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Rechtssatz RS0075848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075848

Geschäftszahl

1Ob599/92

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Paragraphen 2 und 3 UbG ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im Paragraph 3, UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (Paragraph 4, UbG) oder gegen der ohne ihren Willen (Paragraph 8, UbG) aufgenommen wird. Für eine "freiwillige" Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung im Sinne des Paragraph 2, UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 599/92
    Veröff: JBl 1993,455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075848

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00599_9200000_001