiger gegenüber für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Vertragserfüllung im Sinne des § 1313 a ABGB, während seine Gehilfenhaftung außerhalb eines Vertrages auf den im § 1315 ABGB umschriebenen Umfang beschränkt ist (Bydlinski, vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, in JBl 1960/359, SZ 46/121, JBl 1960/386, EvBl 1970/244 uam). Der Gläubiger, dem gegenüber die Gehilfenhaftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB besteht, muß allerdings nicht dessen Vertragspartner sein. Nach der mit der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 236, Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter S 359 und 364, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S 243, Koziol, Haftpflichtrecht I S 268 f.) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entstehen nämlich aus einem Schuldverhältnis Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber solchen Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war, die also der Vertragspartner entweder erkennbar durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hatte oder hinsichtlich welcher er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236, 46/79 und 121, 47/72, JBl 1977/146 ff.). Bereits in seiner Entscheidung SZ 46/121 hat daher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Unternehmer einer Kraftfahrzeugwerkstätte für eine von seinen Gehilfen fehlerhaft durchgeführte Reparatur eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber einem Dritten im Wege des § 1313 a ABGB für dessen Schaden einzustehen hat, wenn dieser hiedurch mit dem ihm vom Eigentümer (und Auftraggeber der Reparatur) überlassenen Fahrzeug einen Unfall erleidet. Das gleiche gilt auch für einen Vulkaniseur, der einen von seinen Arbeitern nicht vorschriftsgemäß und betriebssicher runderneuerten Reifen einem Kraftfahrer für dessen PKW verkauft, wenn hiedurch ein Insasse des Kraftfahrzeuges bei einem durch die mangelhafte Beschaffenheit des Reifens verursachten Verkehrsunfall verletzt wird. Denn auch bei diesem Insassen handelt es sich um eine dritte Person, deren Kontakt mit der zu erbringenden Leistung (Lieferung des runderneuerten Reifens für das Kraftfahrzeug) für den Vulkaniseur bei Vertragsabschluß bereits voraussehbar war. Der Beklagte haftet daher der bei dem Unfall verletzten E* N* für das Verschulden seiner Mitarbeiter, das darin besteht, daß sie eine Runderneuerung des dem Ing. J* D* verkauften Reifens durchgeführten, obwohl eine solche nicht mehr hatte erfolgen dürfen, weil die verwendete Reifenkarkasse erkennbar innen Gewebeschäden aufwies.Die Berechtigung des Klagsanspruches hängt daher zunächst davon ab, ob der Verletzten E* N* gegen den Beklagten ein (im Wege der Legalzession) auf die oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte übergangener Schadenersatzanspruch zustand. Dem Beklagten ist beizupflichten, daß der Schuldner aus einer Vertragsverletzung nur seinem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig ist (SZ 43/236, 46/121, ZVR 1961/79 uam). Er haftet daher auch grundsätzlich nur seinem Gläubiger gegenüber für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Vertragserfüllung im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB, während seine Gehilfenhaftung außerhalb eines Vertrages auf den im Paragraph 1315, ABGB umschriebenen Umfang beschränkt ist (Bydlinski, vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, in JBl 1960/359, SZ 46/121, JBl 1960/386, EvBl 1970/244 uam). Der Gläubiger, dem gegenüber die Gehilfenhaftung des Schuldners nach Paragraph 1313, a ABGB besteht, muß allerdings nicht dessen Vertragspartner sein. Nach der mit der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 236, Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter S 359 und 364, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins S 243, Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S 268 f.) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entstehen nämlich aus einem Schuldverhältnis Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber solchen Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war, die also der Vertragspartner entweder erkennbar durch die Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hatte oder hinsichtlich welcher er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236, 46/79 und 121, 47/72, JBl 1977/146 ff.). Bereits in seiner Entscheidung SZ 46/121 hat daher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Unternehmer einer Kraftfahrzeugwerkstätte für eine von seinen Gehilfen fehlerhaft durchgeführte Reparatur eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber einem Dritten im Wege des Paragraph 1313, a ABGB für dessen Schaden einzustehen hat, wenn dieser hiedurch mit dem ihm vom Eigentümer (und Auftraggeber der Reparatur) überlassenen Fahrzeug einen Unfall erleidet. Das gleiche gilt auch für einen Vulkaniseur, der einen von seinen Arbeitern nicht vorschriftsgemäß und betriebssicher runderneuerten Reifen einem Kraftfahrer für dessen PKW verkauft, wenn hiedurch ein Insasse des Kraftfahrzeuges bei einem durch die mangelhafte Beschaffenheit des Reifens verursachten Verkehrsunfall verletzt wird. Denn auch bei diesem Insassen handelt es sich um eine dritte Person, deren Kontakt mit der zu erbringenden Leistung (Lieferung des runderneuerten Reifens für das Kraftfahrzeug) für den Vulkaniseur bei Vertragsabschluß bereits voraussehbar war. Der Beklagte haftet daher der bei dem Unfall verletzten E* N* für das Verschulden seiner Mitarbeiter, das darin besteht, daß sie eine Runderneuerung des dem Ing. J* D* verkauften Reifens durchgeführten, obwohl eine solche nicht mehr hatte erfolgen dürfen, weil die verwendete Reifenkarkasse erkennbar innen Gewebeschäden aufwies.
Ob hingegen Ing. J* D* der E* N* für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden nach dem EKHG zu haften hatte – dessen Mitverschulden und damit eine Verschuldenshaftung wurde nicht behauptet –, braucht nicht näher geprüft zu werden. Wenn man nämlich solche Haftung verneint, steht der Klägerin trotzdem im Hinblick auf die von ihr an die Legalzessionarin der E* N* erbrachten Leistungen ein Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Beklagten zu (VersR 1972/1132, SZ 35/124, vgl. auch VersSlg 164 und Mittelmeier, „Regreß des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Reparateur bei Haftpflichtschäden infolge mangelhafter Reparatur“ in VersR 1969/393 ff.).Ob hingegen Ing. J* D* der E* N* für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden nach dem EKHG zu haften hatte – dessen Mitverschulden und damit eine Verschuldenshaftung wurde nicht behauptet –, braucht nicht näher geprüft zu werden. Wenn man nämlich solche Haftung verneint, steht der Klägerin trotzdem im Hinblick auf die von ihr an die Legalzessionarin der E* N* erbrachten Leistungen ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Beklagten zu (VersR 1972/1132, SZ 35/124, vergleiche auch VersSlg 164 und Mittelmeier, „Regreß des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Reparateur bei Haftpflichtschäden infolge mangelhafter Reparatur“ in VersR 1969/393 ff.).
Aber auch im Falle der Bejahung der Haftung des Ing. J* D* nach dem EKHG hat der Beklagte den gesamten der E* N* durch den Unfall verursachten Schaden zu tragen. In diesem Falle haftet nämlich der Beklagte mit Ing. J* D* der E* N* solidarisch für ihre Unfallschäden. Da jedoch die von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte begehrten Heilungskosten der Vorgenannten nach Maßgabe der noch zu erörternden Teilungsabkommens von der Klägerin berichtigt wurden, steht Ing. J* D* nach § 896 ABGB ein auf die Klägerin übergegangener Regreßanspruch gegen den Beklagten zu. Bei dessen Beurteilung ist davon auszugehen, daß zwischen beiden Schuldnern insofern ein besonderes Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB besteht, als die die Haftung begründende erhöhte Betriebsgefahr des PKWs des Ing. J* D* durch den vom Beklagten verkauften betriebsuntauglichen (runderneuerten) Reifen verursacht wurde. Die Gefährdungshaftung des Ing. J* D* fällt daher gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten überhaupt nicht ins Gewicht, so daß dieser im Innenverhältnis zur Gänze für den eingetretenen Schaden aufzukommen hat (vgl. Koziol-Haftpflichtrecht II S 454, Veith, EKHG3 S 92 f. Mittelmeier in VersR 1969/393 ff., Wahle im VersR 1961/335 f., 2 Ob 254, 255/55 und BGHZ 6/319 = VersR 1952/374, Mittelmeier in VersR 1969/393 ff). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Ersatzpflicht des Beklagten für die von ihr an die Legalzessionarin der E* N* erbrachten Leistungen.Aber auch im Falle der Bejahung der Haftung des Ing. J* D* nach dem EKHG hat der Beklagte den gesamten der E* N* durch den Unfall verursachten Schaden zu tragen. In diesem Falle haftet nämlich der Beklagte mit Ing. J* D* der E* N* solidarisch für ihre Unfallschäden. Da jedoch die von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte begehrten Heilungskosten der Vorgenannten nach Maßgabe der noch zu erörternden Teilungsabkommens von der Klägerin berichtigt wurden, steht Ing. J* D* nach Paragraph 896, ABGB ein auf die Klägerin übergegangener Regreßanspruch gegen den Beklagten zu. Bei dessen Beurteilung ist davon auszugehen, daß zwischen beiden Schuldnern insofern ein besonderes Verhältnis im Sinne des Paragraph 896, ABGB besteht, als die die Haftung begründende erhöhte Betriebsgefahr des PKWs des Ing. J* D* durch den vom Beklagten verkauften betriebsuntauglichen (runderneuerten) Reifen verursacht wurde. Die Gefährdungshaftung des Ing. J* D* fällt daher gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten überhaupt nicht ins Gewicht, so daß dieser im Innenverhältnis zur Gänze für den eingetretenen Schaden aufzukommen hat vergleiche Koziol-Haftpflichtrecht römisch zwei S 454, Veith, EKHG3 S 92 f. Mittelmeier in VersR 1969/393 ff., Wahle im VersR 1961/335 f., 2 Ob 254, 255/55 und BGHZ 6/319 = VersR 1952/374, Mittelmeier in VersR 1969/393 ff). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Ersatzpflicht des Beklagten für die von ihr an die Legalzessionarin der E* N* erbrachten Leistungen.
Wenn das Berufungsgericht zur Klärung der Frage, ob die Klägerin zur Entrichtung der Heilungskosten der E* N* in der von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte begehrten Höhe verpflichtet war, eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (SZ 28/29, JBl 1963/166 uam). Entbehrlich ist hingegen die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung, ob die Leistung der Klägerin auch dem Teilungsabkommen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Haftpflichtversicherern Österreichs entsprochen habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat nämlich die Klägerin die in dem Abkommen vorgesehenen 60 % der erbrachten Leistungen des Sozialversicherungsträgers bezahlt.
Dem Rekurs der Beklagten war sohin nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
b) Revision der Klägerin:
Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der überdies begehrten 6.344,-- S (restliche Heilungskosten der E* N*) verneint habe, ohne sich mit dem Inhalt des hier anzuwendenden Abkommens zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Haftpflichtversicherern Österreichs vom 10. Februar 1969 auseinanderzusetzen. Bei Einbeziehung dieses Teilungsabkommens in den Kreis seiner Erörterungen hätte nämlich das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Abweisung des Klagebegehrens mit dem vorgenannten Teilbetrag nicht berechtigt sei.
Mit diesen Ausführungen rügt die Klägerin nicht einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß, sondern bekämpft in Wahrheit die Darlegungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsnatur und den Rechtswirkungen des vorgenannten Teilungsabkommens. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Mängelrüge sind daher der von ihr erhobenen Rechtsrüge zu unterstellen.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin die Ansicht, daß mit der Bezahlung von 60 % der von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte getragener Heilungskosten der E* N* (9.740,-- S) der gesamte Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers in der Höhe von 16.233,60 S im Rahmen der Legalzession des § 67 VersVG auf sie übergegangen sei. Das Berufungsgericht übersehe, daß es sich bei dem vorgenannten Teilungsabkommen, wirtschaftlich gesehen, um eine vereinfachte Art der gegenseitigen Abrechnung handle, bei der man sich auf einen Erfahrungssatz von 60 % geeinigt habe. Da die Haftpflichtversicherer in dem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Frage der Haftpflicht der bei ihnen versicherten Personen verzichtet hätte, müßten sie in weit mehr Fällen Leistungen erbringen, als dies nach Überprüfung der Ersatzpflicht ihrer Versicherungsnehmer der Fall wäre. Eine Bereicherung der Klägerin, die offensichtlich das Berufungsgericht im Auge habe, sei daher im gegenständlichen Falle nicht eingetreten.In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin die Ansicht, daß mit der Bezahlung von 60 % der von der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte getragener Heilungskosten der E* N* (9.740,-- S) der gesamte Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers in der Höhe von 16.233,60 S im Rahmen der Legalzession des Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen sei. Das Berufungsgericht übersehe, daß es sich bei dem vorgenannten Teilungsabkommen, wirtschaftlich gesehen, um eine vereinfachte Art der gegenseitigen Abrechnung handle, bei der man sich auf einen Erfahrungssatz von 60 % geeinigt habe. Da die Haftpflichtversicherer in dem Teilungsabkommen auf die Prüfung der Frage der Haftpflicht der bei ihnen versicherten Personen verzichtet hätte, müßten sie in weit mehr Fällen Leistungen erbringen, als dies nach Überprüfung der Ersatzpflicht ihrer Versicherungsnehmer der Fall wäre. Eine Bereicherung der Klägerin, die offensichtlich das Berufungsgericht im Auge habe, sei daher im gegenständlichen Falle nicht eingetreten.
Die Klägerin läßt jedoch außer Acht, daß nach § 67 VersVG ein Übergang des Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer nur insoweit erfolgt, als dieser den Schaden ersetzt hat. Muß der Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens nur einen Teil des Schadens entrichten, so geht der durch seine Zahlung getilgte Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers höchstens dann zur Gänze auf den Versicherer über, wenn auch der Dritte (Schädiger) durch die Leistung des Versicherers zur Gänze von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Ein derartiger, den gesamten Schaden umfassender Anspruchsübergang wurde aus der Erwägung bejaht, daß einerseits im Hinblick auf den mit der Annahme der Quote verbundenen Erlaß der Restforderung dennoch der Regreßanspruch (des Sozialversicherers bzw Kaskoversicherers) zur Gänze befriedigt wurde und es andererseits nicht Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens ist, dem Schädiger zu einer Besserstellung zu verhelfen (VersR 1973/876). Hatte hingegen die Entrichtung der Quote durch den Haftpflichtversicherer für den Schädiger nur schuldbefreiende Wirkung bis zur Höhe der erfolgten Zahlung, so ist die Legalzession an den Versicherer auf den Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt. Nach § 5 Abs 2 des vorerwähnten Teilungsabkommens schließt aber die abkommensgemäße Regelung weitere Ersatzansprüche des Krankenversicherungsträgers ... gegen allenfalls am Schadensfall beteiligte Dritte nur aus, wenn ein solcher Anspruch zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer oder den bei diesem versicherten Haftpflichtigen führen würde. Ein solcher Rückforderungsanspruch ist jedoch hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zu seinem Rekurs den aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zur Gänze zu tragen hat (VersR 1963/987 mit zustimmender Besprechung von Wahle vgl. auch Geigl Haftpflichtprozeß 16 S 1297). Die in der Revision vertretene Ansicht würde daher zu dem völlig unbefriedigendem Ergebnis führen, daß der Beklagte den durch die Quotenzahlung nicht gedeckten Teil der Regreßforderung der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte an diese und der Klägerin (also zweimal) zu entrichten hätte.Die Klägerin läßt jedoch außer Acht, daß nach Paragraph 67, VersVG ein Übergang des Schadenersatzanspruches des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer nur insoweit erfolgt, als dieser den Schaden ersetzt hat. Muß der Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens nur einen Teil des Schadens entrichten, so geht der durch seine Zahlung getilgte Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers höchstens dann zur Gänze auf den Versicherer über, wenn auch der Dritte (Schädiger) durch die Leistung des Versicherers zur Gänze von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Ein derartiger, den gesamten Schaden umfassender Anspruchsübergang wurde aus der Erwägung bejaht, daß einerseits im Hinblick auf den mit der Annahme der Quote verbundenen Erlaß der Restforderung dennoch der Regreßanspruch (des Sozialversicherers bzw Kaskoversicherers) zur Gänze befriedigt wurde und es andererseits nicht Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens ist, dem Schädiger zu einer Besserstellung zu verhelfen (VersR 1973/876). Hatte hingegen die Entrichtung der Quote durch den Haftpflichtversicherer für den Schädiger nur schuldbefreiende Wirkung bis zur Höhe der erfolgten Zahlung, so ist die Legalzession an den Versicherer auf den Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, des vorerwähnten Teilungsabkommens schließt aber die abkommensgemäße Regelung weitere Ersatzansprüche des Krankenversicherungsträgers ... gegen allenfalls am Schadensfall beteiligte Dritte nur aus, wenn ein solcher Anspruch zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer oder den bei diesem versicherten Haftpflichtigen führen würde. Ein solcher Rückforderungsanspruch ist jedoch hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zu seinem Rekurs den aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zur Gänze zu tragen hat (VersR 1963/987 mit zustimmender Besprechung von Wahle vergleiche auch Geigl Haftpflichtprozeß 16 S 1297). Die in der Revision vertretene Ansicht würde daher zu dem völlig unbefriedigendem Ergebnis führen, daß der Beklagte den durch die Quotenzahlung nicht gedeckten Teil der Regreßforderung der oö. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte an diese und der Klägerin (also zweimal) zu entrichten hätte.
Der Klägerin ist insofern beizupflichten, als die einem Teilungsabkommen entsprechende Schadenstilgung in einzelnen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies wurde jedoch von den an dem vorgenannten Teilungsabkommen Beteiligten in der Annahme in Kauf genommen, daß sich auf die Dauer aller Wahrscheinlichkeit nach ein Ausgleich zwischen den von ihnen erbrachten Leistungen vollzieht. Außerdem sollen durch die Teilungsabkommen Regreßprozesse zwischen den Versicherern vermieden und damit unnützer Verwaltungsaufwand und Kosten erspart werden (VersR 1973/876, Geigel, Haftpflichtprozeß16 § 1292). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nach § 67 VersVG nur im Umfange der von ihr erbrachten Leistungen erfolgte, ist somit frei von Rechtsirrtum.Der Klägerin ist insofern beizupflichten, als die einem Teilungsabkommen entsprechende Schadenstilgung in einzelnen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies wurde jedoch von den an dem vorgenannten Teilungsabkommen Beteiligten in der Annahme in Kauf genommen, daß sich auf die Dauer aller Wahrscheinlichkeit nach ein Ausgleich zwischen den von ihnen erbrachten Leistungen vollzieht. Außerdem sollen durch die Teilungsabkommen Regreßprozesse zwischen den Versicherern vermieden und damit unnützer Verwaltungsaufwand und Kosten erspart werden (VersR 1973/876, Geigel, Haftpflichtprozeß16 Paragraph 1292,). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Anspruchsübergang auf die Klägerin nach Paragraph 67, VersVG nur im Umfange der von ihr erbrachten Leistungen erfolgte, ist somit frei von Rechtsirrtum.
Der Revision der Klägerin war somit nicht Folge zu geben. Die Klägerin hat daher die Kosten ihrer Revisionsschrift nach §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen. Auch der Beklagten waren für ihre Revisionsbeantwortung Kosten nicht zuzuerkennen, weil diese verspätet erstattet wurde.Der Revision der Klägerin war somit nicht Folge zu geben. Die Klägerin hat daher die Kosten ihrer Revisionsschrift nach Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen. Auch der Beklagten waren für ihre Revisionsbeantwortung Kosten nicht zuzuerkennen, weil diese verspätet erstattet wurde.
c) Rekurs der Klägerin:
Mit Recht bekämpft hingegen die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei den von ihr begehrten 7.252,-- S sA um vorprozessuale Kosten handle, für deren Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei.
Zu den Kosten nach § 41 ZPO gehören allerdings auch die vorprozessualen Kosten, die durch die Sammlung des Beweisstoffes entstanden sind (Fasching II S 318, SZ 14/76, JBl 1960/642, 1972/210 uam). Darunter fallen jedoch nur jene Kosten, die für den in Betracht kommenden Zivilprozeß aufgewendet wurden. Wurden hingegen die Kosten für andere Zwecke aufgewendet, so ist für deren Geltendmachung der Rechtsweg zulässig (SZ 23/345, JBl 1972, 210, RZ 1970/82). Die vorgenannten Kosten entstanden aber der Klägerin, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, bei der Prüfung des gegen ihren Versicherten Ing. J* D* geltend gemachten Schadens bzw ihrer Leistungspflicht gegenüber der oö. Gebietskrankenkasse, nicht aber durch die Beweissammlung für den vorliegenden Rechtsstreit. Bei dem von der Klägerin begehrten Betrag von S 7.252,-- sA handelt es sich somit um einen selbständigen – von der übrigen Klagsforderung unabhängigen – Ersatzanspruch, für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zulässig ist. Das Berufungsgericht wird daher über den vorgenannten Anspruch der Klägerin sachlich zu entscheiden haben.Zu den Kosten nach Paragraph 41, ZPO gehören allerdings auch die vorprozessualen Kosten, die durch die Sammlung des Beweisstoffes entstanden sind (Fasching römisch zwei S 318, SZ 14/76, JBl 1960/642, 1972/210 uam). Darunter fallen jedoch nur jene Kosten, die für den in Betracht kommenden Zivilprozeß aufgewendet wurden. Wurden hingegen die Kosten für andere Zwecke aufgewendet, so ist für deren Geltendmachung der Rechtsweg zulässig (SZ 23/345, JBl 1972, 210, RZ 1970/82). Die vorgenannten Kosten entstanden aber der Klägerin, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, bei der Prüfung des gegen ihren Versicherten Ing. J* D* geltend gemachten Schadens bzw ihrer Leistungspflicht gegenüber der oö. Gebietskrankenkasse, nicht aber durch die Beweissammlung für den vorliegenden Rechtsstreit. Bei dem von der Klägerin begehrten Betrag von S 7.252,-- sA handelt es sich somit um einen selbständigen – von der übrigen Klagsforderung unabhängigen – Ersatzanspruch, für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zulässig ist. Das Berufungsgericht wird daher über den vorgenannten Anspruch der Klägerin sachlich zu entscheiden haben.
Dem Rekurs der Klägerin war somit stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.