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Entscheidung 1 Ob 70/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob70/08p

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Unterbringungssache des am 30. Juli 1990 geborenen Harald G*****, infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters Univ.-Prof. Dr. Christoph S*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 21 R 17/08h-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der nunmehr ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass sich die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren darauf beschränkt, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten (RIS-Justiz RS0076104; 8 Ob 537/93; 1 Ob 518/93; SZ 67/230). Dem Abteilungsleiter steht daher insbesondere ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine bereits aufgehobene Maßnahme für gesetzwidrig erklärt wurde, nicht zu (1 Ob 518/93; SZ 67/230 ua).

Fehlt es nun aber angesichts der dargestellten Funktion des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren an seiner Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen, die eine bereits beendete Unterbringung bzw eine sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklären, kann es entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers auch nicht darauf ankommen, ob die konkrete Entscheidung allenfalls mit einem besonders gravierenden Fehler behaftet ist. Der Revisionsrekurswerber beklagt zwar allgemein, dass Entscheidungen, mit denen nachträglich die Unzulässigkeit einer Maßnahme ausgesprochen wird, bei Verneinung einer Rechtsmittelbefugnis des Abteilungsleiters „unantastbar" würden, legt jedoch nicht dar, inwieweit er durch eine solche Entscheidung in rechtlicher Hinsicht beschwert wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E87228 1Ob70.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00070.08P.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20080403_OGH0002_0010OB00070_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007806 Rechtssatz 27.08.1992Zivilrecht
Nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, mangelt es an einer aufrechten Beschwer des Abteilungsleiters durch die die Unterbringungsmaßnahmen für nicht zulässig erklä …
RS0075986 Rechtssatz 23.02.1993Zivilrecht
Der Anstaltsleiter hat nach richtigem Verständnis seiner Stellung und seiner Aufgaben im Verfahren nach dem UbG ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken zu verfolgen, die einerseits auf die wirksame ärztliche Behandlung und a …
RS0075987 Rechtssatz 17.06.1993Zivilrecht
Nach der neueren Rechtsprechung (vgl etwa gegenteilig EvBl 1992/145) dient das Verfahren nach dem UbG nur der bestmöglichen Wahrung der Interessen des Kranken. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Beteiligten hat nicht in …
RS0076089 Rechtssatz 08.04.1992Zivilrecht
Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. Er ist daher zur Anfechtung einer Formalentscheidung nicht legit …
RS0076104 Rechtssatz 23.02.1993Zivilrecht
Ist die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Feststell …