Aus der Begründung:
1. Zum Rekurs des Erstbeklagten:
Den Ausführungen des Rekurses ist darin beizupflichten, daß die zivilrechtliche Haftung des Produzenten für Schäden, die durch Mängel einer Sache beim Verbraucher von Waren eintreten, der diese Waren von einem Zwischenhändler erworben hat, keine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat. Lehre und Rechtsprechung waren aber bemüht, für die Fälle dieser sogenannten Produzentenhaftpflicht auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes eine mit den Grundwerten des Gesetzes in Übereinstimmung stehende Lösung zu finden.
Die österreichische Rechtsprechung zum Problem der Produzentenhaftpflicht ist - soweit ersichtlich - noch nicht sehr umfangreich. In der Entscheidung des OGH, Rspr. 1934/301 wurde die unmittelbare Haftung des Erzeugers eines mangelhaften Rades, durch das ein Dritter einen Unfall erlitt, mit der Begründung bejaht, es sei schon nach allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften (§§ 431, 335 StG) Pflicht des Erzeugers von Gebrauchsgegenständen und somit auch des Erzeugers von Fahrradbestandteilen, mit gehöriger Aufmerksamkeit dafür vorzusorgen und darüber zu wachen, daß die hergestellten und von ihm in den Handel gebrachten Erzeugnisse von solchen Erzeugungsfehlern frei sind, die schon beim bloßen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache eine Gefahr für die körperliche Sicherheit des Gebrauchers herbeiführen. Die Unterlassung dieser Pflicht stelle eine rechtswidrige Handlung dar, für die der Erzeuger nach § 1295 ABGB zu haften habe. Wahle verwies in der (zustimmenden) Besprechung dieser Entscheidung auf die französische Judikatur und Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes, die gleichfalls eine Haftung des Warenherstellers gegenüber dritten Personen, welche durch diese Waren einen Schaden am Leben oder der Gesundheit erlitten haben, bejahen. Aus der neueren Rechtsprechung ist die Entscheidung des OGH, JBl. 1959, 414 hervorzuheben. Der Käufer einer Dreschmaschine, der diese von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft erworben hatte, wurde bei Benützung dieser Maschine körperlich verletzt; der als Legalzessionar auftretende Sozialversicherungsträger begehrte vom Erzeuger der Maschine gemäß § 1242 RVO Ersatz der von ihm an den Geschädigten erbrachten Leistungen und behauptete, daß die Dreschmaschine gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprochen habe. Der OGH sprach aus, daß die Klage auf einen Schadenersatzanspruch des Verletzten gegrundet werde und daher eine Deliktsklage vorliege. Die allgemeine Rechtspflicht, niemanden körperlich zu verfetzen, bestehe immer und gegenüber jeder Person, gleichviel ob die Sache, mit der die Verletzung herbeigeführt wurde, mittels Vertrages oder ohne Vertrag in den Handlungsbereich des Verletzten gekommen sei. Diese Rechtspflicht werde nicht dadurch beseitigt, daß es ein Vertrag gewesen sei, durch den die Möglichkeit der Einwirkung auf den Körper des anderen gegeben wurde. Der Schädiger müsse immer auch demjenigen ersatzpflichtig sein, dessen Schutz die übertretene Norm bezwecke. Schon aus diesem Gründe sei die Haftung der Erzeugerfirma aus unerlaubter Handlung gegenüber jedem Dritten grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Schutzgesetz übertreten oder ein allgemeines Gefährdungsverbot verletzt worden sei. Die Entscheidung 8 Ob 174, 175/72 betrifft den Schadenersatzanspruch des Käufers eines in Italien erzeugten Jauchenfasses gegenüber dem Importeur dieses Fasses, wobei Vertragspartner des Klägers eine landwirtschaftliche Lagerhausgenossenschaft war, die ihrerseits den Auftrag "als Vermittler" der beklagten Partei erteilt hatte. Es wurde ausgesprochen, daß es nicht entscheidend sei, ob der Kläger beim Kauf des Jauchenfasses selbst Vertragspartner der beklagten Partei gewesen sei oder aber ob die landwirtschaftliche Lagerhausgenossenschaft das Faß von der beklagten Partei gekauft und an den Kläger weiterveräußert habe; auch im letzteren Falle sei der Kläger derjenige gewesen, für den das Jauchenfaß bestimmt gewesen sei und der der vertraglichen Leistung der Beklagten nahestand. Der Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, auch die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden, gelte auch für den Lieferanten einer technischen Anlage oder Maschine. Die Beklagte, die das Jauchenfaß importierte, wäre verpflichtet gewesen, eine betriebssichere Arbeitsmaschine im Inland in den Verkehr zu bringen, wozu es auch gehöre, solche Schutzvorrichtungen anzubringen, durch die in der Natur der Maschine gelegene Gefahren beseitigt werden. Die Entscheidung SZ 43/177 sprach aus, daß der Hersteller des mangelhaften Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes (im Gegenstandsfall einer Leiter) jedem Benützer desselben, der durch den Mangel zu Schaden komme, hafte, wenn das Hinzutreten weiterer Ursachen für diese Beschädigung nicht ganz außergewöhnlich ist. Die Verwendung eines solchen Bestandteiles müsse als Verstoß gegen das aus den Bestimmungen der §§ 335, 431 StG. und § 1293 ABGB, abzuleitende allgemeine Gefährdungsverbot gewertet werden.Die österreichische Rechtsprechung zum Problem der Produzentenhaftpflicht ist - soweit ersichtlich - noch nicht sehr umfangreich. In der Entscheidung des OGH, Rspr. 1934/301 wurde die unmittelbare Haftung des Erzeugers eines mangelhaften Rades, durch das ein Dritter einen Unfall erlitt, mit der Begründung bejaht, es sei schon nach allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften (Paragraphen 431, 335, StG) Pflicht des Erzeugers von Gebrauchsgegenständen und somit auch des Erzeugers von Fahrradbestandteilen, mit gehöriger Aufmerksamkeit dafür vorzusorgen und darüber zu wachen, daß die hergestellten und von ihm in den Handel gebrachten Erzeugnisse von solchen Erzeugungsfehlern frei sind, die schon beim bloßen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache eine Gefahr für die körperliche Sicherheit des Gebrauchers herbeiführen. Die Unterlassung dieser Pflicht stelle eine rechtswidrige Handlung dar, für die der Erzeuger nach Paragraph 1295, ABGB zu haften habe. Wahle verwies in der (zustimmenden) Besprechung dieser Entscheidung auf die französische Judikatur und Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes, die gleichfalls eine Haftung des Warenherstellers gegenüber dritten Personen, welche durch diese Waren einen Schaden am Leben oder der Gesundheit erlitten haben, bejahen. Aus der neueren Rechtsprechung ist die Entscheidung des OGH, JBl. 1959, 414 hervorzuheben. Der Käufer einer Dreschmaschine, der diese von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft erworben hatte, wurde bei Benützung dieser Maschine körperlich verletzt; der als Legalzessionar auftretende Sozialversicherungsträger begehrte vom Erzeuger der Maschine gemäß Paragraph 1242, RVO Ersatz der von ihm an den Geschädigten erbrachten Leistungen und behauptete, daß die Dreschmaschine gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprochen habe. Der OGH sprach aus, daß die Klage auf einen Schadenersatzanspruch des Verletzten gegrundet werde und daher eine Deliktsklage vorliege. Die allgemeine Rechtspflicht, niemanden körperlich zu verfetzen, bestehe immer und gegenüber jeder Person, gleichviel ob die Sache, mit der die Verletzung herbeigeführt wurde, mittels Vertrages oder ohne Vertrag in den Handlungsbereich des Verletzten gekommen sei. Diese Rechtspflicht werde nicht dadurch beseitigt, daß es ein Vertrag gewesen sei, durch den die Möglichkeit der Einwirkung auf den Körper des anderen gegeben wurde. Der Schädiger müsse immer auch demjenigen ersatzpflichtig sein, dessen Schutz die übertretene Norm bezwecke. Schon aus diesem Gründe sei die Haftung der Erzeugerfirma aus unerlaubter Handlung gegenüber jedem Dritten grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Schutzgesetz übertreten oder ein allgemeines Gefährdungsverbot verletzt worden sei. Die Entscheidung 8 Ob 174, 175/72 betrifft den Schadenersatzanspruch des Käufers eines in Italien erzeugten Jauchenfasses gegenüber dem Importeur dieses Fasses, wobei Vertragspartner des Klägers eine landwirtschaftliche Lagerhausgenossenschaft war, die ihrerseits den Auftrag "als Vermittler" der beklagten Partei erteilt hatte. Es wurde ausgesprochen, daß es nicht entscheidend sei, ob der Kläger beim Kauf des Jauchenfasses selbst Vertragspartner der beklagten Partei gewesen sei oder aber ob die landwirtschaftliche Lagerhausgenossenschaft das Faß von der beklagten Partei gekauft und an den Kläger weiterveräußert habe; auch im letzteren Falle sei der Kläger derjenige gewesen, für den das Jauchenfaß bestimmt gewesen sei und der der vertraglichen Leistung der Beklagten nahestand. Der Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, auch die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden, gelte auch für den Lieferanten einer technischen Anlage oder Maschine. Die Beklagte, die das Jauchenfaß importierte, wäre verpflichtet gewesen, eine betriebssichere Arbeitsmaschine im Inland in den Verkehr zu bringen, wozu es auch gehöre, solche Schutzvorrichtungen anzubringen, durch die in der Natur der Maschine gelegene Gefahren beseitigt werden. Die Entscheidung SZ 43/177 sprach aus, daß der Hersteller des mangelhaften Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes (im Gegenstandsfall einer Leiter) jedem Benützer desselben, der durch den Mangel zu Schaden komme, hafte, wenn das Hinzutreten weiterer Ursachen für diese Beschädigung nicht ganz außergewöhnlich ist. Die Verwendung eines solchen Bestandteiles müsse als Verstoß gegen das aus den Bestimmungen der Paragraphen 335, 431, StG. und Paragraph 1293, ABGB, abzuleitende allgemeine Gefährdungsverbot gewertet werden.
Die vorgenannten Entscheidungen wurden demnach im wesentlichen deliktsrechtlich begrundet, wobei insbesondere in der Entscheidung 8 Ob 174, 175/72 die Lehre von den Verkehrssicherungspflichten (vgl. hiezu die bei Kapfer, ABGB[29], zu § 1295 unter Punkt 16 bis 16 f. zitierten Entscheidungen) auch auf den Lieferanten von Maschinen erstreckt wurde.Die vorgenannten Entscheidungen wurden demnach im wesentlichen deliktsrechtlich begrundet, wobei insbesondere in der Entscheidung 8 Ob 174, 175/72 die Lehre von den Verkehrssicherungspflichten vergleiche hiezu die bei Kapfer, ABGB[29], zu Paragraph 1295, unter Punkt 16 bis 16 f. zitierten Entscheidungen) auch auf den Lieferanten von Maschinen erstreckt wurde.
Die deliktsrechtliche Begründung der Produzentenhaftung, insbesondere ihre Ableitung aus Verkehrssicherungspflichten, wird in der Lehre von Bydlinski (Klang[2] IV/2, 175) gebilligt, der jedoch hervorhebt, daß die Deliktshaftung oftmals keine taugliche Anspruchsgrundlage bietet, weil der Anspruch des Geschädigten vielfach an der Beschränkung der Gehilfenhaftung (§ 1315 ABGB) und dem grundsätzlich ihm obliegenden Beweis, daß den Produzenten persönlich bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, eines ihrer Organe im haftungsrechtlichen Sinn ein Verschulden trifft, scheitern wird. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 61 meint, daß denjenigen, der gefährliche Sachen in Verkehr bringt, erhöhte Sorgfaltspflichten treffen daß auf die deliktische Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aber nicht zurückgegriffen werden müsse, weil Verhältnis Produzenten und Käufer vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen. Auch Bydlinski grundet seinen eigenständigen Lösungsansatz (181) auf eine genaue Analyse der Schutzpflichten aus dem Vertrag. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß aus einem Schuldverhältnis Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber solchen dritten Personen bestehen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst zur Fürsorge verpflichtet ist (Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl. 1960, 359; Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 225; Koziol, I 268 f.; EvBl. 1974/98; SZ 43/236 und die in diesen Entscheidungen bezogenen weitere Literatur und Judikatur; weiter 5 Ob 88/72, 2 Ob 266/74, 5 Ob 105/75 und 5 Ob 200/75). Es ist auch anerkannt, daß solche Schutzpflichten nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen bestehen, die dritten Personen gehören, insbesondere wenn diese Sachen in Kontakt mit der Hauptleistung treten und damit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt werden (vgl. Koziol II, 72; EvBl. 1976/3; JBl. 1974/573; EvBl. 1974/98; SZ 43/236; EvBl. 1969/216; JBl. 1960, 386). Auf dieser dogmatischen Grundlage wurde etwa in der Entscheidung SZ 46/59 die Haftung des Händlers, der eine Haushaltsleiter verkauft hatte, welche eine erforderliche Sicherheitsvorkehrung nicht aufwies, für den daraus einer dritten Person, die neben der Leiter stand, um für die auf der Leiter arbeitende Person erforderliche Handreichungen vorzunehmen, entstandenen Schaden bejaht. Der Entscheidung EvBl. 1969/216 lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Beklagte dem Käufer eine Hühnermastanlage geliefert hatte, zu deren Betrieb eine ständige Be- und Entlüftung mittels Ventilatoren notwendig war. Er unterließ es jedoch, eine Alarmvorrichtung anzubringen, die den Ausfall der Ventilatoren anzeigen konnte. Der später Geschädigte hatte eine Anzahl Hühner gekauft und sie auf Grund eines Werkvertrages beim Käufer der Mastanlage zwecks Fütterung bis zur Schlachtreife eingestellt. Durch einen Ausfall der gesamten Ventilatoren erstickten 2000 schlachtreife Hühner. Der OGH kam zu der Ansicht, diejenigen, die in den Fertigstall Hühner einstellten, kämen als Personen in Betracht, die der vertraglichen Leistung des Beklagten nahestunden, ohne Vertragspartner zu sein; ihnen gegenüber bestunde demzufolge eine Schutzpflicht des beklagten Verkäufers. Demgemäß wurde die Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden bejaht. Die Entscheidung SZ 46/121 sprach aus, daß der Unternehmer einer Kraftfahrzeugreparatur bei fehlerhafter Ausführung für seinen Gehilfen gemäß § 1313a ABGB gegenüber einem Dritten einzustehen habe, wenn dieser wegen der Vertragsverletzung einen Unfall oder als (vom Besteller der Reparatur erschiedener) Eigentümer des Fahrzeuges einen Schaden an diesem erleidet.Die deliktsrechtliche Begründung der Produzentenhaftung, insbesondere ihre Ableitung aus Verkehrssicherungspflichten, wird in der Lehre von Bydlinski (Klang[2] IV/2, 175) gebilligt, der jedoch hervorhebt, daß die Deliktshaftung oftmals keine taugliche Anspruchsgrundlage bietet, weil der Anspruch des Geschädigten vielfach an der Beschränkung der Gehilfenhaftung (Paragraph 1315, ABGB) und dem grundsätzlich ihm obliegenden Beweis, daß den Produzenten persönlich bzw., wenn es sich um eine juristische Person handelt, eines ihrer Organe im haftungsrechtlichen Sinn ein Verschulden trifft, scheitern wird. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 61 meint, daß denjenigen, der gefährliche Sachen in Verkehr bringt, erhöhte Sorgfaltspflichten treffen daß auf die deliktische Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aber nicht zurückgegriffen werden müsse, weil Verhältnis Produzenten und Käufer vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen. Auch Bydlinski grundet seinen eigenständigen Lösungsansatz (181) auf eine genaue Analyse der Schutzpflichten aus dem Vertrag. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß aus einem Schuldverhältnis Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber solchen dritten Personen bestehen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst zur Fürsorge verpflichtet ist (Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl. 1960, 359; Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 225; Koziol, römisch eins 268 f.; EvBl. 1974/98; SZ 43/236 und die in diesen Entscheidungen bezogenen weitere Literatur und Judikatur; weiter 5 Ob 88/72, 2 Ob 266/74, 5 Ob 105/75 und 5 Ob 200/75). Es ist auch anerkannt, daß solche Schutzpflichten nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen bestehen, die dritten Personen gehören, insbesondere wenn diese Sachen in Kontakt mit der Hauptleistung treten und damit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt werden vergleiche Koziol römisch zwei, 72; EvBl. 1976/3; JBl. 1974/573; EvBl. 1974/98; SZ 43/236; EvBl. 1969/216; JBl. 1960, 386). Auf dieser dogmatischen Grundlage wurde etwa in der Entscheidung SZ 46/59 die Haftung des Händlers, der eine Haushaltsleiter verkauft hatte, welche eine erforderliche Sicherheitsvorkehrung nicht aufwies, für den daraus einer dritten Person, die neben der Leiter stand, um für die auf der Leiter arbeitende Person erforderliche Handreichungen vorzunehmen, entstandenen Schaden bejaht. Der Entscheidung EvBl. 1969/216 lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Beklagte dem Käufer eine Hühnermastanlage geliefert hatte, zu deren Betrieb eine ständige Be- und Entlüftung mittels Ventilatoren notwendig war. Er unterließ es jedoch, eine Alarmvorrichtung anzubringen, die den Ausfall der Ventilatoren anzeigen konnte. Der später Geschädigte hatte eine Anzahl Hühner gekauft und sie auf Grund eines Werkvertrages beim Käufer der Mastanlage zwecks Fütterung bis zur Schlachtreife eingestellt. Durch einen Ausfall der gesamten Ventilatoren erstickten 2000 schlachtreife Hühner. Der OGH kam zu der Ansicht, diejenigen, die in den Fertigstall Hühner einstellten, kämen als Personen in Betracht, die der vertraglichen Leistung des Beklagten nahestunden, ohne Vertragspartner zu sein; ihnen gegenüber bestunde demzufolge eine Schutzpflicht des beklagten Verkäufers. Demgemäß wurde die Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden bejaht. Die Entscheidung SZ 46/121 sprach aus, daß der Unternehmer einer Kraftfahrzeugreparatur bei fehlerhafter Ausführung für seinen Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB gegenüber einem Dritten einzustehen habe, wenn dieser wegen der Vertragsverletzung einen Unfall oder als (vom Besteller der Reparatur erschiedener) Eigentümer des Fahrzeuges einen Schaden an diesem erleidet.
Auf der in Judikatur und Lehre gesicherten dogmatischen Grundlage der Schutzpflichten zugunsten Dritter ist in Fortentwicklung dieser Lehre auch das Problem der Produzentenhaftpflicht zu lösen. Der Produzent strebt ja den Absatz der von ihm erzeugten Produkte an, es ist ihm klar, daß diese Produkte gegebenenfalls durch eine Kette von Kauf- oder Werkverträgen zu einem Endabnehmer gelangen, der im Vertrauen auf die einwandfreie Beschaffenheit dieser Produkte seine Rechtsgüter der Einwirkung der erworbenen Sachen eröffnet. Es erscheint dann aber der erste Kaufvertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten dessen, der durch eine Kette von weiteren Verträgen, seien es Kauf- oder Werkverträge, als berechtigt ausgewiesen wird (Bydlinski, 180, 184; Koziol II, 74). Im einzelnen ist freilich der Umfang der dem Produzenten erwachsenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu prüfen. Als in der Judikatur gesichert kann gelten, daß eine Pflichtverletzung jedenfalls dann vorliegt, wenn der Produzent Sachen in den Verkehr bringt, die technische Mängel aufweisen (vgl. SZ 46/59; EvBl. 1969/216). Es ist zu fordern, daß der Hersteller seine Erzeugnisse sach- und zweckgerecht konstruiert, sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, so daß bei normalem bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten (vgl. Schmidt - Salzer, Produkthaftung, 43); insbesondere müssen dabei die einschlägigen Unfallsverhütungsvorschriften beachtet werden.Auf der in Judikatur und Lehre gesicherten dogmatischen Grundlage der Schutzpflichten zugunsten Dritter ist in Fortentwicklung dieser Lehre auch das Problem der Produzentenhaftpflicht zu lösen. Der Produzent strebt ja den Absatz der von ihm erzeugten Produkte an, es ist ihm klar, daß diese Produkte gegebenenfalls durch eine Kette von Kauf- oder Werkverträgen zu einem Endabnehmer gelangen, der im Vertrauen auf die einwandfreie Beschaffenheit dieser Produkte seine Rechtsgüter der Einwirkung der erworbenen Sachen eröffnet. Es erscheint dann aber der erste Kaufvertrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten dessen, der durch eine Kette von weiteren Verträgen, seien es Kauf- oder Werkverträge, als berechtigt ausgewiesen wird (Bydlinski, 180, 184; Koziol römisch zwei, 74). Im einzelnen ist freilich der Umfang der dem Produzenten erwachsenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu prüfen. Als in der Judikatur gesichert kann gelten, daß eine Pflichtverletzung jedenfalls dann vorliegt, wenn der Produzent Sachen in den Verkehr bringt, die technische Mängel aufweisen vergleiche SZ 46/59; EvBl. 1969/216). Es ist zu fordern, daß der Hersteller seine Erzeugnisse sach- und zweckgerecht konstruiert, sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, so daß bei normalem bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten vergleiche Schmidt - Salzer, Produkthaftung, 43); insbesondere müssen dabei die einschlägigen Unfallsverhütungsvorschriften beachtet werden.
Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings insofern wesentlich von den bisher dargestellten Fällen, als es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das technische Mängel aufweist, sondern um ein Produkt, das als solches (abstrakt-generell) fehlerfrei ist, jedoch in (individuell-konkreten) Teilbereichen seiner Verwendung zu Schädigungen führt, mithin gefahrenträchtig ist. Nun kann freilich auch in solchen Fällen eine Haftung des Produzenten für aufgetretene Schäden dann bejaht werden, wenn er mit einer derartigen Verwendung rechnen mußte und dennoch auf die in bestimmten Teilbereichen drohenden Gefahren - hier die Entwicklung von Chloriden bei Einwirkung von Wasser - hinzuweisen unterläßt (vgl. Schmidt - Salzer, 95). Es wäre daher zunächst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob es sich bei der Verwendung der Platten für die Isolierung von Bodenheizungen, die zugleich auch als Klimaanlage Verwendung finden, bei denen daher mit einer länger dauernden Wasserentwicklung gerechnet werden muß, eine übliche oder, wie dies der Erstbeklagte behauptet, um eine irreguläre Art der Verwendung handelt. Im ersteren Fall wäre dem Erstbeklagten ganz allgemein die Verpflichtung oblegen, in geeigneter Weise auf die bei Wassereinwirkung entstehenden Gefahren hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kommt freilich auch dem Umstand Bedeutung zu, daß der Käufer, hier die von der klagenden Partei betraute U Hoch- und Tiefbau AG sowie die K-AG als sachkundige Verbraucher anzusprechen sind. Auf die unterlassene Aufklärung könnte sich die Klägerin jedenfalls dann nicht berufen, wenn die in spezifischen Teilbereichen drohenden Gefahren für eine sachkundigen Verbraucher ohnehin offenkundig wären, was jedoch gleichfalls nicht feststeht.Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings insofern wesentlich von den bisher dargestellten Fällen, als es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das technische Mängel aufweist, sondern um ein Produkt, das als solches (abstrakt-generell) fehlerfrei ist, jedoch in (individuell-konkreten) Teilbereichen seiner Verwendung zu Schädigungen führt, mithin gefahrenträchtig ist. Nun kann freilich auch in solchen Fällen eine Haftung des Produzenten für aufgetretene Schäden dann bejaht werden, wenn er mit einer derartigen Verwendung rechnen mußte und dennoch auf die in bestimmten Teilbereichen drohenden Gefahren - hier die Entwicklung von Chloriden bei Einwirkung von Wasser - hinzuweisen unterläßt vergleiche Schmidt - Salzer, 95). Es wäre daher zunächst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob es sich bei der Verwendung der Platten für die Isolierung von Bodenheizungen, die zugleich auch als Klimaanlage Verwendung finden, bei denen daher mit einer länger dauernden Wasserentwicklung gerechnet werden muß, eine übliche oder, wie dies der Erstbeklagte behauptet, um eine irreguläre Art der Verwendung handelt. Im ersteren Fall wäre dem Erstbeklagten ganz allgemein die Verpflichtung oblegen, in geeigneter Weise auf die bei Wassereinwirkung entstehenden Gefahren hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kommt freilich auch dem Umstand Bedeutung zu, daß der Käufer, hier die von der klagenden Partei betraute U Hoch- und Tiefbau AG sowie die K-AG als sachkundige Verbraucher anzusprechen sind. Auf die unterlassene Aufklärung könnte sich die Klägerin jedenfalls dann nicht berufen, wenn die in spezifischen Teilbereichen drohenden Gefahren für eine sachkundigen Verbraucher ohnehin offenkundig wären, was jedoch gleichfalls nicht feststeht.
Der vorliegende Fall ist weiter dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagten über allfällige schädliche Eigenschaften der Isolierplatte befragt wurden. Nach den getroffenen Feststellungen wurde an den Erstbeklagten (im Wege der Firma W und Co. und die Zweitbeklagte) die Anfrage gerichtet, ob die Zementauflage der Platten Eisen angreift. Diese Anfrage war freilich ganz allgemein gehalten und stellte nicht gerade auf die Folgen der Einwirkung von Wasser auf die Platten ab, doch oblag dem Erstbeklagten bei Beantwortung der Anfrage eine spezielle Sorgfaltspflicht. Es wird festzustellen sein, ob der Erstbeklagte bei sachkundiger Beurteilung (§ 1299 ABGB) der an ihn gerichteten Anfrage, ob die Zementauflage der Platten Eisen angreift, auch den Fall einer relativ dauernden Wassereinwirkung bedenken mußte, wobei nur ein irreguläre Art der Verwendung von ihm nicht ins Auge gefaßt werden mußte. Bei verbleibenden Zweifeln, die etwa daraus resultieren konnten, daß es sich nicht gerade um eine durchwegs übliche, sondern seltene, aber eben doch nicht irreguläre Art der Verwendung handelt, wäre dem Erstbeklagten oblegen, auf eine nähere Präzisierung der Fragestellung in bestimmter Richtung zu dringen. Ist eine spezielle Aufklärungspflicht nach dem Vorgesagten zu bejahen, wäre vom Erstbeklagten zu fordern, daß er dem Verbraucher ein exaktes Bild von Art und Umfang der bestehenden Gefahren gibt. Andererseits wäre aber auch festzustellen, ob nicht für die sachkundigen Verbraucher klar sein -mußte, daß die gegebene Antwort unrichtig oder doch unvollständig ist, zumal das Problem der dauernden Wassereinwirkung nicht behandelt wurde. Auch diesbezüglich werden ergänzende Tatsachenfeststellungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Erst nach Ergänzung des Beweisverfahrens auch in der aufgezeigten Richtung wird eine abschließende Beurteilung der Sache möglich sein.Der vorliegende Fall ist weiter dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagten über allfällige schädliche Eigenschaften der Isolierplatte befragt wurden. Nach den getroffenen Feststellungen wurde an den Erstbeklagten (im Wege der Firma W und Co. und die Zweitbeklagte) die Anfrage gerichtet, ob die Zementauflage der Platten Eisen angreift. Diese Anfrage war freilich ganz allgemein gehalten und stellte nicht gerade auf die Folgen der Einwirkung von Wasser auf die Platten ab, doch oblag dem Erstbeklagten bei Beantwortung der Anfrage eine spezielle Sorgfaltspflicht. Es wird festzustellen sein, ob der Erstbeklagte bei sachkundiger Beurteilung (Paragraph 1299, ABGB) der an ihn gerichteten Anfrage, ob die Zementauflage der Platten Eisen angreift, auch den Fall einer relativ dauernden Wassereinwirkung bedenken mußte, wobei nur ein irreguläre Art der Verwendung von ihm nicht ins Auge gefaßt werden mußte. Bei verbleibenden Zweifeln, die etwa daraus resultieren konnten, daß es sich nicht gerade um eine durchwegs übliche, sondern seltene, aber eben doch nicht irreguläre Art der Verwendung handelt, wäre dem Erstbeklagten oblegen, auf eine nähere Präzisierung der Fragestellung in bestimmter Richtung zu dringen. Ist eine spezielle Aufklärungspflicht nach dem Vorgesagten zu bejahen, wäre vom Erstbeklagten zu fordern, daß er dem Verbraucher ein exaktes Bild von Art und Umfang der bestehenden Gefahren gibt. Andererseits wäre aber auch festzustellen, ob nicht für die sachkundigen Verbraucher klar sein -mußte, daß die gegebene Antwort unrichtig oder doch unvollständig ist, zumal das Problem der dauernden Wassereinwirkung nicht behandelt wurde. Auch diesbezüglich werden ergänzende Tatsachenfeststellungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Erst nach Ergänzung des Beweisverfahrens auch in der aufgezeigten Richtung wird eine abschließende Beurteilung der Sache möglich sein.
2. Zum Rekurs der Zweitbeklagten:
Die Haftung der Zweitbeklagten wird von der Klägerin nach dem Inhalt der Klage darauf gegrundet, daß die von ihr erzeugten und vertriebenen Platten in der Holzwolleschicht Calziumchlorid enthalten, das infolge seiner Metallaggressivität Korrosionen und Lochfraßbildungen an den Rohren verursacht habe. Die zementgebundene Holzwolleauflage sei vom Erstbeklagten im Auftrage der Zweitbeklagten angebracht worden. Dieses Sachvorbringen könnte dahin zu verstehen sein, daß die Klägerin die Zweitbeklagte deshalb in Anspruch nimmt, weil sie der Firma U Hoch- und Tiefbau AG gegenüber als (alleiniger) Produzent der verkauften Platten aufgetreten ist. Bezeichnet sich jemand im Verkehr als Produzent und wird ihm daher das Warenvertrauen entgegengebracht, dann ist es gleichgültig, ob das Produkt tatsächlich von ihm hergestellt wurde, es trifft dann ihn die Haftung für das Produkt (Bydlinski, 186). Sollte freilich - was noch klarzustellen sein wird - gemeint sein, daß die Zweitbeklagte als Produzent der Schaumstoffplatten (neben dem Erstbeklagten als dem Produzenten des schadensträchtigen Anteils, nämlich der zementgebundenen Holzwolleschicht) in Anspruch genommen wird, so käme eine Produzentenhaftung der Zweitbeklagten wegen Beteiligung am Produktionsvorgang durch Lieferung der an sich unschädlichen Schaumstoffplatten nicht in Betracht. Die an der Warenherstellung Beteiligten sind nämlich keineswegs Gesamtschuldner des eingetretenen Schadens, vielmehr trifft von mehreren am Produktionsvorgang beteiligten Unternehmern die Haftung nur jenen, aus dessen Sphäre der schadensstiftende Fehler stammt (vgl. auch Bydlinski, 185). Die bloße Tatsache der Lieferung eines an sich vollkommen unschädlichen Produkts, das von einem anderen Unternehmen zu einer gefahrenträchtigen Ware verarbeitet wird, ist nicht haftungsbegrundend. Bei dieser Sachlage käme dann eine Haftung der Zweitbeklagten als Händlerin der Isolierplatten in Betracht, wenn ihr die schuldhafte Verletzung einer Prüfungspflicht angelastet werden könnte. Eine solche Pflicht wurde etwa in den bereits erwähnten Fällen angenommen, wenn eine Ware verkauft wird, welche die nötigen Sicherheitsvorkehrungen nicht aufweist (SZ 46/59; 8 Ob 174, 175/72. Darüber hinaus kann freilich, insbesondere bei bloß gefahrenträchtigen Waren, dem Händler eine besondere Prüfungspflicht im allgemeinen nicht auferlegt werden, weil dies eine Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bedeuten würde (Bydlinski, 175; Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers, 34). Hier wurde freilich (zunächst) an die Zweitbeklagte die Anfrage über die Eisenunschädlichkeit der Platten gerichtet; diese Anfrage leitete die Zweitbeklagte an den Erstbeklagten weiter. Feststellungen werden nun darüber zu treffen sein, in welcher Weise die Antwort des Erstbeklagten an die U Hoch- und Tiefbau AG weitergegeben wurde, insbesondere ob die Funktion der Zweitbeklagten als bloßer Bote ersichtlich war und ob die Zweitbeklagte zum Ausdruck brachte, daß sie mangels eigener Sachkunde über die Frage der Eisenunschädlichkeit der Platten keine Auskunft geben könne, sondern diesbezüglich auf die Auskunft des Produzenten angewiesen sei. Hingegen bedarf die Frage, ob die Zweitbeklagte eine Garantieverpflichtung übernommen hat und ob Ansprüche aus dieser Garantie rechtswirksam an die Klägerin übertragen wurden, deshalb keiner Klärung, weil die Klägerin die Übernahme einer Garantieverpflichtung durch die Zweitbeklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet hat. Das Vorbringen in der Klage, die Beklagten hätten "beruhigende Erklärungen" über die Unschädlichkeit der Platten abgegeben, beinhalten nicht die Behauptung, die Zweitbeklagte hätte eine Garantieverpflichtung für allfällige Schäden übernommen.Die Haftung der Zweitbeklagten wird von der Klägerin nach dem Inhalt der Klage darauf gegrundet, daß die von ihr erzeugten und vertriebenen Platten in der Holzwolleschicht Calziumchlorid enthalten, das infolge seiner Metallaggressivität Korrosionen und Lochfraßbildungen an den Rohren verursacht habe. Die zementgebundene Holzwolleauflage sei vom Erstbeklagten im Auftrage der Zweitbeklagten angebracht worden. Dieses Sachvorbringen könnte dahin zu verstehen sein, daß die Klägerin die Zweitbeklagte deshalb in Anspruch nimmt, weil sie der Firma U Hoch- und Tiefbau AG gegenüber als (alleiniger) Produzent der verkauften Platten aufgetreten ist. Bezeichnet sich jemand im Verkehr als Produzent und wird ihm daher das Warenvertrauen entgegengebracht, dann ist es gleichgültig, ob das Produkt tatsächlich von ihm hergestellt wurde, es trifft dann ihn die Haftung für das Produkt (Bydlinski, 186). Sollte freilich - was noch klarzustellen sein wird - gemeint sein, daß die Zweitbeklagte als Produzent der Schaumstoffplatten (neben dem Erstbeklagten als dem Produzenten des schadensträchtigen Anteils, nämlich der zementgebundenen Holzwolleschicht) in Anspruch genommen wird, so käme eine Produzentenhaftung der Zweitbeklagten wegen Beteiligung am Produktionsvorgang durch Lieferung der an sich unschädlichen Schaumstoffplatten nicht in Betracht. Die an der Warenherstellung Beteiligten sind nämlich keineswegs Gesamtschuldner des eingetretenen Schadens, vielmehr trifft von mehreren am Produktionsvorgang beteiligten Unternehmern die Haftung nur jenen, aus dessen Sphäre der schadensstiftende Fehler stammt vergleiche auch Bydlinski, 185). Die bloße Tatsache der Lieferung eines an sich vollkommen unschädlichen Produkts, das von einem anderen Unternehmen zu einer gefahrenträchtigen Ware verarbeitet wird, ist nicht haftungsbegrundend. Bei dieser Sachlage käme dann eine Haftung der Zweitbeklagten als Händlerin der Isolierplatten in Betracht, wenn ihr die schuldhafte Verletzung einer Prüfungspflicht angelastet werden könnte. Eine solche Pflicht wurde etwa in den bereits erwähnten Fällen angenommen, wenn eine Ware verkauft wird, welche die nötigen Sicherheitsvorkehrungen nicht aufweist (SZ 46/59; 8 Ob 174, 175/72. Darüber hinaus kann freilich, insbesondere bei bloß gefahrenträchtigen Waren, dem Händler eine besondere Prüfungspflicht im allgemeinen nicht auferlegt werden, weil dies eine Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bedeuten würde (Bydlinski, 175; Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers, 34). Hier wurde freilich (zunächst) an die Zweitbeklagte die Anfrage über die Eisenunschädlichkeit der Platten gerichtet; diese Anfrage leitete die Zweitbeklagte an den Erstbeklagten weiter. Feststellungen werden nun darüber zu treffen sein, in welcher Weise die Antwort des Erstbeklagten an die U Hoch- und Tiefbau AG weitergegeben wurde, insbesondere ob die Funktion der Zweitbeklagten als bloßer Bote ersichtlich war und ob die Zweitbeklagte zum Ausdruck brachte, daß sie mangels eigener Sachkunde über die Frage der Eisenunschädlichkeit der Platten keine Auskunft geben könne, sondern diesbezüglich auf die Auskunft des Produzenten angewiesen sei. Hingegen bedarf die Frage, ob die Zweitbeklagte eine Garantieverpflichtung übernommen hat und ob Ansprüche aus dieser Garantie rechtswirksam an die Klägerin übertragen wurden, deshalb keiner Klärung, weil die Klägerin die Übernahme einer Garantieverpflichtung durch die Zweitbeklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet hat. Das Vorbringen in der Klage, die Beklagten hätten "beruhigende Erklärungen" über die Unschädlichkeit der Platten abgegeben, beinhalten nicht die Behauptung, die Zweitbeklagte hätte eine Garantieverpflichtung für allfällige Schäden übernommen.