Rechtssatz RS0085396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085396
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Rechtssatz
Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz ist nicht dahin zu verstehen, daß nur mit der Leistung des Sozialversicherungsträgers zeitlich völlig übereinstimmende Schadenersatzansprüche des Verletzten auf den Sozialversicherungsträger übergehen können. Der für die zeitliche Kongruenz maßgebliche Vergleichsrahmen ist vielmehr den gegebenen Sachzusammenhängen anzupassen und unter Berücksichtigung des Zweckes der Legalzession, nämlich der Verhinderung einer ungerechtfertigten Befreiung des Schädigers von seiner Schadenersatzleistung einerseits und einer Bereicherung des Geschädigten andererseits, zu beurteilen (hier: Legalzession betreffend Remuneration und Treuegeld).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085396
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0080OB00067_8300000_004