Die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, erhielt von der Firma X Aktiengesellschaft den Auftrag, auf dem Grundstück Wien XI, ..., das der Kläger der genannten Firma für 25 Jahre verpachtet hat, eine Tankstelle zu errichten.Die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, erhielt von der Firma römisch zehn Aktiengesellschaft den Auftrag, auf dem Grundstück Wien römisch elf, ..., das der Kläger der genannten Firma für 25 Jahre verpachtet hat, eine Tankstelle zu errichten.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 60.714.94 S als Ersatz für durch Stromausfall und in weiterer Folge Rohrbrüche und ausgetretenes Wasser entstandene Schäden, die ihm durch Dienstnehmer der erstbeklagten Partei anläßlich der Beschädigung eines Erdkabels bei Aushubarbeiten auf seinem Grundstück schuldhaft zugefügt worden seien. Bereits vor Beginn dieser Arbeiten sei der Erstbeklagten die Tatsache, daß über das Grundstück ein Erdkabel verlaufe - wenn auch nicht dessen genaue Lage - bekannt gewesen, doch habe sie weder beim Kläger danach Erkündigungen eingezogen noch bei den Aushubarbeiten, bei denen sie sich durchwegs untüchtiger Personen bedient habe, die erforderliche Sorgfalt angewendet, sei vielmehr geradezu grob fahrlässig vorgegangen, weil das Kabel dreimal hintereinander und überdies in ummittelbarer Nähe eines deutlich sichtbaren Kabelhauptkopfes beschädigt worden sei.
Die beklagten Parteien bestritten nicht, daß durch ihre Dienstnehmer das gegenständliche stromführende Erdkabel beschädigt wurde, wendeten aber ein, daß weder ihnen noch ihren Dienstnehmern das Vorhandensein oder gar sein genauer Verlauf im vorgesehenen Grabungsbereich bekannt gewesen sei. Sie hätten vor Baubeginn bei den zuständigen Magistratsabteilungen, dem Elektrizitäts- und dem Gaswerk schriftlich nach derartigen Einbauten angefragt, welche Stellen aber nichts dergleichen mitgeteilt hätten, und der Bauleiter der Firma X habe solche ausdrücklich verneint; die Baubewilligung enthalte ebenfalls keine Hinweise auf Einbauten. Auch sei das Kabel unsachgemäß derart verlegt gewesen, daß die Feststellung seines weiteren Verlaufes mit wirtschaftlich zumutbaren und rechtlich gebotenen Maßnahmen unmöglich gewesen sei. Die Beklagten hätten sich keiner untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Personen bedient. Schließlich rühre die Klagsforderung aus einem indirekten Schaden, für den Schadenersatz nicht zu leisten sei, welcher Schaden überdies auf unsachgemäße Bedienung der Warmwasserheizung zurückzuführen sei.Die beklagten Parteien bestritten nicht, daß durch ihre Dienstnehmer das gegenständliche stromführende Erdkabel beschädigt wurde, wendeten aber ein, daß weder ihnen noch ihren Dienstnehmern das Vorhandensein oder gar sein genauer Verlauf im vorgesehenen Grabungsbereich bekannt gewesen sei. Sie hätten vor Baubeginn bei den zuständigen Magistratsabteilungen, dem Elektrizitäts- und dem Gaswerk schriftlich nach derartigen Einbauten angefragt, welche Stellen aber nichts dergleichen mitgeteilt hätten, und der Bauleiter der Firma römisch zehn habe solche ausdrücklich verneint; die Baubewilligung enthalte ebenfalls keine Hinweise auf Einbauten. Auch sei das Kabel unsachgemäß derart verlegt gewesen, daß die Feststellung seines weiteren Verlaufes mit wirtschaftlich zumutbaren und rechtlich gebotenen Maßnahmen unmöglich gewesen sei. Die Beklagten hätten sich keiner untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Personen bedient. Schließlich rühre die Klagsforderung aus einem indirekten Schaden, für den Schadenersatz nicht zu leisten sei, welcher Schaden überdies auf unsachgemäße Bedienung der Warmwasserheizung zurückzuführen sei.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger ist Eigentümer des eingangs angeführten Grundstückes, von dem er einen Teil an die Firma X verpachtete. Auf dem anderen Teil des Grundstückes befindet sich ein Wohnhaus des Klägers, der in Innsbruck seinen ordentlichen Wohnsitz hat, außerdem ein Klubhaus, das der Kläger an die Firma S verpachtet hat. Wohnhaus und Klubhaus sind in der kalten Jahreszeit unbewohnt. Im Wohnhaus ist Georg E Hausmeister. Das Klubhaus ist elektrisch beheizt; während des Winters wird die Temperatur dort auf plus 5 Grad Celsius gehalten.Der Kläger ist Eigentümer des eingangs angeführten Grundstückes, von dem er einen Teil an die Firma römisch zehn verpachtete. Auf dem anderen Teil des Grundstückes befindet sich ein Wohnhaus des Klägers, der in Innsbruck seinen ordentlichen Wohnsitz hat, außerdem ein Klubhaus, das der Kläger an die Firma S verpachtet hat. Wohnhaus und Klubhaus sind in der kalten Jahreszeit unbewohnt. Im Wohnhaus ist Georg E Hausmeister. Das Klubhaus ist elektrisch beheizt; während des Winters wird die Temperatur dort auf plus 5 Grad Celsius gehalten.
Die Firma X beauftragte die erstbeklagte Partei im Frühjahr 1969 mit der Errichtung einer Tankstelle auf dem von ihr gepachteten Grundstücksteil. Die Bauverhandlung fand am 21. März 1969 statt. Auf Grund derselben wurde die Baubewilligung, die keine Hinweise auf Einbauten enthielt, erteilt. Der Kläger war bei der Bauverhandlung durch seinen Architekten vertreten. Mit dem Bau wurde am 7. September 1970 begonnen. Vorher richtete die erstbeklagte Partei Schreiben an die Magistratsabteilungen 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), 30 (Kanalisation) und 31 (Wasserwerk), sowie an das Elektrizitätswerk und an das Gaswerk mit der Anfrage, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Einbauten vorhanden seien. Die genannten Stellen machten den beklagten Parteien keine Mitteilungen über Einbauten. Josef S, der örtliche Bauleiter der beklagten Parteien, wandte sich persönlich an die Bauführerin (Firma X) und erhielt die ausdrückliche Zusicherung, daß keine Einbauten vorhanden seien. Während der Erdaushubarbeiten für einen dem Bauleiter S von der Bauführerin bekanntgegebenen und von deren Bediensteten Ing. M ausgestreckten Künettenverlauf wurde erstmals am 16. Dezember 1970 ein stromführendes Erdkabel von Dienstnehmern der beklagten Parteien beschädigt und wieder instandgesetzt. Damals entstand kein Schaden. Das beschädigte Kabel verlief nicht in einer Künette. Es lag unsachgemäß ohne Sandbettung, ohne Ziegelabdeckung und ohne Vorwarner in geringer Tiefe in der Erde. Der genaue Verlauf des Kabels konnte mangels Vorhandenseins eines Planes nicht ermittelt werden. Am 29. Dezember 1970 kam es zum zweitenmal an einer völlig anderen Stelle, und zwar etwa in der Mitte der Baustelle, zu einer neuerlichen Beschädigung des Kabels, das auch dort wie oben beschrieben unsachgemäß verlegt war. Die Kanalkünette war (seinerzeit) auf Wunsch des Klägers quer durch das Grundstück gegraben worden. Durch die letztere Kabelbeschädigung kam es zu einem Stromausfall im Klubhaus, wodurch die elektrische Beheizung ausfiel und das Wasser in den Rohren einfror, weil es ziemlich kalt war, Frostschutzmittel nicht verwendet worden waren und die Temperatur der elektrischen Heizung nur auf etwa plus 5 Grad Celsius gehalten worden war. Wasserschäden traten damals aber noch nicht auf, sondern erst, als Tauwetter eintrat und das in den Rohren gefrorene Wasser auftaute und ausbrach. Erst nach der ersten Kabelbeschädigung teilte Georg E dem verantwortlichen örtlichen Bauleiter der Beklagten, Josef S, mit, daß unter der Baustelle ein Erdkabel verlaufe, ohne daß E aber den genauen Verlauf desselben anzugeben vermochte. Auch vom Kläger war Josef S nicht auf Einbauten hingewiesen worden. Nachdem Georg E von der zweiten Beschädigung am 29. Dezember verständigt worden war, setzte er davon - wie schon anläßlich der ersten Beschädigung - den Kläger, sowie Ernst P von der Firma S in Kenntnis. Der Bauleiter S verständigte auch den Vorarbeiter der beklagten Parteien, Siegfried F, und ersuchte den Maschinenmeister G um Behebung des Schadens. Diese konnte jedoch durch die beklagten Parteien selbst nicht mehr erfolgen, weil wegen der bis 11. Jänner 1971 währenden Arbeitsruhe niemand mehr zu erreichen war. Deshalb wurde Georg E veranlaßt, den Schaden durch eine andere Firma beheben zu lassen.Die Firma römisch zehn beauftragte die erstbeklagte Partei im Frühjahr 1969 mit der Errichtung einer Tankstelle auf dem von ihr gepachteten Grundstücksteil. Die Bauverhandlung fand am 21. März 1969 statt. Auf Grund derselben wurde die Baubewilligung, die keine Hinweise auf Einbauten enthielt, erteilt. Der Kläger war bei der Bauverhandlung durch seinen Architekten vertreten. Mit dem Bau wurde am 7. September 1970 begonnen. Vorher richtete die erstbeklagte Partei Schreiben an die Magistratsabteilungen 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), 30 (Kanalisation) und 31 (Wasserwerk), sowie an das Elektrizitätswerk und an das Gaswerk mit der Anfrage, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Einbauten vorhanden seien. Die genannten Stellen machten den beklagten Parteien keine Mitteilungen über Einbauten. Josef S, der örtliche Bauleiter der beklagten Parteien, wandte sich persönlich an die Bauführerin (Firma römisch zehn) und erhielt die ausdrückliche Zusicherung, daß keine Einbauten vorhanden seien. Während der Erdaushubarbeiten für einen dem Bauleiter S von der Bauführerin bekanntgegebenen und von deren Bediensteten Ing. M ausgestreckten Künettenverlauf wurde erstmals am 16. Dezember 1970 ein stromführendes Erdkabel von Dienstnehmern der beklagten Parteien beschädigt und wieder instandgesetzt. Damals entstand kein Schaden. Das beschädigte Kabel verlief nicht in einer Künette. Es lag unsachgemäß ohne Sandbettung, ohne Ziegelabdeckung und ohne Vorwarner in geringer Tiefe in der Erde. Der genaue Verlauf des Kabels konnte mangels Vorhandenseins eines Planes nicht ermittelt werden. Am 29. Dezember 1970 kam es zum zweitenmal an einer völlig anderen Stelle, und zwar etwa in der Mitte der Baustelle, zu einer neuerlichen Beschädigung des Kabels, das auch dort wie oben beschrieben unsachgemäß verlegt war. Die Kanalkünette war (seinerzeit) auf Wunsch des Klägers quer durch das Grundstück gegraben worden. Durch die letztere Kabelbeschädigung kam es zu einem Stromausfall im Klubhaus, wodurch die elektrische Beheizung ausfiel und das Wasser in den Rohren einfror, weil es ziemlich kalt war, Frostschutzmittel nicht verwendet worden waren und die Temperatur der elektrischen Heizung nur auf etwa plus 5 Grad Celsius gehalten worden war. Wasserschäden traten damals aber noch nicht auf, sondern erst, als Tauwetter eintrat und das in den Rohren gefrorene Wasser auftaute und ausbrach. Erst nach der ersten Kabelbeschädigung teilte Georg E dem verantwortlichen örtlichen Bauleiter der Beklagten, Josef S, mit, daß unter der Baustelle ein Erdkabel verlaufe, ohne daß E aber den genauen Verlauf desselben anzugeben vermochte. Auch vom Kläger war Josef S nicht auf Einbauten hingewiesen worden. Nachdem Georg E von der zweiten Beschädigung am 29. Dezember verständigt worden war, setzte er davon - wie schon anläßlich der ersten Beschädigung - den Kläger, sowie Ernst P von der Firma S in Kenntnis. Der Bauleiter S verständigte auch den Vorarbeiter der beklagten Parteien, Siegfried F, und ersuchte den Maschinenmeister G um Behebung des Schadens. Diese konnte jedoch durch die beklagten Parteien selbst nicht mehr erfolgen, weil wegen der bis 11. Jänner 1971 währenden Arbeitsruhe niemand mehr zu erreichen war. Deshalb wurde Georg E veranlaßt, den Schaden durch eine andere Firma beheben zu lassen.
Sämtliche an der Baustelle von den beklagten Parteien beschäftigten Dienstnehmer waren Österreicher. Ausländer waren mit den Aushubarbeiten überhaupt nicht befaßt. Den ersten Kabelschaden am 16. Dezember 1970 verursachte Gerhard H, ein angelernter Baggerführer. Er war von keiner Seite darauf aufmerksam gemacht worden, daß im Arbeitsbereich Einbauten vorhanden seien. Insgesamt waren auf der Baustelle zwei Bagger und eine von Karl G gelenkte Planierraupe eingesetzt. Oberbauleiter der beklagten Parteien war Dipl.-Ing. Helmut K. Das genaue Datum einer dritten Kabelbeschädigung kann nicht mehr festgestellt werden. Der Kläger kannte selbst den genauen Verlauf des Erdkabels nicht. Auch die Bauherrschaft Firma X war nicht davon unterrichtet, daß an der Baustelle ein Erdkabel verlaufe. Der Kläger war in Kenntnis dessen, daß die Firma X tiefreichende Erdarbeiten vornehmen würde. Die Ermittlung des genauen Kabelverlaufes wäre über den Architekten des Klägers möglich gewesen.Sämtliche an der Baustelle von den beklagten Parteien beschäftigten Dienstnehmer waren Österreicher. Ausländer waren mit den Aushubarbeiten überhaupt nicht befaßt. Den ersten Kabelschaden am 16. Dezember 1970 verursachte Gerhard H, ein angelernter Baggerführer. Er war von keiner Seite darauf aufmerksam gemacht worden, daß im Arbeitsbereich Einbauten vorhanden seien. Insgesamt waren auf der Baustelle zwei Bagger und eine von Karl G gelenkte Planierraupe eingesetzt. Oberbauleiter der beklagten Parteien war Dipl.-Ing. Helmut K. Das genaue Datum einer dritten Kabelbeschädigung kann nicht mehr festgestellt werden. Der Kläger kannte selbst den genauen Verlauf des Erdkabels nicht. Auch die Bauherrschaft Firma römisch zehn war nicht davon unterrichtet, daß an der Baustelle ein Erdkabel verlaufe. Der Kläger war in Kenntnis dessen, daß die Firma römisch zehn tiefreichende Erdarbeiten vornehmen würde. Die Ermittlung des genauen Kabelverlaufes wäre über den Architekten des Klägers möglich gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung durch Aufhebung desselben unter Rechtskraftvorbehalt und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht Folge. Es erachtete die erstgerichtlichen Feststellungen als zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend. Nach § 1299 ABGB habe ein Baumeister bzw. eine Baugesellschaft den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber bestehe eine solche Haftung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, so etwa bei Verstoß gegen Schutzvorschriften oder Verletzung eines allgemeinen Gefährdungsverbotes. Ähnliches müsse auch für die ein Bauwerk herstellende Baugesellschaft gelten, dem auch der weitere von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Grundsatz entspreche, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. An der grundsätzlichen Haftung der beklagten Parteien wäre somit dann nicht zu zweifeln, wenn es sich um eine schuldhafte Beschädigung des Kabels handle. Entscheidend sei daher, ob die beklagten Parteien die von ihnen nach § 1299 ABGB zu vertretende besondere Diligenzpflicht eines gewissenhaften Bauunternehmens schuldhaft, also zumindest fahrlässig, verletzt haben. Im Hinblick auf den Mangel eines Hinweises auf Einbauten in der Baubewilligung und durch ihre Anfragen an die zuständigen Magistratsabteilungen, an E-Werk, Gaswerk und die Firma X als Bauherrn hätten die Beklagten zunächst alles Tunliche unternommen, um einer Kabelbeschädigung vorzubeugen, weshalb ihnen die erste Kabelbeschädigung, abgesehen davon, daß diese keinen Schaden hinterlassen habe, nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Die Beklagten bzw. ihre Dienstnehmer hätten nicht wissen können, daß es sich bei dem beschädigten Kabel um ein sogenanntes "ungezähltes Privatkabel" handelte, (was nach dem Sachverständigengutachten zusätzlich noch hätte festgestellt werden können.) Es fehlten aber Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die beklagten Parteien nach der ersten Kabelbeschädigung irgendetwas unternommen haben bzw. unternehmen hätten müssen oder sollen, um neuerliche Beschädigungen des Kabels hintanzuhalten. Durch die erste Beschädigung hätten sie Kenntnis vom Vorhandensein eines stromführenden "ungezählten Privatkabels" erhalten und wären zu entsprechender Vorsorge, weitere Beschädigungen zu verhindern, verpflichtet gewesen. In diesem Zusammenhange erscheine die Feststellung erforderlich, wo die erste und wo die zweite Kabelbeschädigung erfolgten, und ob, falls es den beklagten Parteien nicht hätte gelingen können, den Kabelverlauf in Erfahrung zu bringen, sie unter Berücksichtigung der noch festzustellenden Lage des Kabelkopfes und des Verlaufes des "ungezählten Privatkabels" bei gehöriger Aufmerksamkeit mit der zweiten zum Schaden führenden Beschädigung des Privatkabels rechnen mußten. Diesbezüglich werde es der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen bedürfen. Auch sei zu klären, warum der Kläger letztlich den Künetttenverlauf so haben wollte, wie er dann durchgeführt wurde, und warum sowohl er als auch sein Architekt bei der Bauverhandlung und später der Firma X gegenüber Mitteilungen über das Vorhandensein und den Verlauf des Kabels unterließen. Aus den in dieser Richtung noch zu treffenden Feststellungen werde das Erstgericht ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu beurteilen haben. In Ermangelung entsprechender erstgerichtlicher Feststellungen sei auf die Frage, ob es sich bei den eingeklagten Schäden etwa um mittelbare Schäden handle, vom Berufungsgericht nicht einzugehen gewesen.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung durch Aufhebung desselben unter Rechtskraftvorbehalt und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht Folge. Es erachtete die erstgerichtlichen Feststellungen als zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend. Nach Paragraph 1299, ABGB habe ein Baumeister bzw. eine Baugesellschaft den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber bestehe eine solche Haftung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, so etwa bei Verstoß gegen Schutzvorschriften oder Verletzung eines allgemeinen Gefährdungsverbotes. Ähnliches müsse auch für die ein Bauwerk herstellende Baugesellschaft gelten, dem auch der weitere von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Grundsatz entspreche, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. An der grundsätzlichen Haftung der beklagten Parteien wäre somit dann nicht zu zweifeln, wenn es sich um eine schuldhafte Beschädigung des Kabels handle. Entscheidend sei daher, ob die beklagten Parteien die von ihnen nach Paragraph 1299, ABGB zu vertretende besondere Diligenzpflicht eines gewissenhaften Bauunternehmens schuldhaft, also zumindest fahrlässig, verletzt haben. Im Hinblick auf den Mangel eines Hinweises auf Einbauten in der Baubewilligung und durch ihre Anfragen an die zuständigen Magistratsabteilungen, an E-Werk, Gaswerk und die Firma römisch zehn als Bauherrn hätten die Beklagten zunächst alles Tunliche unternommen, um einer Kabelbeschädigung vorzubeugen, weshalb ihnen die erste Kabelbeschädigung, abgesehen davon, daß diese keinen Schaden hinterlassen habe, nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Die Beklagten bzw. ihre Dienstnehmer hätten nicht wissen können, daß es sich bei dem beschädigten Kabel um ein sogenanntes "ungezähltes Privatkabel" handelte, (was nach dem Sachverständigengutachten zusätzlich noch hätte festgestellt werden können.) Es fehlten aber Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die beklagten Parteien nach der ersten Kabelbeschädigung irgendetwas unternommen haben bzw. unternehmen hätten müssen oder sollen, um neuerliche Beschädigungen des Kabels hintanzuhalten. Durch die erste Beschädigung hätten sie Kenntnis vom Vorhandensein eines stromführenden "ungezählten Privatkabels" erhalten und wären zu entsprechender Vorsorge, weitere Beschädigungen zu verhindern, verpflichtet gewesen. In diesem Zusammenhange erscheine die Feststellung erforderlich, wo die erste und wo die zweite Kabelbeschädigung erfolgten, und ob, falls es den beklagten Parteien nicht hätte gelingen können, den Kabelverlauf in Erfahrung zu bringen, sie unter Berücksichtigung der noch festzustellenden Lage des Kabelkopfes und des Verlaufes des "ungezählten Privatkabels" bei gehöriger Aufmerksamkeit mit der zweiten zum Schaden führenden Beschädigung des Privatkabels rechnen mußten. Diesbezüglich werde es der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen bedürfen. Auch sei zu klären, warum der Kläger letztlich den Künetttenverlauf so haben wollte, wie er dann durchgeführt wurde, und warum sowohl er als auch sein Architekt bei der Bauverhandlung und später der Firma römisch zehn gegenüber Mitteilungen über das Vorhandensein und den Verlauf des Kabels unterließen. Aus den in dieser Richtung noch zu treffenden Feststellungen werde das Erstgericht ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu beurteilen haben. In Ermangelung entsprechender erstgerichtlicher Feststellungen sei auf die Frage, ob es sich bei den eingeklagten Schäden etwa um mittelbare Schäden handle, vom Berufungsgericht nicht einzugehen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.