Rechtssatz RS0075848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075848
Entscheidungsdatum
22.10.1992
Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der §§ 2 und 3 UbG ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im § 3 UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (§ 4 UbG) oder gegen der ohne ihren Willen (§ 8 UbG) aufgenommen wird. Für eine "freiwillige" Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung im Sinne des § 2 UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.Aus dem Zusammenhang der Paragraphen 2 und 3 UbG ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im Paragraph 3, UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (Paragraph 4, UbG) oder gegen der ohne ihren Willen (Paragraph 8, UbG) aufgenommen wird. Für eine "freiwillige" Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung im Sinne des Paragraph 2, UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075848
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0010OB00599_9200000_001