Rechtssatz RS0017209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017209
Geschäftszahl
6Ob159/73; 4Ob589/73; 2Ob266/74; 5Ob105/75; 1Ob190/75; 1Ob533/76; 7Ob566/76; 1Ob730/76; 7Ob16/77 (7Ob17/77); 2Ob93/79 (2Ob94/79) 3Ob570/79
Entscheidungsdatum
26.11.1980
Rechtssatz
Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß als solche der vertraglichen Leistung nahestehenden Personen jene in Betracht kommen, welche im Haushalt, in welchem die Leiter bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, die Leiter benützen. Zu diesen Personen gehören auch jene, welche neben der Leiter stehen, um für die auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vorzunehmen.Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch vier S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß als solche der vertraglichen Leistung nahestehenden Personen jene in Betracht kommen, welche im Haushalt, in welchem die Leiter bestimmungsgemäß verwendet werden sollte, die Leiter benützen. Zu diesen Personen gehören auch jene, welche neben der Leiter stehen, um für die auf der Leiter arbeitende Person die erforderlichen Handreichungen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 159/73
Entscheidungstext OGH 30.08.1973 6 Ob 159/73
Veröff: SZ 46/79
- 4 Ob 589/73
Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 589/73
Beisatz: Hier: Haftung eines Unternehmers einer Kraftfahrzeugreparatur für fehlerhafte Ausführungen. (T1) Veröff: SZ 46/121 = EvBl 1974/98 S 211
- 2 Ob 266/74
Entscheidungstext OGH 27.02.1975 2 Ob 266/74
Vgl auch; nur: Nach der mit der Lehre übereinstimmenden herrschenden Rechtssprechung obliegt einem Fachhändler, der im Rahmen seines Handelsbetriebes eine Haushaltsleiter verkauft, eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenpflicht solchen dritten Personen gegenüber, die der vertraglichen Leistung nahestehen, ohne Vertragspartner zu sein (JBl 1963,570; EvBl 1969/216; SZ 43/236, Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV S 236; Bydlinski JBl 1960,360 f). (T2) Veröff: SZ 48/23
- 5 Ob 105/75
Entscheidungstext OGH 01.07.1975 5 Ob 105/75
Beisatz: Hier: Haftung eines Bauunternehmers (kein Generalunternehmer), der gegenüber dem Bauherrn die Pflicht zur Baustellenbewachung übernahm für Diebstahlschäden, die ein anderer Professionist erlitten hat (Anspruch des Professionisten gegen den Bauunternehmer). (T3)
- 1 Ob 190/75
Entscheidungstext OGH 04.02.1976 1 Ob 190/75
nur T2; Beisatz: Produzentenhaftung (T4) Veröff: SZ 49/14 = EvBl 1976/168 S 325 = JBl 1977,146 (mit Anmerkung von Rummel)
- 1 Ob 533/76
Entscheidungstext OGH 14.04.1976 1 Ob 533/76
Auch; nur T2; Beisatz: Verletzung des Bediensteten des Werkunternehmers infolge Verschuldens des Werkbestellers. (T5)
- 7 Ob 566/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 566/76
nur T2; Beisatz: Konsumfinanzierung (T6)
- 1 Ob 730/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 730/76
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 533/76
- 7 Ob 16/77
Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 16/77
Auch; nur T2; Beisatz: Haftung eines Vulkaniseurs, der einen von seinen Arbeitern nicht vorschriftsgemäß und betriebserneuerte Reifen einem Kraftfahrer verkauft, Verletzung eines Insassen. (T7); Veröff: VersR 1978,167
- 2 Ob 93/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 2 Ob 93/79
nur T2; Beis wie T4
- 3 Ob 570/79
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 570/79
Vgl; Beisatz: Jedoch keine Verletzung einer Schutzpflicht zugunsten Dritter, wenn ein Kraftfahrzeugmechaniker statt des höheren einen schwächeren Austauschmotor einbaut, weil dies nicht die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017209
Dokumentnummer
JJR_19730830_OGH0002_0060OB00159_7300000_001