Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 30 Abs. 1 UFG geht, wenn eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen kann, der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Diese Vorschrift entspricht nahezu wörtlich der des § 332 Abs. 1 ASVG und verfolgt den gleichen Zweck. Zu ihrer Auslegung können daher ohne weiteres die von Lehre und Rechtsprechung zu § 332 Abs. 1 ASVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, UFG geht, wenn eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen kann, der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Diese Vorschrift entspricht nahezu wörtlich der des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG und verfolgt den gleichen Zweck. Zu ihrer Auslegung können daher ohne weiteres die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 332, Absatz eins, ASVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die im § 332 Abs. 1 ASVG angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Verletzten erfaßt, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; siehe dazu Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 401 ff. und die dort angeführte Literatur und Judikatur; SZ 28/150; SZ 44/93; ZVR 1981/189 uva.). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll aber im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Es wird als Voraussetzung des Forderungsüberganges (die im vorliegenden Fall nicht zweifelhafte und daher nicht zu erörternde) persönliche Kongruenz, die sachliche Kongruenz und die zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten verlangt. Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches ident ist; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (siehe dazu Krejci aaO 403; Kunst, Die Beziehung zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 127). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, daß die sachlich kongruenten Sozialversicherungs- und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Der Versicherungsträger, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum erbringt, darf sich den Rückersatz seines Leistungsaufwandes nicht mittels eines an sich sachlich kongruenten Haftpflichtanspruches verschaffen, der für einen anderen Zeitraum besteht (Krejci aaO 407; Kunst aaO 128).Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Verletzten erfaßt, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; siehe dazu Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 401 ff. und die dort angeführte Literatur und Judikatur; SZ 28/150; SZ 44/93; ZVR 1981/189 uva.). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll aber im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Es wird als Voraussetzung des Forderungsüberganges (die im vorliegenden Fall nicht zweifelhafte und daher nicht zu erörternde) persönliche Kongruenz, die sachliche Kongruenz und die zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten verlangt. Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches ident ist; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (siehe dazu Krejci aaO 403; Kunst, Die Beziehung zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 127). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, daß die sachlich kongruenten Sozialversicherungs- und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Der Versicherungsträger, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum erbringt, darf sich den Rückersatz seines Leistungsaufwandes nicht mittels eines an sich sachlich kongruenten Haftpflichtanspruches verschaffen, der für einen anderen Zeitraum besteht (Krejci aaO 407; Kunst aaO 128).
Nach diesen auch für die im § 30 Abs. 1 UFG normierte Legalzession anzuwendenden Kriterien ist der vorliegende Regreßanspruch der Klägerin zu beurteilen.Nach diesen auch für die im Paragraph 30, Absatz eins, UFG normierte Legalzession anzuwendenden Kriterien ist der vorliegende Regreßanspruch der Klägerin zu beurteilen.
Was zunächst die Frage der sachlichen Kongruenz betrifft, so ist es nicht zweifelhaft, daß es sich bei der dem Verletzten gegen seinen Dienstgeber zustehenden Remuneration und der Treueentschädigung um ein Erwerbseinkommen handelt, dessen Ersatz er, wenn er in seinem Bezug durch die deliktische Handlung eines Dritten verhindert wurde, vom Schädiger im Rahmen des Verdienstentganges (§ 1325 ABGB bzw. § 13 Z 2 EKHG) verlangen kann. Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenzufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens. Die sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und dem Anspruch des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente ist daher zu bejahen (Kunst aaO 128; Krejci aaO 404). Sie besteht daher auch im vorliegenden Fall zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der ihm entgangenen Remuneration und Treueprämie und dem Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Leistung der Versehrtenrente.Was zunächst die Frage der sachlichen Kongruenz betrifft, so ist es nicht zweifelhaft, daß es sich bei der dem Verletzten gegen seinen Dienstgeber zustehenden Remuneration und der Treueentschädigung um ein Erwerbseinkommen handelt, dessen Ersatz er, wenn er in seinem Bezug durch die deliktische Handlung eines Dritten verhindert wurde, vom Schädiger im Rahmen des Verdienstentganges (Paragraph 1325, ABGB bzw. Paragraph 13, Ziffer 2, EKHG) verlangen kann. Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenzufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens. Die sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und dem Anspruch des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente ist daher zu bejahen (Kunst aaO 128; Krejci aaO 404). Sie besteht daher auch im vorliegenden Fall zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der ihm entgangenen Remuneration und Treueprämie und dem Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Leistung der Versehrtenrente.
In der Frage der zeitlichen Kongruenz treten Probleme dann auf, wenn infolge der mangelnden Koordinierung zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht in den Leistungsansprüchen des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger und in seinen sachlich kongruenten Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger zeitliche und betragliche Unterschiede bestehen, die dazu führen, daß der eingangs dargestellte Zweck der Legalzession vereitelt wird, weil sich bei strenger Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz für den Sozialversicherungsträger zeitweilig ein ungenügender und zeitweilig ein nicht ausschöpfbarer Deckungsfonds ergäbe. Derartige Fälle wurden in Lehre und Rechtsprechung etwa bezüglich eines Saisonarbeiters mit im Jahresverlauf stark wechselndem Einkommen (ZAS 1968/1 mit Besprechung von Kunst; Krejci aaO 407 f.), im Zusammenhang mit den jährlichen Sonderzahlungen (Krejci aaO 408; Kunst in ZAS 1970, 128; 2 Ob 75, 76/70 ua.) oder in Fällen der Abfindung einer Witwenpension (SZ 34/45) oder einer Versehrtenrente (2 Ob 153/68) durch den Sozialversicherungsträger erörtert. Ihre Lösung läßt sich dahin zusammenfassen, daß in Lehre und Rechtsprechung eine überspitzte Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die zu einem mit dem eingangs dargestellten Zweck der Legalzession nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, abgelehnt wurde. Es entspricht demnach ständiger Rechtsprechung, daß die jährlichen Sonderzahlungen durch Ermittlung eines Monatsdurchschnittes zu berücksichtigen sind (2 Ob 84/72; 2 Ob 42, 43/72; 2 Ob 187/80 ua.). In der Frage des Deckungsfonds für die Abfertigung einer Witwenpension wurde der Standpunkt vertreten, daß eine besondere Prüfung der zeitlichen Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch der Witwe nach § 1327 ABGB nicht erforderlich sei (SZ 34/45) und im Falle der Abfindung einer Versehrtenrente durch den Sozialversicherungsträger ausgeführt, bei der Errechnung des Deckungsfonds sei maßgebend, ob und wie lange ein allfälliger Rentenanspruch des Verletzten nach dem ABGB für die Abfindungssummen Deckung gebe (2 Ob 153/68).In der Frage der zeitlichen Kongruenz treten Probleme dann auf, wenn infolge der mangelnden Koordinierung zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht in den Leistungsansprüchen des Verletzten gegen den Sozialversicherungsträger und in seinen sachlich kongruenten Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger zeitliche und betragliche Unterschiede bestehen, die dazu führen, daß der eingangs dargestellte Zweck der Legalzession vereitelt wird, weil sich bei strenger Beachtung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz für den Sozialversicherungsträger zeitweilig ein ungenügender und zeitweilig ein nicht ausschöpfbarer Deckungsfonds ergäbe. Derartige Fälle wurden in Lehre und Rechtsprechung etwa bezüglich eines Saisonarbeiters mit im Jahresverlauf stark wechselndem Einkommen (ZAS 1968/1 mit Besprechung von Kunst; Krejci aaO 407 f.), im Zusammenhang mit den jährlichen Sonderzahlungen (Krejci aaO 408; Kunst in ZAS 1970, 128; 2 Ob 75, 76/70 ua.) oder in Fällen der Abfindung einer Witwenpension (SZ 34/45) oder einer Versehrtenrente (2 Ob 153/68) durch den Sozialversicherungsträger erörtert. Ihre Lösung läßt sich dahin zusammenfassen, daß in Lehre und Rechtsprechung eine überspitzte Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die zu einem mit dem eingangs dargestellten Zweck der Legalzession nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, abgelehnt wurde. Es entspricht demnach ständiger Rechtsprechung, daß die jährlichen Sonderzahlungen durch Ermittlung eines Monatsdurchschnittes zu berücksichtigen sind (2 Ob 84/72; 2 Ob 42, 43/72; 2 Ob 187/80 ua.). In der Frage des Deckungsfonds für die Abfertigung einer Witwenpension wurde der Standpunkt vertreten, daß eine besondere Prüfung der zeitlichen Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB nicht erforderlich sei (SZ 34/45) und im Falle der Abfindung einer Versehrtenrente durch den Sozialversicherungsträger ausgeführt, bei der Errechnung des Deckungsfonds sei maßgebend, ob und wie lange ein allfälliger Rentenanspruch des Verletzten nach dem ABGB für die Abfindungssummen Deckung gebe (2 Ob 153/68).
Aus all dem ergibt sich, daß der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz nicht dahin zu verstehen ist, daß nur zeitlich völlig übereinstimmende Schadenersatzansprüche des Verletzten im Rahmen der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehen können, sondern daß der für die zeitliche Kongruenz maßgebliche Vergleichsrahmen den gegebenen Sachzusammenhängen anzupassen (Krejci aaO) und unter Berücksichtigung des eingangs dargestellten Zweckes der Legalzession, der Verhinderung einer ungerechtfertigten Befreiung des Schädigers von seiner Schadenersatzleistung einerseits und einer Bereicherung des Geschädigten andererseits, zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nun bei der Remuneration und Treueentschädigung, die der Verletzte ohne Unfall erhalten hätte, um einmalige Leistungen seines Dienstgebers, die dem Verletzten anläßlich seiner Pensionierung nicht als Entgelt für Dienstleistungen in einem bestimmten Zeitraum, sondern als Anerkennung für jahrzehntelange treue Dienste geleistet worden wäre. Der wirtschaftliche Zweck dieser Leistung liegt eindeutig darin, dem Pensionisten durch eine einmalige Zuwendung den durch seine Pensionierung bedingten Einkommensausfall einigermaßen auszugleichen und ihm den Übergang in einen neuen, durch geringeres Einkommen gekennzeichneten Lebensabschnitt zu erleichtern.
Schon in Ansehung dieses wirtschaftlichen Zweckes der dem Verletzten entgangenen Leistungen verbietet sich die strenge Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die dazu führen müßte, daß dieser dem Verletzten entstandene Verdienstentgang nur als Deckungsfonds für die Klägerin für den Monat, in dem Remuneration und Treueentschädigung an den Verletzten ausbezahlt worden wären, herangezogen werden könnte. Auch die Aufteilung dieses Verdienstentganges auf ein Jahr, wie sie vom Erstgericht vorgenommen wurde, ist nicht gerechtfertigt, weil es sich bei den dem Verletzten entgangenen Zahlungen nicht um ein Entgelt für den Zeitraum eines Jahres (wie etwa bei den jährlichen Sonderzahlungen) handelte und es sich überdies nicht um jährlich wiederkehrende Zahlungen, sondern um eine einmalige Leistung handelt.
Im Hinblick auf den dargestellten Zweck der dem Verletzten entgangenen Remuneration und Treueentschädigung ist es vielmehr gerechtfertigt, diese Beträge bei Ermittlung des Deckungsfonds der Klägerin für die Zeit zu berücksichtigen, die seiner (fiktiven) Pensionierung zum 30. 9. 1978 folgte. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes dieser Leistungen läßt sich eine Aufteilung dieses Verdienstentganges auf einen bestimmten Zeitraum nicht vornehmen, zumal es dem Verletzten freigestanden wäre, in beliebiger Weise über die ihm zustehenden Beträge an Remuneration und Treueentschädigung zu verfügen. Paßt man aber iS obiger Rechtsausführungen den für die zeitliche Kongruenz maßgeblichen Vergleichsrahmen unter Berücksichtigung des Zweckes der Legalzession den gegebenen Sachzusammenhängen an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß dieser Verdienstentgangsanspruch des Verletzten zeitlich so lange einen Deckungsfonds für die von der Klägerin geleistete Versehrtenrente bildet, als die Klägerin derartige Rentenleistungen an den Verletzten zu erbringen hat, weil anders der dargestellte Zweck der Legalzession, die Vermeidung einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers und einer Bereicherung des Verletzten, nicht erreichbar wäre (so im Ergebnis auch 2 Ob 153/68).
Damit erweist sich aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes als rechtlich zutreffend, weil die von der Klägerin nach Entstehen des Anspruches des Verletzten auf Ersatz von Remuneration und Treueentschädigung erbrachten Rentenleistungen der Höhe nach diesen Schadenersatzanspruch des Verletzten übersteigen.