Rechtssatz RS0075741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075741
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Norm
Wr UnfallfürsorgeG §30 Abs1
Rechtssatz
Diese Vorschrift entspricht nahezu wörtlich der des § 332 Abs 1 ASVG und verfolgt den gleichen Zweck. Zu ihrer Auslegung können daher ohne weiteres die von Lehre und Rechtsprechung zu § 332 Abs 1 ASVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.Diese Vorschrift entspricht nahezu wörtlich der des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG und verfolgt den gleichen Zweck. Zu ihrer Auslegung können daher ohne weiteres die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 332, Absatz eins, ASVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075741
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0080OB00067_8300000_003