Rechtssatz RS0076089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076089
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. Er ist daher zur Anfechtung einer Formalentscheidung nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 504/92
Veröff: EvBl 1992/144 S 618 = RZ 1993/89 S 258
- 1 Ob 599/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 599/92
nur: Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. (T1) Veröff: JBl 1993,455
- 8 Ob 537/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 537/93
Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Das Verfahren nach dem UbG dient nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens der Beteiligten hat nicht in diesem Verfahren, sondern allenfalls in dem auch hinsichtlich der zwangsweisen Anhaltung zulässigen Amtshaftungsverfahren zu erfolgen. (T2)
- 4 Ob 576/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 576/94
Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 67/230
- 1 Ob 70/08p
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 70/08p
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren beschränkt sich darauf, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten. (T3)
- 10 Ob 38/08y
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 38/08y
Gegenteilig
- 2 Ob 198/08v
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 198/08v
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 284/08s
Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 284/08s
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 50/09z
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 50/09z
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Rekursrecht des Anstaltsleiters dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweisen gegenüber einem Kranken. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076089
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00504_9200000_001