Rechtssatz RS0075807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075807
Entscheidungsdatum
02.08.1950
Rechtssatz
Die Verschleißbehörde kann dem Trafikanten das mit diesem bestehende Vertragsverhältnis aufkündigen, ohne an irgendwelche Kündigungsbeschränkungen gebunden zu sein. Die Bestimmung, daß in der Kündigung die Kündigungsgründe bekanntzugeben sind, stellt nur eine auf interne Zwecke zurückzuführende Formvorschrift dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075807
Dokumentnummer
JJR_19500802_OGH0002_0020OB00297_5000000_001