Der dagegen vom Abteilungsleiter (§ 4 Abs 2 UbG) erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil dessen Rechtsmittelrecht der Abwehr eines durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache erhobenen Vorwurfs einer gesetzwidrigen Vorgangsweise einem Kranken gegenüber dient (vgl EvBl. 1992/145) und dem rekursgerichtlichen Beschluß der Vorwurf zugrunde liegt, daß die Anstalt den Patienten zu Unrecht in einem geschlossenen Bereich anhalte, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der dagegen vom Abteilungsleiter (Paragraph 4, Absatz 2, UbG) erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil dessen Rechtsmittelrecht der Abwehr eines durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache erhobenen Vorwurfs einer gesetzwidrigen Vorgangsweise einem Kranken gegenüber dient vergleiche EvBl. 1992/145) und dem rekursgerichtlichen Beschluß der Vorwurf zugrunde liegt, daß die Anstalt den Patienten zu Unrecht in einem geschlossenen Bereich anhalte, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach den Materialien (JAB, 1202 BlgNR 17. GP, 2 f) ist ausschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte - insbesondere des Rechts auf die körperliche Bewegungsfreiheit (vgl EvBl 1992/101) - psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (8 Ob 593/91; 7 Ob 586/91) Ziel des Unterbringungsgesetzes. Dieser Zielsetzung entsprechend erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auf alle Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden; diese Beschränkungen werden insgesamt unter dem Begriff „Unterbringung“ zusammengefaßt (§ 2 UbG). Nach § 3 UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Z 1) und nicht in anderer Weise - insbesondere außerhalb einer Anstalt - ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden kann (Z 2). Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im § 3 UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (§ 4 UbG) oder gegen oder ohne ihren Willen (§ 8 UbG) aufgenommen wird. Für eine „freiwillige“ Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung iSd § 2 UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.Nach den Materialien (JAB, 1202 BlgNR 17. GP, 2 f) ist ausschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte - insbesondere des Rechts auf die körperliche Bewegungsfreiheit vergleiche EvBl 1992/101) - psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (8 Ob 593/91; 7 Ob 586/91) Ziel des Unterbringungsgesetzes. Dieser Zielsetzung entsprechend erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auf alle Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden; diese Beschränkungen werden insgesamt unter dem Begriff „Unterbringung“ zusammengefaßt (Paragraph 2, UbG). Nach Paragraph 3, UbG darf in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Ziffer eins,) und nicht in anderer Weise - insbesondere außerhalb einer Anstalt - ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden kann (Ziffer 2,). Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich zwingend, daß die Anhaltung in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung stets nur unter den im Paragraph 3, UbG umschriebenen Voraussetzungen zulässig, dann aber auch geboten ist, ohne Unterschied, ob die betroffene Person auf eigenes Verlangen (Paragraph 4, UbG) oder gegen oder ohne ihren Willen (Paragraph 8, UbG) aufgenommen wird. Für eine „freiwillige“ Anhaltung oder Betreuung eines Patienten in einem geschlossenen Bereich einer Anstalt oder Abteilung ohne Unterbringung iSd Paragraph 2, UbG bietet das Gesetz keine Handhabe.
Da feststeht, daß sich der Patient seit seiner Aufnahme in die Anstalt auf einer geschlossenen Station befindet, ist er dort im Sinne des § 2 UbG untergebracht, so daß das Erstgericht das über Verständigung durch den Patientenanwalt eingeleitete Unterbringungsverfahren nicht hätte mit der Begründung einstellen dürfen, daß dem in seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigten Patienten die freie Wahl seines Aufenthaltes in einem geschlossenen Anstaltsbereich unabhängig vom Zutreffen der allgemeinen (§ 3 UbG) und der besonderen Voraussetzungen der Unterbringung auf Verlangen (§ 4 UbG) gewahrt bleiben müsse. Das Argument, beim Patienten liege ohnehin die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit vor, erweist sich in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht als stichhältig, ist diese doch eine der besonderen Voraussetzungen für die Unterbringung auf Verlangen: Auf eigenes Verlangen darf eine Person, bei der die (allgemeinen) Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, nur dann untergebracht werden, wenn sie Grund und Bedeutung der Unterbringung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (§ 4 Abs 1 UbG). Auch die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten medizinischen Erwägungen können diese aus dem Gesetz unmittelbar ableitbaren Schlußfolgerungen nicht entkräften, weil der Rechtsschutz vom Gesetz auch auf die auf ihr eigenes Verlangen untergebrachten Personen ausgedehnt wurde. Beweggründe für diesen Rechtsschutz waren unter anderem die Kontrolle der „Freiwilligkeit“, die Tatsache, daß sich, ist der Patient einmal aufgenommen, die Unterbringung auf Verlangen von der zwangsweisen Unterbringung in ihrer Durchführung nicht unterscheidet, und die Unterbringung auf Verlangen letztlich ohnehin weitgehend bloß fiktive Züge trägt (Kopetzki, Unterbringungsgesetz, RZ 164 und 165): Liegen nämlich die allgemeinen Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 3 UbG vor, hat der Kranke nur die Wahl zwischen „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Unterbringung, nicht aber auch die Wahl zwischen der Unterbringung und deren Unterbleiben. Fehlen dagegen die Voraussetzungen nach § 3 UbG, ist der Patient ohnehin zu entlassen, jedenfalls aber die Unterbringung aufzuheben (§ 32 UbG).Da feststeht, daß sich der Patient seit seiner Aufnahme in die Anstalt auf einer geschlossenen Station befindet, ist er dort im Sinne des Paragraph 2, UbG untergebracht, so daß das Erstgericht das über Verständigung durch den Patientenanwalt eingeleitete Unterbringungsverfahren nicht hätte mit der Begründung einstellen dürfen, daß dem in seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigten Patienten die freie Wahl seines Aufenthaltes in einem geschlossenen Anstaltsbereich unabhängig vom Zutreffen der allgemeinen (Paragraph 3, UbG) und der besonderen Voraussetzungen der Unterbringung auf Verlangen (Paragraph 4, UbG) gewahrt bleiben müsse. Das Argument, beim Patienten liege ohnehin die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit vor, erweist sich in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht als stichhältig, ist diese doch eine der besonderen Voraussetzungen für die Unterbringung auf Verlangen: Auf eigenes Verlangen darf eine Person, bei der die (allgemeinen) Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, nur dann untergebracht werden, wenn sie Grund und Bedeutung der Unterbringung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (Paragraph 4, Absatz eins, UbG). Auch die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten medizinischen Erwägungen können diese aus dem Gesetz unmittelbar ableitbaren Schlußfolgerungen nicht entkräften, weil der Rechtsschutz vom Gesetz auch auf die auf ihr eigenes Verlangen untergebrachten Personen ausgedehnt wurde. Beweggründe für diesen Rechtsschutz waren unter anderem die Kontrolle der „Freiwilligkeit“, die Tatsache, daß sich, ist der Patient einmal aufgenommen, die Unterbringung auf Verlangen von der zwangsweisen Unterbringung in ihrer Durchführung nicht unterscheidet, und die Unterbringung auf Verlangen letztlich ohnehin weitgehend bloß fiktive Züge trägt (Kopetzki, Unterbringungsgesetz, RZ 164 und 165): Liegen nämlich die allgemeinen Unterbringungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, UbG vor, hat der Kranke nur die Wahl zwischen „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Unterbringung, nicht aber auch die Wahl zwischen der Unterbringung und deren Unterbleiben. Fehlen dagegen die Voraussetzungen nach Paragraph 3, UbG, ist der Patient ohnehin zu entlassen, jedenfalls aber die Unterbringung aufzuheben (Paragraph 32, UbG).
Da das Erstgericht von der Unterbringung Kenntnis erlangt hat und es zweifelhaft war, ob überhaupt die allgemeinen Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, hat ihm das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit der Unterbringung aufgetragen.
Dem Revisionsrekurs des Abteilungsleiters ist deshalb ein Erfolg zu versagen.