Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist der Revision beizupflichten, daß der Trafikant zum "Ärar" in einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis steht und das Ärar nicht anders zu behandeln ist wie ein anderer Vertragspartner, daß eine gesetzwidrige Kündigung durch eine Vertragspartei daher auch dann, wenn der eine Vertragsteil die Republik Österreich ist, vom Gericht für rechtsunwirksam zu erklären wäre. Eine solche sittenwidrige, d.
i. rechtswidrige oder gesetzwidrige Kündigung liegt aber nicht vor. Rechts- und gesetzwidrig wäre eine Kündigung nur dann, wenn die für die Kündigung vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden wäre oder wenn die Kündigung nur aus bestimmten Gründen zulässig wäre und kein derartiger Grund vorgelegen ist. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften wurde nicht behauptet. Irgendwelche Kündigungsbeschränkungen sieht aber § 57 TV. nicht vor, im Gegenteil, aus Abs. 3 ergibt sich die volle Kündigungsfreiheit, die in formaler Hinsicht nur dadurch beschränkt ist, daß die Verschleißbehörde die Kündigungsgrunde bekanntzugeben hat. Diese Bestimmung gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis aufgekundigt werden könnte, denn sonst hatte dies § 57 TV. ausdrücklich gesagt. Die Angabe der Gründe hat nur den Zweck, daß die übergeordnete Stelle im Falle eines bezüglichen Antrages des Trafikanten in der Lage ist, zu überprüfen, ob die Verschleißbehörde das ihr zustehende freie Ermessen in zutreffender Weise und im Interesse der Verwaltung angewendet hat. Diese Angabe von Kündigungsgrunden im Bescheide der Verschleißbehörde hat somit nur interne Gründe, daraus vermag der Kläger aber kein Recht auf gerichtliche Überprüfung dieser Gründe abzuleiten. Die Sachlage ist so ähnlich wie etwa bei einem Handelsagenten, dessen Agenturvertrag vom Unternehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekundigt wird. Auch in diesem Falle hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die dem Agenten bekanntgegebenen Kündigungsgrunde zutreffend sind oder nicht. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, welche rechtliche Wirkung diese einseitige privatrechtliche Willenserklärung der Kündigung auf das Vertragsverhältnis hat. Diese Wirkung ist im gegebenen Falle die Auflösung des Vertragsverhältnisses.i. rechtswidrige oder gesetzwidrige Kündigung liegt aber nicht vor. Rechts- und gesetzwidrig wäre eine Kündigung nur dann, wenn die für die Kündigung vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden wäre oder wenn die Kündigung nur aus bestimmten Gründen zulässig wäre und kein derartiger Grund vorgelegen ist. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften wurde nicht behauptet. Irgendwelche Kündigungsbeschränkungen sieht aber Paragraph 57, TV. nicht vor, im Gegenteil, aus Absatz 3, ergibt sich die volle Kündigungsfreiheit, die in formaler Hinsicht nur dadurch beschränkt ist, daß die Verschleißbehörde die Kündigungsgrunde bekanntzugeben hat. Diese Bestimmung gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis aufgekundigt werden könnte, denn sonst hatte dies Paragraph 57, TV. ausdrücklich gesagt. Die Angabe der Gründe hat nur den Zweck, daß die übergeordnete Stelle im Falle eines bezüglichen Antrages des Trafikanten in der Lage ist, zu überprüfen, ob die Verschleißbehörde das ihr zustehende freie Ermessen in zutreffender Weise und im Interesse der Verwaltung angewendet hat. Diese Angabe von Kündigungsgrunden im Bescheide der Verschleißbehörde hat somit nur interne Gründe, daraus vermag der Kläger aber kein Recht auf gerichtliche Überprüfung dieser Gründe abzuleiten. Die Sachlage ist so ähnlich wie etwa bei einem Handelsagenten, dessen Agenturvertrag vom Unternehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekundigt wird. Auch in diesem Falle hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die dem Agenten bekanntgegebenen Kündigungsgrunde zutreffend sind oder nicht. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, welche rechtliche Wirkung diese einseitige privatrechtliche Willenserklärung der Kündigung auf das Vertragsverhältnis hat. Diese Wirkung ist im gegebenen Falle die Auflösung des Vertragsverhältnisses.
Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wie sie insbesondere in den Entscheidungen ZBl. 1924, Nr. 226, ZBl. 1933, Nr. 259, ZBl. 1935, Nr. 250, niedergelegt ist. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.